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ArbStättV i. V. m. der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.1 (Nr. 7.4) zurückzugreifen.<br />
9.4 Wie ist die TRBA 500 für Tätigkeiten mit Biostoffen einzuordnen<br />
Die TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ gilt für<br />
alle Tätigkeiten mit Biostoffen, sofern keine tätigkeits- oder branchenspezifische TRBA anzuwenden<br />
ist. Diese Maßnahmen stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen<br />
bezüglich ihrer infektiösen, toxischen und sensibilisierenden Eigenschaften sicher.<br />
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Maßnahmen nach dieser TRBA den Gesundheitsschutz<br />
der Beschäftigten nicht in ausreichendem Maße sicherstellen, sind weitergehende<br />
Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />
9.5 Was sind spezielle Hygienemaßnahmen und wo sind sie beschrieben<br />
Allgemeine Schutzmaßnahmen werden bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung durch spezielle<br />
Hygienemaßnahmen branchenspezifisch ergänzt.<br />
Sie werden im Technischen Regelwerk für Laboratorien (TRBA 100), in der Versuchstierhaltung<br />
(TRBA 120) und für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (TRBA 250) durch die Maßnahmen der<br />
Schutzstufe 1 konkretisiert. So gehört z. B. die Einhaltung der „Grundregeln guter mikrobiologischer<br />
Technik (GMT)“, die eine Reihe von Hygieneaspekten umfasst, zu den grundlegenden Maßnahmen<br />
der Schutzstufe 1 in Laboratorien.<br />
9.6 Wann sind zusätzlich zu den Hygienemaßnahmen weitergehende<br />
Schutzmaßnahmen erforderlich<br />
Wenn eine relevante Infektionsgefährdung (ab Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2) oder<br />
eine Gefährdung durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen von Biostoffen vorliegt, reichen<br />
Hygienemaßnahmen nicht aus. Dann sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie z. B.<br />
die Minimierung einer Aerosolbildung oder die Begrenzung der Anzahl exponierter Beschäftigter<br />
(siehe § 9 Abs. 3 BioStoffV). Es besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Auswahl geeigneter und<br />
sicherer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel, wie z. B. zum Schutz vor Schnitt- und Stichverletzungen.<br />
9.7 Warum besteht für Arbeitgeber eine grundsätzliche Pflicht zur Auswahl<br />
geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel<br />
Der Arbeitgeber ist nach BioStoffV verpflichtet, geeignete Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel unter<br />
Berücksichtigung aller mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden<br />
Faktoren auszuwählen oder zu gestalten und bereitzustellen, um gesundheitliche Gefährdungen bei<br />
Tätigkeiten mit Biostoffen für Beschäftigte auszuschließen bzw. zu minimieren (siehe auch<br />
FAQ 8.1 - 8.3). Dazu gehört – branchenunabhängig – beispielsweise die Vermeidung von<br />
Bioaerosolen oder von Verletzungen durch stechende und schneidende Arbeitsmittel. So sind z. B.<br />
in Laboratorien, der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie und ggf. in der Veterinärmedizin<br />
Sicherheitsgeräte einzusetzen, wenn für die Beschäftigten gesundheitliche Gefährdungen durch<br />
Stich- oder Schnittverletzungen bestehen.<br />
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