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Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ wird derzeit überarbeitet. Sie soll<br />

künftig Bewertungskriterien für nicht gezielte Tätigkeiten enthalten, aus denen sich notwendige<br />

Schutzmaßnahmen ableiten lassen.<br />

Unter Umständen, z. B. beim Einsatz neuer Techniken, ist es möglich, dass nicht genügend<br />

Informationen zur Expositionsbeurteilung zur Verfügung stehen. In diesem Fall können<br />

quantitative/qualitative Nachweise von Biostoffen sinnvoll sein. Eine Messverpflichtung ist in der<br />

BioStoffV nicht vorgesehen.<br />

Hinweis: Die in der IFA-Arbeitsmappe „Messung von Gefahrstoffen“ (siehe Abschnitt 27 [5])<br />

veröffentlichten Verfahrensvorschriften zur Ermittlung der Konzentrationen von Biostoffen sind im<br />

Rahmen von Arbeitsplatzbeurteilungen als Standardverfahren nach dem Stand der Technik<br />

heranzuziehen. Hierbei handelt es sich um<br />

- das Verfahren zur Bestimmung der Endotoxin-Konzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen<br />

(Kennzahl 9450),<br />

- das Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz<br />

(Kennzahl 9420) und<br />

- das Verfahren zur Bestimmung der Bakterienkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Kennzahl<br />

9430).<br />

Das Verwenden anderer Verfahren zur Beurteilung ist möglich, wenn deren Eignung und Validität<br />

vom Entwickler bzw. Verwender nachgewiesen wird.<br />

4.5 Welche rechtliche Bedeutung hat die Gefährdungsbeurteilung<br />

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG in allgemeiner sowie nach der<br />

BioStoffV in spezieller Form ist für den Arbeitgeber verpflichtend und bildet die Grundlage zur<br />

Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit seiner Beschäftigten. Bei Klärung vor<br />

Gericht kann die Gefährdungsbeurteilung als Beleg herangezogen werden, ob der Schutz der<br />

Beschäftigten im Betrieb grundsätzlich gewährleistet war. Eine nicht, nicht vollständig oder nicht<br />

rechtzeitig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist<br />

Bußgeld bewehrt (siehe FAQ 20.1).<br />

4.6 Welche Anforderungen muss die Gefährdungsbeurteilung bei dem Einsatz von<br />

Fremdfirmen erfüllen<br />

Werden Beschäftigte von Fremdfirmen mit der Durchführung von Tätigkeiten mit Biostoffen<br />

beauftragt, sind die Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG verpflichtet, bei der Umsetzung der Sicherheitsund<br />

Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben die Arbeitgeber<br />

sich und ihre Beschäftigten je nach Art der Tätigkeiten gegenseitig über die mit den Arbeiten<br />

verbundenen möglichen Gefährdungen durch Biostoffe zu unterrichten und die notwendigen<br />

Schutzmaßnahmen abzustimmen. Dies betrifft z. B. die Bereitstellung, Desinfektion, Reinigung und<br />

Instandhaltung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (einschließlich der<br />

Schutzkleidung) und die notwendige arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich der Impfangebote.<br />

Auch kann die Festlegung weiterer Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln wie beispielsweise<br />

Zugangsbeschränkungen für gefährliche Bereiche oder Arbeitsanweisungen zur Abfallentsorgung<br />

oder zur Postexpositionsprophylaxe bei Stich- und Schnittverletzungen (z. B. für Reinigungsdienste<br />

im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege) erforderlich sein. Der Arbeitgeber als<br />

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