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jedem Arbeitsplatz die Möglichkeit gegeben werden, Maßnahmen der persönlichen Hygiene<br />

einzuhalten. Deshalb sind grundsätzlich Waschgelegenheiten und Umkleidemöglichkeiten zum<br />

Wechsel der Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Die Waschgelegenheiten sollen leicht<br />

erreichbar sein und über fließendes Wasser sowie Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der<br />

Hände verfügen. Geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sind vorzuhalten. Auch an mobilen<br />

und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung<br />

und -trocknung zu sorgen.<br />

9.3 Wie kann die getrennte Aufbewahrung von Privat-, Arbeits- und Schutzkleidung<br />

bei Tätigkeiten mit Biostoffen realisiert werden<br />

Für alle Tätigkeiten mit Biostoffen sind nach § 9 BioStoffV i. V. m. Abschnitt 4.2 u. 4.3 TRBA 500<br />

„Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ vom Arbeitsplatz<br />

getrennte Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Arbeitskleidung und persönliche<br />

Schutzausrüstungen sind von der Privatkleidung getrennt aufzubewahren. Mikrobiell verunreinigte<br />

Kleidung darf nicht zu Hause gereinigt werden.<br />

Ob ein Umkleideraum oder eine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung gestellt werden muss, hängt<br />

vom Erfordernis einer besonderen Arbeitskleidung bzw. vom Gefährdungspotenzial der mit dem<br />

Biostoff durchzuführenden Tätigkeit und den Arbeitsabläufen ab. Das Erfordernis besonderer<br />

Arbeitskleidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbStättV ist dann anzunehmen, wenn die<br />

Arbeitskleidung betriebsbedingt getragen werden muss. Dies kann z. B. aus gesundheitlichen<br />

Gründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit erforderlich oder auch auf Weisung des Arbeitgebers,<br />

z. B. zur einheitlichen Darstellung des Betriebes, notwendig sein. Umkleideräume sind zur<br />

Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeits- oder Schutzkleidung aus hygienischen<br />

und gesundheitlichen Gründen zum Schutz der Gesundheit des Personals erforderlich ist und es<br />

den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum (z. B. im Arbeitsbereich)<br />

umzukleiden. Einzelfallbetrachtungen sind notwendig.<br />

Eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeits- oder Schutzkleidung (Schwarz) und<br />

Straßenkleidung (Weiß) ist zu realisieren, wenn Beschäftigte z. B. mit Infektionserregern umgehen<br />

oder/und anderen gesundheitlichen Gefahren durch Biostoffe (sensibilisierende oder toxische<br />

Wirkungen) ausgesetzt sind (Schwarz-Weiß-Trennung).<br />

Die einfachste Möglichkeit einer getrennten Aufbewahrung kann schon durch getrennte Hakenleisten<br />

realisiert werden. I. d. R. umfasst die Schwarz-Weiß-Trennung die Bereitstellung von zwei Schränken<br />

getrennt für Straßen- und Arbeits- oder Schutzkleidung. Geeigneter sind abschließbare Schränke mit<br />

Längsachsenunterteilung. In Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial können auch räumliche<br />

Schwarz-Weiß-Trennungen durch Schleusensysteme erforderlich werden, z. B. in Laboratorien ab<br />

der Schutzstufe 3, in Versuchstierhaltungen und der Biotechnologie.<br />

Umkleideräume mit Schwarz-Weiß-System sind in räumlicher Nähe zu den Arbeitsplätzen zur<br />

getrennten Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung einzurichten. Bei Bedarf sind<br />

Waschräume vorzusehen. Waschbecken sind mit Reinigungs- und ggf.<br />

Desinfektionsmittelspendern und Einmalhandtüchern auszustatten.<br />

Wurden durch den ABAS entsprechende branchenbezogene TRBA erarbeitet, die Ausführungen<br />

zum Umkleiden und zur Schwarz-Weiß-Trennung beinhalten, sind diese als konkreter Stand der<br />

Technik vorrangig heranzuziehen. Bestehen solche Regelungen nicht, ist auf die TRBA 500 und die<br />

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