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Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ wird derzeit überarbeitet. Sie soll<br />
künftig Bewertungskriterien für nicht gezielte Tätigkeiten enthalten, aus denen sich notwendige<br />
Schutzmaßnahmen ableiten lassen.<br />
Unter Umständen, z. B. beim Einsatz neuer Techniken, ist es möglich, dass nicht genügend<br />
Informationen zur Expositionsbeurteilung zur Verfügung stehen. In diesem Fall können<br />
quantitative/qualitative Nachweise von Biostoffen sinnvoll sein. Eine Messverpflichtung ist in der<br />
BioStoffV nicht vorgesehen.<br />
Hinweis: Die in der IFA-Arbeitsmappe „Messung von Gefahrstoffen“ (siehe Abschnitt 27 [5])<br />
veröffentlichten Verfahrensvorschriften zur Ermittlung der Konzentrationen von Biostoffen sind im<br />
Rahmen von Arbeitsplatzbeurteilungen als Standardverfahren nach dem Stand der Technik<br />
heranzuziehen. Hierbei handelt es sich um<br />
- das Verfahren zur Bestimmung der Endotoxin-Konzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen<br />
(Kennzahl 9450),<br />
- das Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz<br />
(Kennzahl 9420) und<br />
- das Verfahren zur Bestimmung der Bakterienkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Kennzahl<br />
9430).<br />
Das Verwenden anderer Verfahren zur Beurteilung ist möglich, wenn deren Eignung und Validität<br />
vom Entwickler bzw. Verwender nachgewiesen wird.<br />
4.5 Welche rechtliche Bedeutung hat die Gefährdungsbeurteilung<br />
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG in allgemeiner sowie nach der<br />
BioStoffV in spezieller Form ist für den Arbeitgeber verpflichtend und bildet die Grundlage zur<br />
Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit seiner Beschäftigten. Bei Klärung vor<br />
Gericht kann die Gefährdungsbeurteilung als Beleg herangezogen werden, ob der Schutz der<br />
Beschäftigten im Betrieb grundsätzlich gewährleistet war. Eine nicht, nicht vollständig oder nicht<br />
rechtzeitig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist<br />
Bußgeld bewehrt (siehe FAQ 20.1).<br />
4.6 Welche Anforderungen muss die Gefährdungsbeurteilung bei dem Einsatz von<br />
Fremdfirmen erfüllen<br />
Werden Beschäftigte von Fremdfirmen mit der Durchführung von Tätigkeiten mit Biostoffen<br />
beauftragt, sind die Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG verpflichtet, bei der Umsetzung der Sicherheitsund<br />
Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben die Arbeitgeber<br />
sich und ihre Beschäftigten je nach Art der Tätigkeiten gegenseitig über die mit den Arbeiten<br />
verbundenen möglichen Gefährdungen durch Biostoffe zu unterrichten und die notwendigen<br />
Schutzmaßnahmen abzustimmen. Dies betrifft z. B. die Bereitstellung, Desinfektion, Reinigung und<br />
Instandhaltung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (einschließlich der<br />
Schutzkleidung) und die notwendige arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich der Impfangebote.<br />
Auch kann die Festlegung weiterer Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln wie beispielsweise<br />
Zugangsbeschränkungen für gefährliche Bereiche oder Arbeitsanweisungen zur Abfallentsorgung<br />
oder zur Postexpositionsprophylaxe bei Stich- und Schnittverletzungen (z. B. für Reinigungsdienste<br />
im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege) erforderlich sein. Der Arbeitgeber als<br />
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