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Unabhängig davon, ob es sich um eine Betriebsstörung oder einen Unfall handelt, hat der Arbeitgeber<br />
im Vorfeld Maßnahmen festzulegen, mit denen die Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit<br />
der Beschäftigten und anderer Personen minimiert und der normale Betriebsablauf wieder hergestellt<br />
werden können.<br />
Die Beschäftigten haben nach Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber oder dem zuständigen<br />
Vorgesetzten jede unmittelbare erhebliche Gefahr sowie jeden Defekt an Schutzsystemen<br />
unverzüglich zu melden.<br />
13.2 Wie hat der Arbeitgeber die für eine Betriebsstörung oder einen Unfall<br />
erforderlichen Maßnahmen festzulegen<br />
Der Arbeitgeber hat in den Betriebsanweisungen nach BioStoffV die speziellen Maßnahmen für eine<br />
Betriebsstörung oder einen Unfall, bei dem Biostoffe freigesetzt oder übertragen werden könnten,<br />
festzulegen. Da anhand der Betriebsanweisungen die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten<br />
und im Anschluss regelmäßig unterwiesen werden müssen, ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber<br />
die Beschäftigten regelmäßig über die festgelegten Maßnahmen informiert (siehe FAQ zu § 14).<br />
Bei Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 in Laboratorien, der Versuchstierhaltung und der<br />
Biotechnologie sowie in Sonderisolierstationen ist zusätzlich ein innerbetrieblicher Plan zur<br />
Gefahrenabwehr zu erstellen (siehe auch FAQ 13.4 – 13.6).<br />
13.3 Wer unterstützt den Arbeitgeber bei der Festlegung der Maßnahmen für den Fall<br />
einer Betriebsstörung oder eines Unfalls<br />
Grundsätzlich stehen dem Arbeitgeber die Personen, die ihn bei der Erstellung von<br />
Betriebsanweisungen unterstützen können, wie z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der<br />
Betriebsarzt, hier zur Verfügung (siehe FAQ 14.2). Insbesondere in Hinblick auf die<br />
notwendigen Maßnahmen zur Ersten Hilfe und sonstigen Erfordernissen bei unfallbedingter<br />
Übertragung von Biostoffen, z. B. im Zusammenhang mit Nadelstichverletzungen, ist die<br />
Unterstützung durch den Betriebsarzt angezeigt. Dies gilt auch für die Prüfung und Festlegung von<br />
Postexpositionsmaßnahmen.<br />
Bei innerbetrieblichen Plänen, die für die Schutzstufenbereiche 3 und 4 in Laboratorien, in der<br />
Versuchstierhaltung und in Arbeitsbereichen der Biotechnologie sowie in Sonderisolierstationen<br />
(Schutzstufe 4) erforderlich sind, ist insbesondere eine Beratung und Unterstützung durch die<br />
benannte fachkundige Person (§ 10 Abs. 2 BioStoffV, siehe FAQ 10.5) sinnvoll. Bereits im Vorfeld<br />
sollten bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in Abhängigkeit von möglichen Betriebsstörungen und<br />
Unfällen die zuständigen Rettungskräfte und Sicherheitsdienste (Feuerwehr, Spezialeinheiten wie<br />
Analytical Task Force, Technisches Hilfswerk) mit einbezogen werden. Dabei sollte auch<br />
festgelegt werden, unter welchen Auslösekriterien die verschiedenen Organisationen verständigt<br />
werden. Des Weiteren ist zu regeln, wer jeweils welche Ausrüstungen und Materialien (z. B.<br />
Desinfektionsmittel) zur Verfügung stellt, welche Mengen hiervon vorhanden sind und, falls der<br />
Betrieb diese bevorratet, wer Zugriff hat und wo diese gelagert werden.<br />
Alarmierungs- und Kommunikationswege müssen vorab eindeutig festgelegt werden.<br />
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