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Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren müssen validiert sein, d. h. es muss<br />
sichergestellt sein, dass sie unter definierten einzuhaltenden Bedingungen (Konzentration und<br />
Einwirkdauer) die erwünschte Wirkung auf das entsprechende Erregerspektrum erzielen.<br />
Erregerbezogen werden thermische, chemische oder ggf. auch chemisch-thermische Verfahren<br />
eingesetzt. Geeignete thermische Verfahren sind z. B. das Autoklavieren oder das Sterilisieren bei<br />
trockener Hitze.<br />
Die Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren<br />
(siehe Abschnitt 27 6) beschreibt eine Reihe von validierten Verfahren und deren<br />
Wirkungsspektren insbesondere für behördlich angeordnete Entseuchungen.<br />
Eine Hilfestellung bei der Auswahl geprüfter Mittel können auch die Listen der Fachgesellschaften<br />
VAH (Verbund für Angewandte Hygiene) sowie der DVG (Deutsche Veterinärmedizinische<br />
Gesellschaft) geben (siehe Abschnitt 27 7 - 8). Die dort genannten Mittel sind in erster Linie auf<br />
routinemäßige Desinfektionsmaßnahmen ausgerichtet.<br />
Sollen Mittel und Verfahren eingesetzt werden, die in keiner der zuvor genannten Listen aufgeführt<br />
sind bzw. in anderer Weise als dort beschrieben verwendet werden, so ist ihre Wirkung unter den<br />
vorgesehenen Einsatzbedingungen zu validieren. Das heißt, es muss gewährleistet sein, dass das<br />
Mittel oder Verfahren nachweislich für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist.<br />
Hinweis: Bei der chemischen Desinfektion, Inaktivierung und Dekontamination werden i. d. R. Stoffe<br />
oder Gemische mit gefährlichen Eigenschaften eingesetzt. In diesen Fällen ist zusätzlich eine<br />
Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV durchzuführen.<br />
11.2 Wie müssen Oberflächen, die desinfiziert werden müssen, beschaffen sein<br />
Oberflächen müssen leicht zu reinigen und beständig gegen die eingesetzten Desinfektionsmittel<br />
sein. „Leicht zu reinigen“ bedeutet insbesondere<br />
- glatte Oberflächen,<br />
- möglichst keine Fugen und<br />
- ggf. fugenlose Wand-, Tisch- oder Wand-Boden-Abschlüsse.<br />
Die Oberflächen müssen zudem wasserundurchlässig sein. In Einrichtungen des<br />
Gesundheitsdienstes (Begriffsbestimmung siehe FAQ 2.18) betreffen diese Anforderungen i. d. R.<br />
Arbeitsflächen und angrenzende Wandflächen, Fußböden, Flächen eingebauter Einrichtungen<br />
und Flächen an Geräten und Apparaten, die mit Biostoffen in Kontakt kommen können (siehe<br />
auch TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“,<br />
Nr. 4.2.1).<br />
Materialien, die beispielsweise Flüssigkeit aufnehmen können, wie poröse Fugenmasse bei<br />
gefliesten oder gekachelten Tischen oder Wänden, stellen keine geeignete Oberfläche dar.<br />
11.3 Wann sind Sicherheitsgeräte einzusetzen<br />
Spitze und scharfe medizinische Instrumente mit Sicherheitsmechanismen (Sicherheitsgeräte im<br />
Sinne der TRBA 250) sind bei folgenden Tätigkeiten bzw. in folgenden Arbeitsbereichen immer<br />
einzusetzen:<br />
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