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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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345 Deutscher Chorverband – Chormanagement<br />

§ 10 · Das Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 11 · Auflösung des Vereins<br />

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von<br />

drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die<br />

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und<br />

der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.<br />

§12 · Inkrafttreten der Satzung<br />

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom … . … . … beschlossen<br />

worden und am selben Tage in Kraft getreten.<br />

Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.<br />

Anmerkungen<br />

Die Praxis hat bewiesen, dass ein Vorstand dann am wirksamsten arbeiten kann,<br />

wenn er möglichst klein ist. Außerdem ist nach der Rechtssprechung zum Vereinsrecht<br />

zu bedenken, dass die Vertretungsberechtigung klar geregelt sein<br />

muss. Jedes als vertretungsberechtigt deklarierte Vorstandsmitglied hat im Außenverhältnis<br />

unbeschränkte Vertretungsbefugnis. Diese kann nur mit Wirkung<br />

im Innenverhältnis durch Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung<br />

beschränkt werden. Satzungsbestimmungen wie „Der Verein wird<br />

durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden<br />

Vorsitzenden vertreten“ werden von dem Registergericht als nicht<br />

eintragungsfähig abgelehnt. Der Außenstehende kann nicht nachprüfen, ob,<br />

wann und in welchem Umfang ein Verhinderungsfall gegeben ist, oder ob das<br />

eine oder andere Vorstandsmitglied als vertretungsberechtigter Vorstand anzusehen<br />

ist. Einschränkungen haben, wie angeführt, nur Wirkungen im Innenverhältnis.<br />

Aus diesem Grunde sollte daher auch dem Chorleiter nicht eine Vorstandseigenschaft<br />

zugesprochen werden, da sich nach allgemeiner Erfahrung<br />

der Chorleiter um die Finanz- und Rechtsgeschäfte eines Vereins nicht kümmert.<br />

Bei kleineren Vereinen sollte sich daher die Vorstandschaft beschränken auf den geschäftsführenden<br />

Vorstand; bei größeren Vereinen kann ein Beirat oder ein erweiterter<br />

Vorstand, der aber nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, hinzutreten.<br />

Zu bedenken sollte auch sein, ob die Mitgliederversammlung nicht nur alle<br />

zwei Jahre abgehalten wird oder die Wahlzeit der Vorstandschaft auf vier Jahre<br />

erfolgt.<br />

Wichtig ist noch zu wissen, dass Eintragungen in das Vereinsregister nur dann<br />

notwendig sind, wenn sich Veränderungen in der Zusammensetzung des �<br />

2006 · Handbuch Chormanagement<br />

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