05.01.2015 Aufrufe

1GirQKd

1GirQKd

1GirQKd

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie ein Strafverfahren eröffnet und ermittelt in eigener<br />

Zuständigkeit. Sollte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht eröffnen oder einstellen, so<br />

kann die staatliche Aufsichtsbehörde auch hier ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten und<br />

ein Bußgeld festsetzen.<br />

22 § 22 Übergangsvorschriften<br />

Bei Tätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen worden sind,<br />

1. ist entsprechend § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 eine fachkundige Person<br />

bis zum 30. Juni 2014 zu benennen,<br />

2. besteht keine Erlaubnispflicht gemäß § 15 Absatz 1, sofern diese Tätigkeiten der<br />

zuständigen Behörde angezeigt wurden.<br />

22.1 Muss für Tätigkeiten, die bereits vor dem Inkrafttreten der novellierten BioStoffV<br />

durchgeführt wurden und nun erlaubnispflichtig geworden sind, eine Erlaubnis<br />

beantragt werden<br />

Wurden Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der<br />

Biotechnologie bzw. der Schutzstufe 4 in Sonderisolierstationen vor Inkrafttreten der novellierten<br />

BioStoffV aufgenommen und entsprechend der damaligen Regelungen bei der zuständigen Behörde<br />

angezeigt, so besteht nicht die Pflicht, eine Erlaubnis zu beantragen. Haben sich jedoch<br />

grundlegende Änderungen der ursprünglich angezeigten Tätigkeiten/Arbeitsbereiche ergeben, so<br />

ist ein Erlaubnisverfahren erforderlich.<br />

Unabhängig davon müssen alle anderen neuen Forderungen der BioStoffV, die diese Tätigkeiten<br />

betreffen, umgesetzt werden. Dies gilt z. B. für die Benennung der fachkundigen Person und die<br />

neuen Anzeigepflichten (siehe FAQ 10.5 sowie FAQ 16.2 und 16.3).<br />

23 Anhang I<br />

Symbol für Biogefährdung<br />

23.1 Welchen Zweck verfolgt die Kennzeichnung mit dem Warnzeichen<br />

Biogefährdung<br />

Das Warnzeichen Biogefährdung macht Beschäftigte oder andere Personen darauf aufmerksam,<br />

dass hier Tätigkeiten mit Biostoffen stattfinden und dadurch gesundheitliche Gefährdungen auftreten<br />

können. Eine derartige Kennzeichnung wird gefordert in § 10 Abs. 1 BioStoffV für Laboratorien,<br />

Versuchstierhaltung und Biotechnologie für Schutzstufenbereiche der Schutzstufe 2 und höher sowie<br />

82

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!