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Beispielsweise hat der Arbeitgeber bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von<br />

Patienten außerhalb von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in Arbeitsanweisungen den<br />

Umgang mit persönlichen Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung sowie die erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Hygiene und zur Desinfektion festzulegen.<br />

Arbeitsanweisungen sind in verständlicher Form abzufassen (in der Sprache der Beschäftigten) und<br />

in geeigneter Weise den Betroffenen zur Kenntnis zu geben. Sie sind an neue Erkenntnisse<br />

anzupassen. Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen für Geräte<br />

sind bei der Erstellung der Arbeitsanweisungen hinzuzuziehen, sie ersetzen diese aber nicht.<br />

14.6 Was sind mündliche Unterweisungen<br />

Mündliche Unterweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Informationen über Biostoffe,<br />

Unterrichtungen über Schutzmaßnahmen sowie Belehrungen über das richtige Verhalten und den<br />

sicheren Umgang mit Biostoffen, über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) und<br />

notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen einschließlich notwendiger<br />

Beschäftigungsbeschränkungen zum Schutz besonderer Personengruppen oder bei veränderter<br />

gesundheitlicher Abwehrlage.<br />

Die Grundlagen für die Unterweisung bilden die Betriebsanweisung und Arbeitsanweisungen in<br />

aktueller Fassung. Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren können<br />

gemeinsame Unterweisungen durchgeführt werden. Ziel der Unterweisung ist es, bei den<br />

Beschäftigten ein Sicherheitsbewusstsein zum Schutz ihrer Gesundheit zu schaffen.<br />

Im Rahmen der mündlichen Unterweisung ist sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die<br />

Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt<br />

wird (siehe FAQ 12.3).<br />

Dabei sind die Beschäftigten - wenn erforderlich unter Beteiligung des beauftragten Betriebsarztes -<br />

über ihren Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich möglicher Impfungen zu<br />

unterrichten. Die Beschäftigten sollten ggf. auch über die von der STIKO (Ständige<br />

Impfkommission am Robert-Koch-Institut) empfohlenen tätigkeitsrelevanten Standardimpfungen<br />

(siehe Abschnitt 27 9) informiert werden. Auf besondere Gefährdungen, die für Beschäftigte bei<br />

einer dauernd verminderten Immunabwehr vorliegen können, ist insbesondere hinzuweisen.<br />

Die Beteiligung des Arztes in Vorbereitung der arbeitsmedizinischen Beratung ist erforderlich, sie<br />

muss nicht zwingend von diesem persönlich durchgeführt werden, wenn auf andere Weise<br />

sichergestellt ist, dass die erforderlichen Inhalte umfassend und richtig übermittelt werden.<br />

Ziel der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung ist es, den Beschäftigten durch Information und<br />

Aufklärung zu ermöglichen, eigenverantwortlich über die Annahme oder Ablehnung einer<br />

Angebotsvorsorge einschließlich notwendiger Impfungen entscheiden zu können. Darüber hinaus<br />

ist es ein weiteres Ziel, die Akzeptanz gegenüber den Schutzmaßnahmen zu erhöhen.<br />

Die Unterweisungsinhalte müssen die Vorkenntnisse und Fähigkeiten der zu Unterweisenden<br />

berücksichtigen. Sind im Betrieb Beschäftigte tätig, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, ist<br />

die Unterweisung in einer Sprache durchzuführen, die diese ausreichend verstehen.<br />

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