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ArbStättV i. V. m. der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.1 (Nr. 7.4) zurückzugreifen.<br />

9.4 Wie ist die TRBA 500 für Tätigkeiten mit Biostoffen einzuordnen<br />

Die TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ gilt für<br />

alle Tätigkeiten mit Biostoffen, sofern keine tätigkeits- oder branchenspezifische TRBA anzuwenden<br />

ist. Diese Maßnahmen stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen<br />

bezüglich ihrer infektiösen, toxischen und sensibilisierenden Eigenschaften sicher.<br />

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Maßnahmen nach dieser TRBA den Gesundheitsschutz<br />

der Beschäftigten nicht in ausreichendem Maße sicherstellen, sind weitergehende<br />

Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />

9.5 Was sind spezielle Hygienemaßnahmen und wo sind sie beschrieben<br />

Allgemeine Schutzmaßnahmen werden bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung durch spezielle<br />

Hygienemaßnahmen branchenspezifisch ergänzt.<br />

Sie werden im Technischen Regelwerk für Laboratorien (TRBA 100), in der Versuchstierhaltung<br />

(TRBA 120) und für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (TRBA 250) durch die Maßnahmen der<br />

Schutzstufe 1 konkretisiert. So gehört z. B. die Einhaltung der „Grundregeln guter mikrobiologischer<br />

Technik (GMT)“, die eine Reihe von Hygieneaspekten umfasst, zu den grundlegenden Maßnahmen<br />

der Schutzstufe 1 in Laboratorien.<br />

9.6 Wann sind zusätzlich zu den Hygienemaßnahmen weitergehende<br />

Schutzmaßnahmen erforderlich<br />

Wenn eine relevante Infektionsgefährdung (ab Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2) oder<br />

eine Gefährdung durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen von Biostoffen vorliegt, reichen<br />

Hygienemaßnahmen nicht aus. Dann sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie z. B.<br />

die Minimierung einer Aerosolbildung oder die Begrenzung der Anzahl exponierter Beschäftigter<br />

(siehe § 9 Abs. 3 BioStoffV). Es besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Auswahl geeigneter und<br />

sicherer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel, wie z. B. zum Schutz vor Schnitt- und Stichverletzungen.<br />

9.7 Warum besteht für Arbeitgeber eine grundsätzliche Pflicht zur Auswahl<br />

geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel<br />

Der Arbeitgeber ist nach BioStoffV verpflichtet, geeignete Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel unter<br />

Berücksichtigung aller mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden<br />

Faktoren auszuwählen oder zu gestalten und bereitzustellen, um gesundheitliche Gefährdungen bei<br />

Tätigkeiten mit Biostoffen für Beschäftigte auszuschließen bzw. zu minimieren (siehe auch<br />

FAQ 8.1 - 8.3). Dazu gehört – branchenunabhängig – beispielsweise die Vermeidung von<br />

Bioaerosolen oder von Verletzungen durch stechende und schneidende Arbeitsmittel. So sind z. B.<br />

in Laboratorien, der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie und ggf. in der Veterinärmedizin<br />

Sicherheitsgeräte einzusetzen, wenn für die Beschäftigten gesundheitliche Gefährdungen durch<br />

Stich- oder Schnittverletzungen bestehen.<br />

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