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Beispielsweise hat der Arbeitgeber bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von<br />
Patienten außerhalb von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in Arbeitsanweisungen den<br />
Umgang mit persönlichen Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung sowie die erforderlichen<br />
Maßnahmen zur Hygiene und zur Desinfektion festzulegen.<br />
Arbeitsanweisungen sind in verständlicher Form abzufassen (in der Sprache der Beschäftigten) und<br />
in geeigneter Weise den Betroffenen zur Kenntnis zu geben. Sie sind an neue Erkenntnisse<br />
anzupassen. Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen für Geräte<br />
sind bei der Erstellung der Arbeitsanweisungen hinzuzuziehen, sie ersetzen diese aber nicht.<br />
14.6 Was sind mündliche Unterweisungen<br />
Mündliche Unterweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Informationen über Biostoffe,<br />
Unterrichtungen über Schutzmaßnahmen sowie Belehrungen über das richtige Verhalten und den<br />
sicheren Umgang mit Biostoffen, über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) und<br />
notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen einschließlich notwendiger<br />
Beschäftigungsbeschränkungen zum Schutz besonderer Personengruppen oder bei veränderter<br />
gesundheitlicher Abwehrlage.<br />
Die Grundlagen für die Unterweisung bilden die Betriebsanweisung und Arbeitsanweisungen in<br />
aktueller Fassung. Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren können<br />
gemeinsame Unterweisungen durchgeführt werden. Ziel der Unterweisung ist es, bei den<br />
Beschäftigten ein Sicherheitsbewusstsein zum Schutz ihrer Gesundheit zu schaffen.<br />
Im Rahmen der mündlichen Unterweisung ist sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die<br />
Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt<br />
wird (siehe FAQ 12.3).<br />
Dabei sind die Beschäftigten - wenn erforderlich unter Beteiligung des beauftragten Betriebsarztes -<br />
über ihren Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich möglicher Impfungen zu<br />
unterrichten. Die Beschäftigten sollten ggf. auch über die von der STIKO (Ständige<br />
Impfkommission am Robert-Koch-Institut) empfohlenen tätigkeitsrelevanten Standardimpfungen<br />
(siehe Abschnitt 27 9) informiert werden. Auf besondere Gefährdungen, die für Beschäftigte bei<br />
einer dauernd verminderten Immunabwehr vorliegen können, ist insbesondere hinzuweisen.<br />
Die Beteiligung des Arztes in Vorbereitung der arbeitsmedizinischen Beratung ist erforderlich, sie<br />
muss nicht zwingend von diesem persönlich durchgeführt werden, wenn auf andere Weise<br />
sichergestellt ist, dass die erforderlichen Inhalte umfassend und richtig übermittelt werden.<br />
Ziel der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung ist es, den Beschäftigten durch Information und<br />
Aufklärung zu ermöglichen, eigenverantwortlich über die Annahme oder Ablehnung einer<br />
Angebotsvorsorge einschließlich notwendiger Impfungen entscheiden zu können. Darüber hinaus<br />
ist es ein weiteres Ziel, die Akzeptanz gegenüber den Schutzmaßnahmen zu erhöhen.<br />
Die Unterweisungsinhalte müssen die Vorkenntnisse und Fähigkeiten der zu Unterweisenden<br />
berücksichtigen. Sind im Betrieb Beschäftigte tätig, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, ist<br />
die Unterweisung in einer Sprache durchzuführen, die diese ausreichend verstehen.<br />
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