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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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I Deutscher Chorverband – Chormanagement 336<br />

Verein ist, wenn der Verein als solcher Träger des Vereinsvermögens ist (vgl.<br />

RFH-Urteile vom 03.03.1939, RStBl S. 721 und vom 28.02.1939 RStBl S. 744).<br />

Die Verselbstständigung des Vermögens ist unter folgenden Voraussetzungen<br />

anzunehmen:<br />

– Der nichtrechtsfähige Verein hat eine körperschaftliche durch Satzung geregelte<br />

Verfassung, für die besonders das Vorhandensein der Vereinsorgane<br />

(Gemeinschaftsorgane) – Vorstand, Geschäftsführer, Mitgliederversammlung<br />

– von Bedeutung ist. Im übrigen steht der Verein seinen Mitgliedern<br />

als besonderes einheitliches Ganzes gegenüber;<br />

– die Personenvereinigung ist auf eine bestimmte Dauer angelegt;<br />

– der Wechsel der Mitglieder ist ohne Wesensänderung möglich (der Verein<br />

ist also vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig). Vgl. RFH-Urteil vom<br />

08.10.1940, RStBl 1941, S.374; ähnlich BFH-Urteil vom 06.05.1952, BStBl<br />

1952 Teil III, S. 172.<br />

Diese Tatsache ist ein wesentliches Merkmal des nichtrechtsfähigen Vereins.<br />

Ist die Mitgliederzahl von vornherein auf eine bestimmte Zahl begrenzt<br />

(Mitglied kann nur ein begrenzter Personenkreis werden), führt diese<br />

Tatsache nicht automatisch zur Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts. Es soll sich dann aber um eine Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts handeln, wenn die an einer Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten automatisch<br />

und unlösbar Mitglieder des Zusammenschlusses sind.<br />

Ist jedoch eine Personenvereinigung viele Jahre lang zum Vorteil der Mitglieder<br />

als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt worden, muss diese<br />

rechtliche Beurteilung auch dann gelten, wenn sich einmal nachteilige Folgen<br />

aus der Behandlung als Mitunternehmerschaft ergeben sollten. Allerdings<br />

darf nicht übersehen werden, dass die gewählte bürgerlich-rechtliche<br />

Form grundsätzlich auch für das Steuerrecht verbindlich ist, so dass auch<br />

eine in das Handwerksregister eingetragene Personengesellschaft nicht<br />

ohne weiteres wie ein nichtrechtsfähiger Verein behandelt werden kann<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1958, BStBl 1959 Teil III, S. 50). Bei missglückter<br />

Gründung kann die Gesellschaft u.U. auch als nichtrechtsfähiger Verein körperschaftssteuerpflichtig<br />

sein (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.1952);<br />

– der nichtrechtsfähige Verein führt einen Gesamtnamen.<br />

IV. Satzung<br />

1. Zivilrecht<br />

Die Satzung eines nichtrechtsfähigen Vereins muss nicht schriftlich abgefasst werden.<br />

In der Regel wird sich aber auch der nichtrechtsfähige Verein eine Satzung geben,<br />

da er körperschaftsrechtlich und nicht gesellschaftsrechtlich aufgebaut ist.<br />

Die Satzung muss enthalten:<br />

– den Namen des Vereins;<br />

– den Sitz des Vereins. Ist kein Sitz in der Satzung festgelegt, so gilt der Ort,<br />

an dem die Vereinsverwaltung geführt wird, als Vereinssitz (§ 24 BGB);<br />

– eine Bestimmung, dass der Verein u.U. in das Vereinsregister eingetragen<br />

werden soll;<br />

Handbuch Chormanagement · 2006

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