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(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den<br />
Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das<br />
Wort zu erteilen.<br />
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des<br />
Ausschusses.<br />
19.1 Wer bestimmt die Mitglieder des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe<br />
(ABAS)<br />
Die Mitglieder des ABAS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) berufen.<br />
Die Zusammensetzung des ABAS erfolgt paritätisch. Im Wesentlichen handelt es sich um<br />
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter der von der Verordnung betroffenen Branchen, Vertreter der<br />
staatlichen Arbeitsschutzaufsicht und der Unfallversicherungen sowie Vertreter der Wissenschaft.<br />
Darüber hinaus können zu den Sitzungen Experten eingeladen werden.<br />
19.2 Können die Protokolle der ABAS-Sitzungen eingesehen werden<br />
Die Sitzungen des ABAS sind nicht öffentlich. Die Protokolle sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt<br />
und dürfen von den Sitzungsteilnehmern nicht an Dritte weitergegeben werden.<br />
Informationen, welche zur Veröffentlichung bestimmt sind, wie z. B. Stellungnahmen des ABAS,<br />
werden von der Geschäftsführung des ABAS nach jeder ABAS-Sitzung auf den Internetseiten der<br />
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, www.baua.de/abas) eingestellt.<br />
19.3 Ist das vom ABAS beschlossene Technische Regelwerk sofort nach dessen<br />
Verabschiedung gültig<br />
Das Technische Regelwerk besteht aus TRBA sowie Beschlüssen des ABAS zu Anforderungen bei<br />
Tätigkeiten mit Biostoffen in besonderen Fällen (Reihe 600). Diese gelten nicht unmittelbar nach<br />
Verabschiedung durch den ABAS. Sie treten erst nach der Rechtsprüfung durch das BMAS und<br />
anschließender Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) in Kraft. Das<br />
Gemeinsame Ministerialblatt ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung. Die in<br />
Kraft getretenen TRBA und ABAS-Beschlüsse werden auch unter www.baua.de/trba veröffentlicht.<br />
I. d. R. erfolgt durch die Geschäftsführung des ABAS eine Information über Ergebnisse der jeweils<br />
letzten Sitzung des ABAS und damit auch über verabschiedete Entwürfe schon vor Inkrafttreten der<br />
Technischen Regeln und Beschlüsse des ABAS unter www.baua.de/abas.<br />
Hinweis: Neben dem Technischen Regelwerk veröffentlicht der ABAS auch Stellungnahmen zu<br />
aktuellen Fragestellungen. Diese stellen eine Expertenmeinung dar und haben einen empfehlenden<br />
Charakter.<br />
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