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4.2 Was bedeutet „fachkundige“ Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung<br />

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt<br />

wird. Sofern er nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, hat er sich fachkundig<br />

beraten zu lassen. Die TRBA 200 „Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung“<br />

konkretisiert, welche Anforderungen hinsichtlich der Fachkunde zu erfüllen sind. Sie beschreibt,<br />

welche Qualifikationen (berufliche Voraussetzungen, Erfahrungshintergrund) und welche<br />

Kompetenzen vorliegen sollen. Diese müssen nicht notwendigerweise in einer Person vereint sein.<br />

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte verfügen für viele Arbeitsbereiche über die<br />

notwendigen Voraussetzungen. In Arbeitsbereichen mit hoher Infektionsgefährdung (Schutzstufen 3<br />

und 4: Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie und Schutzstufe 4: Gesundheitswesen) hat<br />

die fachkundige Person, die der Arbeitgeber zusätzlich zu benennen hat, u. a. die Aufgabe, ihn bei der<br />

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung entsprechend zu beraten.<br />

Hinweis: Zur Fachkunde siehe auch FAQ 2.15 und FAQ 10.5 – 10.7.<br />

4.3 Was ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln<br />

Die Ermittlungspflichten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung umfassen insbesondere Identität<br />

und Eigenschaften der gehandhabten Biostoffe oder bei Tätigkeiten (§ 2 Abs. 7 Nr. 2 BioStoffV)<br />

möglicherweise vorkommenden Biostoffe. Dazu gehören die entsprechende Einstufung in eine<br />

Risikogruppe, mögliche sensibilisierende und/oder toxische Wirkungen oder sonstige die<br />

Gesundheit schädigende Eigenschaften und die Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade.<br />

Weiterhin müssen die Tätigkeiten auch im Hinblick auf Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren und<br />

eingesetzte Arbeitsmittel betrachtet werden. Dabei ist zu prüfen, inwieweit durch Ersatz<br />

(Substitution) von Biostoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln die Gefährdungen verringert<br />

werden können. Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition sind zu ermitteln. Tätigkeitsbezogene<br />

Erkenntnisse, wie z. B. besondere Belastungssituationen, einschließlich psychischer Belastungen<br />

sind zu bewerten.<br />

Auf der Grundlage dieser Informationen sind die einzelnen Gefährdungen unabhängig voneinander<br />

zu beurteilen. Diese Einzelbeurteilungen werden dann zu einer Gesamtbeurteilung<br />

zusammengefasst, auf deren Grundlage die Schutzmaßnahmen festgelegt werden müssen.<br />

4.4 Wie können Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition ermittelt werden<br />

Bei gezielten Tätigkeiten sind die Expositionsbedingungen abschätzbar, da der gehandhabte Biostoff<br />

mit seinen Eigenschaften bekannt ist und man Kenntnisse dazu hat, wie sich die durchgeführten<br />

Arbeitsschritte bzw. eingesetzten Arbeitsverfahren auf die Exposition auswirken.<br />

Bei nicht gezielten Tätigkeiten, wie die Handhabung von Materialien, die Biostoffe enthalten können,<br />

ist diese Ermittlung häufig schwieriger. Oft sind die Art, Menge und Zusammensetzung der<br />

auftretenden Biostoffe im Einzelnen nicht bekannt. Je nach Ursprung des Materials können sie stark<br />

variieren. Häufig kommt es zu einer gleichzeitigen Exposition gegenüber mehreren Biostoffen<br />

(Mischexposition), wobei die Expositionsverhältnisse zeitlich und räumlich stark variieren können.<br />

Für eine Reihe von Branchen und Arbeitsbereiche gibt es spezifische Technische Regeln, die<br />

Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und Aussagen zu möglichen Expositionen enthalten.<br />

Die TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der<br />

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