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0 Grundsätzliches zur Verordnung<br />
Die novellierte Biostoffverordnung (BioStoffV) ist am 23. Juli 2013 in Kraft getreten. Anlass für die<br />
Neufassung war die erforderliche Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU 1 („Nadelstichrichtlinie“) des<br />
Rates zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur<br />
Vermeidung von Verletzungen durch scharfe und spitze Instrumente im Krankenhaus- und<br />
Gesundheitssektor in nationales Recht. Gleichzeitig wurden bei der Überarbeitung der BioStoffV<br />
die bisherigen Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt sowie eine Anpassung an neue<br />
wissenschaftliche und technische Entwicklungen vorgenommen, was zu einer geänderten<br />
Struktur und Systematik geführt hat. Für Tätigkeiten mit geringer Infektionsgefährdung erfolgten<br />
Vereinfachungen, gleichzeitig wurden die Anforderungen für spezifische Arbeitsbereiche mit<br />
höherer Infektionsgefährdung konkretisiert.<br />
Rechtsgrundlage für die novellierte BioStoffV ist neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nun<br />
auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auf der Grundlage des § 53 IfSG regelt die BioStoffV auch<br />
den Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen gefährdet<br />
werden könnten. Dies betrifft im Wesentlichen die Anforderungen an die Beschaffenheit von Räumen<br />
und Einrichtungen, in denen mit Krankheitserregern gearbeitet werden darf.<br />
Was hat sich geändert<br />
Die Definition der Biologischen Arbeitsstoffe (Biostoffe) umfasst nun auch sonstige, die Gesundheit<br />
schädigende Wirkungen. Bestimmte Ektoparasiten und technisch hergestellte biologische Einheiten<br />
sind nun den Biostoffen gleichgestellt. Toxine im Sinne der BioStoffV sind neu definiert. Der<br />
Beschäftigtenbegriff ist für den Geltungsbereich der BioStoffV in Bezug auf den Tätigkeitsbereich<br />
des Gesundheitsdienstes präzisiert. Die Fachkunde ist erstmals definiert.<br />
Die Struktur der BioStoffV hat sich grundsätzlich geändert. Neben den Grundpflichten des<br />
Arbeitgebers sind Allgemeine Schutzmaßnahmen beschrieben. Diese werden durch Zusätzliche<br />
Schutzmaßnahmen für spezifische Arbeitsbereiche (Laboratorien, Versuchstierhaltung,<br />
Biotechnologie und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) ergänzt, in denen Tätigkeiten mit<br />
infektiösen Biostoffen stattfinden. Hier muss auch weiterhin eine Schutzstufenzuordnung erfolgen.<br />
Für viele Arbeitsbereiche mit nicht gezielten Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Schutzstufenzuordnung,<br />
was eine Erleichterung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bedeutet.<br />
Im Fokus der Nadelstichrichtlinie steht der Schutz der Beschäftigten vor Infektionen infolge von<br />
Verletzungen durch spitze oder scharfe medizinische Arbeitsgeräte. Die BioStoffV setzt einen<br />
wesentlichen Teil dieser Regelungen branchenübergreifend um. So wird generell die<br />
Berücksichtigung aller gesundheits- und sicherheitsrelevanter einschließlich psychischer Faktoren<br />
bei Tätigkeiten mit Biostoffen verlangt. Forderungen der Nadelstichrichtlinie finden sich vor allem<br />
in Abschnitt 3 „Grundpflichten und Schutzmaßnahmen“ der BioStoffV wieder.<br />
1<br />
Richtlinie 2010/32/EU: Richtlinie des Rates zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen<br />
Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe und spitze Instrumente im Krankenhaus- und<br />
Gesundheitssektor<br />
HOSPEEM: Europäische Arbeitgebervereinigung für Kliniken und Gesundheitswesen<br />
EGÖD: Europäischer Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst<br />
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