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0 Grundsätzliches zur Verordnung<br />

Die novellierte Biostoffverordnung (BioStoffV) ist am 23. Juli 2013 in Kraft getreten. Anlass für die<br />

Neufassung war die erforderliche Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU 1 („Nadelstichrichtlinie“) des<br />

Rates zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur<br />

Vermeidung von Verletzungen durch scharfe und spitze Instrumente im Krankenhaus- und<br />

Gesundheitssektor in nationales Recht. Gleichzeitig wurden bei der Überarbeitung der BioStoffV<br />

die bisherigen Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt sowie eine Anpassung an neue<br />

wissenschaftliche und technische Entwicklungen vorgenommen, was zu einer geänderten<br />

Struktur und Systematik geführt hat. Für Tätigkeiten mit geringer Infektionsgefährdung erfolgten<br />

Vereinfachungen, gleichzeitig wurden die Anforderungen für spezifische Arbeitsbereiche mit<br />

höherer Infektionsgefährdung konkretisiert.<br />

Rechtsgrundlage für die novellierte BioStoffV ist neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nun<br />

auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auf der Grundlage des § 53 IfSG regelt die BioStoffV auch<br />

den Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen gefährdet<br />

werden könnten. Dies betrifft im Wesentlichen die Anforderungen an die Beschaffenheit von Räumen<br />

und Einrichtungen, in denen mit Krankheitserregern gearbeitet werden darf.<br />

Was hat sich geändert<br />

Die Definition der Biologischen Arbeitsstoffe (Biostoffe) umfasst nun auch sonstige, die Gesundheit<br />

schädigende Wirkungen. Bestimmte Ektoparasiten und technisch hergestellte biologische Einheiten<br />

sind nun den Biostoffen gleichgestellt. Toxine im Sinne der BioStoffV sind neu definiert. Der<br />

Beschäftigtenbegriff ist für den Geltungsbereich der BioStoffV in Bezug auf den Tätigkeitsbereich<br />

des Gesundheitsdienstes präzisiert. Die Fachkunde ist erstmals definiert.<br />

Die Struktur der BioStoffV hat sich grundsätzlich geändert. Neben den Grundpflichten des<br />

Arbeitgebers sind Allgemeine Schutzmaßnahmen beschrieben. Diese werden durch Zusätzliche<br />

Schutzmaßnahmen für spezifische Arbeitsbereiche (Laboratorien, Versuchstierhaltung,<br />

Biotechnologie und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) ergänzt, in denen Tätigkeiten mit<br />

infektiösen Biostoffen stattfinden. Hier muss auch weiterhin eine Schutzstufenzuordnung erfolgen.<br />

Für viele Arbeitsbereiche mit nicht gezielten Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Schutzstufenzuordnung,<br />

was eine Erleichterung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bedeutet.<br />

Im Fokus der Nadelstichrichtlinie steht der Schutz der Beschäftigten vor Infektionen infolge von<br />

Verletzungen durch spitze oder scharfe medizinische Arbeitsgeräte. Die BioStoffV setzt einen<br />

wesentlichen Teil dieser Regelungen branchenübergreifend um. So wird generell die<br />

Berücksichtigung aller gesundheits- und sicherheitsrelevanter einschließlich psychischer Faktoren<br />

bei Tätigkeiten mit Biostoffen verlangt. Forderungen der Nadelstichrichtlinie finden sich vor allem<br />

in Abschnitt 3 „Grundpflichten und Schutzmaßnahmen“ der BioStoffV wieder.<br />

1<br />

Richtlinie 2010/32/EU: Richtlinie des Rates zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen<br />

Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe und spitze Instrumente im Krankenhaus- und<br />

Gesundheitssektor<br />

HOSPEEM: Europäische Arbeitgebervereinigung für Kliniken und Gesundheitswesen<br />

EGÖD: Europäischer Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst<br />

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