05.01.2015 Aufrufe

1GirQKd

1GirQKd

1GirQKd

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2. Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren und<br />

verwendeten Arbeitsmittel einschließlich der Betriebsanlagen,<br />

3. Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten, soweit diese Informationen<br />

für den Arbeitgeber zugänglich sind,<br />

4. Möglichkeit des Einsatzes von Biostoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln, die zu<br />

keiner oder einer geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen würden<br />

(Substitutionsprüfung),<br />

5. tätigkeitsbezogene Erkenntnisse<br />

a) über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer<br />

Belastungen,<br />

b) über bekannte Erkrankungen und die zu ergreifenden Gegenmaßnahmen,<br />

c) aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.<br />

(4) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der nach Absatz 3 ermittelten Informationen die<br />

Infektionsgefährdung und die Gefährdungen durch sensibilisierende, toxische oder sonstige<br />

die Gesundheit schädigende Wirkungen unabhängig voneinander zu beurteilen. Diese<br />

Einzelbeurteilungen sind zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzuführen, auf deren<br />

Grundlage die Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen sind. Dies gilt auch, wenn<br />

bei einer Tätigkeit mehrere Biostoffe gleichzeitig auftreten oder verwendet werden.<br />

(5) Sind bei Tätigkeiten mit Produkten, die Biostoffe enthalten, die erforderlichen<br />

Informationen zur Gefährdungsbeurteilung wie zum Beispiel die Risikogruppeneinstufung<br />

nicht zu ermitteln, so muss der Arbeitgeber diese beim Hersteller, Einführer oder<br />

Inverkehrbringer einholen. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel in Form von Fertigerzeugnissen,<br />

die für den Endverbrauch bestimmt sind.<br />

4.1 Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV durchgeführt<br />

werden<br />

Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellt, dass Tätigkeiten mit<br />

Biostoffen vorliegen, so ist dieser Teil der Gefährdungsbeurteilung entsprechend der BioStoffV<br />

vorzunehmen und zu dokumentieren. Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />

nach BioStoffV gibt die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die<br />

Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen".<br />

Die Gefährdungsbeurteilung muss mindestens jedes 2. Jahr überprüft und bei Bedarf aktualisiert<br />

werden. Ändern sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich oder gibt es Erkenntnisse aus der<br />

arbeitsmedizinischen Vorsorge, aus Unfalluntersuchungen oder aus der Wirksamkeitsprüfung der<br />

Schutzmaßnahmen, die darauf schließen lassen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht<br />

ausreichend sind, ist die Gefährdungsbeurteilung umgehend zu aktualisieren.<br />

Maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen sind z. B. die Änderung einer Technik, die<br />

Verwendung neuer Arbeitsmittel, der Einsatz anderer Biostoffe mit einem verringerten oder erhöhten<br />

Infektionspotenzial oder der Umgang mit potenziell infektiösem Material anderen Ursprungs. Im<br />

Gesundheitsdienst könnte eine Gefährdungsbeurteilung erneut erforderlich sein, wenn Patienten mit<br />

neuen infektiösen Erkrankungen behandelt werden. Weiterhin ist eine Gefährdungsbeurteilung<br />

durchzuführen, wenn ein Beschäftigter an einer Erkrankung leidet, die er sich durch Biostoffe am<br />

Arbeitsplatz zugezogen haben kann. Dazu zählen arbeitsbedingte Infektionskrankheiten, aber auch<br />

Atemwegsallergien oder Erkrankungen aufgrund toxischer Einwirkungen wie z. B. ODTS (Organic<br />

Dust Toxic Syndrome).<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!