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Beschäftigten gewährleistet wird. Haben sich der Stand der Technik oder gesicherte<br />
wissenschaftliche Erkenntnisse fortentwickelt und erhöht sich die Arbeitssicherheit durch<br />
diese Fortentwicklung erheblich, sind die Schutzmaßnahmen innerhalb einer angemessenen<br />
Frist anzupassen.<br />
(6) Der Arbeitgeber hat die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig und<br />
deren Wirksamkeit mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Die Ergebnisse und das<br />
Datum der Wirksamkeitsprüfung sind in der Dokumentation nach § 7 zu vermerken. Wurde<br />
für einen Arbeitsbereich, ein Arbeitsverfahren oder einen Anlagetyp in einer<br />
Bekanntmachung nach § 19 Absatz 4 ein Wert festgelegt, der die nach dem Stand der<br />
Technik erreichbare Konzentration der Biostoffe in der Luft am Arbeitsplatz beschreibt<br />
(Technischer Kontrollwert), so ist dieser Wert für die Wirksamkeitsüberprüfung der<br />
entsprechenden Schutzmaßnahmen heranzuziehen.<br />
(7) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit nur Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne<br />
sensibilisierende oder toxische Wirkung ausüben lassen.<br />
8.1 Was ist bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der<br />
Gefährdungsbeurteilung zu beachten<br />
Nach § 8 Abs. 4 BioStoffV muss der Arbeitgeber vorrangig dem Substitutionsgebot nachkommen, um<br />
eine Exposition der Beschäftigten gegenüber gefährlichen Biostoffen zu verhindern (siehe FAQ 4.8).<br />
Verbleibt trotz Substitution noch eine Restgefährdung oder ist nach Art der Tätigkeit oder nach dem<br />
Stand der Technik eine Substitution nicht möglich, ist mit folgender Priorisierung vorzugehen:<br />
1. Es sind solche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel anzuwenden, die ein Freiwerden von<br />
Biostoffen am Arbeitsplatz ausschließen, z. B. durch die Verwendung geschlossener<br />
Systeme.<br />
2. Ist eine Exposition der Beschäftigten auch auf diese Art und Weise nicht zu verhindern oder<br />
werden Biostoffe bestimmungsgemäß freigesetzt, so muss die Exposition durch weitere<br />
geeignete bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen minimiert werden, wobei<br />
die Rangfolge zu beachten ist.<br />
3. Erst dann, wenn die Sicherheit oder der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durch<br />
Substitution, bauliche, technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht<br />
ausreichend sichergestellt werden kann, ist persönliche Schutzausrüstung einzusetzen.<br />
Eine dauerhafte Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung ist nicht zulässig, wenn<br />
sichere Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik zur Verfügung stehen.<br />
8.2 Wann und wie sind Biostoffe zu substituieren<br />
Der Arbeitgeber muss vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen prüfen, ob Biostoffe mit<br />
Gefährdungspotenzial durch ungefährliche oder weniger gefährliche ersetzt werden können<br />
(siehe auch FAQ 4.8). In einigen Arbeitsbereichen mit gezielten Tätigkeiten lassen sich<br />
erfahrungsgemäß die eingesetzten Biostoffe durch solche mit geringerem Gefährdungspotenzial<br />
ersetzen. Hierzu zählen z. B. der Einsatz von Labor- und Produktionsstämmen mit reduzierter<br />
Virulenz (Maß der krankmachenden Fähigkeit).<br />
Das Substitutionsgebot ist bereits bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Es bezieht<br />
sich auf alle gesundheitsschädigenden Wirkungen der Biostoffe. Der Arbeitgeber muss somit auch<br />
prüfen, ob sensibilisierende oder toxische Gefährdungen gegeben sind oder ob die Biostoffe sonstige,<br />
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