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Beschäftigten gewährleistet wird. Haben sich der Stand der Technik oder gesicherte<br />

wissenschaftliche Erkenntnisse fortentwickelt und erhöht sich die Arbeitssicherheit durch<br />

diese Fortentwicklung erheblich, sind die Schutzmaßnahmen innerhalb einer angemessenen<br />

Frist anzupassen.<br />

(6) Der Arbeitgeber hat die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig und<br />

deren Wirksamkeit mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Die Ergebnisse und das<br />

Datum der Wirksamkeitsprüfung sind in der Dokumentation nach § 7 zu vermerken. Wurde<br />

für einen Arbeitsbereich, ein Arbeitsverfahren oder einen Anlagetyp in einer<br />

Bekanntmachung nach § 19 Absatz 4 ein Wert festgelegt, der die nach dem Stand der<br />

Technik erreichbare Konzentration der Biostoffe in der Luft am Arbeitsplatz beschreibt<br />

(Technischer Kontrollwert), so ist dieser Wert für die Wirksamkeitsüberprüfung der<br />

entsprechenden Schutzmaßnahmen heranzuziehen.<br />

(7) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit nur Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne<br />

sensibilisierende oder toxische Wirkung ausüben lassen.<br />

8.1 Was ist bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der<br />

Gefährdungsbeurteilung zu beachten<br />

Nach § 8 Abs. 4 BioStoffV muss der Arbeitgeber vorrangig dem Substitutionsgebot nachkommen, um<br />

eine Exposition der Beschäftigten gegenüber gefährlichen Biostoffen zu verhindern (siehe FAQ 4.8).<br />

Verbleibt trotz Substitution noch eine Restgefährdung oder ist nach Art der Tätigkeit oder nach dem<br />

Stand der Technik eine Substitution nicht möglich, ist mit folgender Priorisierung vorzugehen:<br />

1. Es sind solche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel anzuwenden, die ein Freiwerden von<br />

Biostoffen am Arbeitsplatz ausschließen, z. B. durch die Verwendung geschlossener<br />

Systeme.<br />

2. Ist eine Exposition der Beschäftigten auch auf diese Art und Weise nicht zu verhindern oder<br />

werden Biostoffe bestimmungsgemäß freigesetzt, so muss die Exposition durch weitere<br />

geeignete bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen minimiert werden, wobei<br />

die Rangfolge zu beachten ist.<br />

3. Erst dann, wenn die Sicherheit oder der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durch<br />

Substitution, bauliche, technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht<br />

ausreichend sichergestellt werden kann, ist persönliche Schutzausrüstung einzusetzen.<br />

Eine dauerhafte Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung ist nicht zulässig, wenn<br />

sichere Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik zur Verfügung stehen.<br />

8.2 Wann und wie sind Biostoffe zu substituieren<br />

Der Arbeitgeber muss vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen prüfen, ob Biostoffe mit<br />

Gefährdungspotenzial durch ungefährliche oder weniger gefährliche ersetzt werden können<br />

(siehe auch FAQ 4.8). In einigen Arbeitsbereichen mit gezielten Tätigkeiten lassen sich<br />

erfahrungsgemäß die eingesetzten Biostoffe durch solche mit geringerem Gefährdungspotenzial<br />

ersetzen. Hierzu zählen z. B. der Einsatz von Labor- und Produktionsstämmen mit reduzierter<br />

Virulenz (Maß der krankmachenden Fähigkeit).<br />

Das Substitutionsgebot ist bereits bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Es bezieht<br />

sich auf alle gesundheitsschädigenden Wirkungen der Biostoffe. Der Arbeitgeber muss somit auch<br />

prüfen, ob sensibilisierende oder toxische Gefährdungen gegeben sind oder ob die Biostoffe sonstige,<br />

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