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2. Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren und<br />
verwendeten Arbeitsmittel einschließlich der Betriebsanlagen,<br />
3. Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten, soweit diese Informationen<br />
für den Arbeitgeber zugänglich sind,<br />
4. Möglichkeit des Einsatzes von Biostoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln, die zu<br />
keiner oder einer geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen würden<br />
(Substitutionsprüfung),<br />
5. tätigkeitsbezogene Erkenntnisse<br />
a) über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer<br />
Belastungen,<br />
b) über bekannte Erkrankungen und die zu ergreifenden Gegenmaßnahmen,<br />
c) aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.<br />
(4) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der nach Absatz 3 ermittelten Informationen die<br />
Infektionsgefährdung und die Gefährdungen durch sensibilisierende, toxische oder sonstige<br />
die Gesundheit schädigende Wirkungen unabhängig voneinander zu beurteilen. Diese<br />
Einzelbeurteilungen sind zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzuführen, auf deren<br />
Grundlage die Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen sind. Dies gilt auch, wenn<br />
bei einer Tätigkeit mehrere Biostoffe gleichzeitig auftreten oder verwendet werden.<br />
(5) Sind bei Tätigkeiten mit Produkten, die Biostoffe enthalten, die erforderlichen<br />
Informationen zur Gefährdungsbeurteilung wie zum Beispiel die Risikogruppeneinstufung<br />
nicht zu ermitteln, so muss der Arbeitgeber diese beim Hersteller, Einführer oder<br />
Inverkehrbringer einholen. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel in Form von Fertigerzeugnissen,<br />
die für den Endverbrauch bestimmt sind.<br />
4.1 Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV durchgeführt<br />
werden<br />
Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellt, dass Tätigkeiten mit<br />
Biostoffen vorliegen, so ist dieser Teil der Gefährdungsbeurteilung entsprechend der BioStoffV<br />
vorzunehmen und zu dokumentieren. Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />
nach BioStoffV gibt die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die<br />
Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen".<br />
Die Gefährdungsbeurteilung muss mindestens jedes 2. Jahr überprüft und bei Bedarf aktualisiert<br />
werden. Ändern sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich oder gibt es Erkenntnisse aus der<br />
arbeitsmedizinischen Vorsorge, aus Unfalluntersuchungen oder aus der Wirksamkeitsprüfung der<br />
Schutzmaßnahmen, die darauf schließen lassen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht<br />
ausreichend sind, ist die Gefährdungsbeurteilung umgehend zu aktualisieren.<br />
Maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen sind z. B. die Änderung einer Technik, die<br />
Verwendung neuer Arbeitsmittel, der Einsatz anderer Biostoffe mit einem verringerten oder erhöhten<br />
Infektionspotenzial oder der Umgang mit potenziell infektiösem Material anderen Ursprungs. Im<br />
Gesundheitsdienst könnte eine Gefährdungsbeurteilung erneut erforderlich sein, wenn Patienten mit<br />
neuen infektiösen Erkrankungen behandelt werden. Weiterhin ist eine Gefährdungsbeurteilung<br />
durchzuführen, wenn ein Beschäftigter an einer Erkrankung leidet, die er sich durch Biostoffe am<br />
Arbeitsplatz zugezogen haben kann. Dazu zählen arbeitsbedingte Infektionskrankheiten, aber auch<br />
Atemwegsallergien oder Erkrankungen aufgrund toxischer Einwirkungen wie z. B. ODTS (Organic<br />
Dust Toxic Syndrome).<br />
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