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1 § 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie<br />

regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor<br />

Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz<br />

anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch<br />

Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können.<br />

(2) Die Verordnung gilt auch für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, sofern dort<br />

keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bestehen.<br />

1.1 Für welche Arbeits- und Tätigkeitsbereiche gilt die BioStoffV<br />

Die BioStoffV ist bei Tätigkeiten mit Biostoffen anzuwenden. Hierunter fallen beispielsweise<br />

Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in medizinischen und mikrobiologischen Laboratorien, in der<br />

Biotechnologie (z. B. bestimmte Bereiche der Lebensmittel- und Arzneimittelherstellung), aber auch<br />

in Bereichen der Abfallwirtschaft oder der Abwasserreinigung sowie der Land- und Forstwirtschaft.<br />

Grundsätzlich wird nicht jeglicher Kontakt mit Biostoffen von der Verordnung erfasst, sondern es<br />

muss ein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehen.<br />

Ausschlaggebend für die Anwendung der BioStoffV ist die Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit.<br />

Berufsgruppen wie Busfahrer, Verkaufs- oder Büropersonal fallen normalerweise nicht in den<br />

Geltungsbereich der BioStoffV. Ihre Tätigkeit ist auf das Lenken eines Busses, das Verkaufen oder<br />

die Bearbeitung von Vorgängen ausgerichtet. Die Zuordnung ist abhängig von der tatsächlichen<br />

Tätigkeit im Einzelfall. So können z. B. für einen Lehrer auch pflegerische Tätigkeiten bei geistiger<br />

und/oder körperlicher Behinderung von Schülern das Berufsbild mit prägen und damit zur<br />

Anwendung der BioStoffV führen.<br />

Beschäftigte unterliegen auch dann nicht der BioStoffV, wenn sie biologischen Einwirkungen (z. B.<br />

Schimmelpilze, Bakterien) durch kontaminierte Klimaanlagen, d. h. über die Raumluft ausgesetzt sind.<br />

Hier ist ausschließlich die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) anzuwenden. Wenn jedoch ein<br />

Lehrer im Schulunterricht Experimente mit Mikroorganismen durchführt, ein Klimatechniker eine<br />

mit Schimmel kontaminierte raumlufttechnische Anlage wartet oder in Archiven mit Schimmel<br />

kontaminiertes Archivgut bearbeitet wird, sind dies Tätigkeiten, die unter die BioStoffV fallen. Auch<br />

Tätigkeiten in der vorschulischen Kinderbetreuung fallen aufgrund des dort gegebenen<br />

regelmäßigen direkten Kontaktes zu Kindern und des damit verbundenen Infektionsrisikos<br />

(insbesondere Kinderkrankheiten) für die Beschäftigten in den Geltungsbereich der BioStoffV.<br />

1.2 Wie ist die BioStoffV im Verhältnis zu den Vorschriften des Mutterschutzes anzuwenden<br />

Grundsätzlich gilt bei Tätigkeiten mit Biostoffen die BioStoffV. Für Schwangere und stillende Mütter<br />

gelten zusätzlich die entsprechenden Regelungen zum Mutterschutz (Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />

und Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)). Hierzu gehören auch<br />

Beschäftigungsverbote bzw. -beschränkungen. Diese haben als spezielleres Recht Vorrang.<br />

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