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Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie ein Strafverfahren eröffnet und ermittelt in eigener<br />
Zuständigkeit. Sollte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht eröffnen oder einstellen, so<br />
kann die staatliche Aufsichtsbehörde auch hier ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten und<br />
ein Bußgeld festsetzen.<br />
22 § 22 Übergangsvorschriften<br />
Bei Tätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen worden sind,<br />
1. ist entsprechend § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 eine fachkundige Person<br />
bis zum 30. Juni 2014 zu benennen,<br />
2. besteht keine Erlaubnispflicht gemäß § 15 Absatz 1, sofern diese Tätigkeiten der<br />
zuständigen Behörde angezeigt wurden.<br />
22.1 Muss für Tätigkeiten, die bereits vor dem Inkrafttreten der novellierten BioStoffV<br />
durchgeführt wurden und nun erlaubnispflichtig geworden sind, eine Erlaubnis<br />
beantragt werden<br />
Wurden Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der<br />
Biotechnologie bzw. der Schutzstufe 4 in Sonderisolierstationen vor Inkrafttreten der novellierten<br />
BioStoffV aufgenommen und entsprechend der damaligen Regelungen bei der zuständigen Behörde<br />
angezeigt, so besteht nicht die Pflicht, eine Erlaubnis zu beantragen. Haben sich jedoch<br />
grundlegende Änderungen der ursprünglich angezeigten Tätigkeiten/Arbeitsbereiche ergeben, so<br />
ist ein Erlaubnisverfahren erforderlich.<br />
Unabhängig davon müssen alle anderen neuen Forderungen der BioStoffV, die diese Tätigkeiten<br />
betreffen, umgesetzt werden. Dies gilt z. B. für die Benennung der fachkundigen Person und die<br />
neuen Anzeigepflichten (siehe FAQ 10.5 sowie FAQ 16.2 und 16.3).<br />
23 Anhang I<br />
Symbol für Biogefährdung<br />
23.1 Welchen Zweck verfolgt die Kennzeichnung mit dem Warnzeichen<br />
Biogefährdung<br />
Das Warnzeichen Biogefährdung macht Beschäftigte oder andere Personen darauf aufmerksam,<br />
dass hier Tätigkeiten mit Biostoffen stattfinden und dadurch gesundheitliche Gefährdungen auftreten<br />
können. Eine derartige Kennzeichnung wird gefordert in § 10 Abs. 1 BioStoffV für Laboratorien,<br />
Versuchstierhaltung und Biotechnologie für Schutzstufenbereiche der Schutzstufe 2 und höher sowie<br />
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