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Gefahren abzuwehren sind, die beim Versagen einer Einschließungsmaßnahme durch eine<br />
Freisetzung von Biostoffen auftreten können. Darin hat er die spezifischen Gefahren und<br />
die Namen der für die innerbetrieblichen Rettungsmaßnahmen zuständigen Personen<br />
festzulegen. Die Festlegungen sind regelmäßig zu aktualisieren. Satz 1 gilt nicht für<br />
Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.<br />
(4) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 hat der Plan nach Absatz 3 Angaben über den Umfang<br />
von Sicherheitsübungen und deren regelmäßige Durchführung zu enthalten, sofern solche<br />
Sicherheitsübungen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Die Maßnahmen<br />
nach Absatz 3 sind mit den zuständigen Rettungs- und Sicherheitsdiensten abzustimmen.<br />
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber Warnsysteme einzurichten und<br />
Kommunikationsmöglichkeiten zu schaffen, durch die alle betroffenen Beschäftigten<br />
unverzüglich gewarnt und der Rettungs- und Sicherheitsdienst alarmiert werden können.<br />
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass diese Systeme funktionstüchtig sind.<br />
(5) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkeiten ein Verfahren für Unfallmeldungen und<br />
-untersuchungen sowie die Vorgehensweise zur Unterrichtung der Beschäftigten und ihrer<br />
Vertretungen festzulegen. Das Verfahren ist so zu gestalten, dass bei schweren Unfällen<br />
sowie bei Nadelstichverletzungen mögliche organisatorische und technische<br />
Unfallursachen erkannt werden können und individuelle Schuldzuweisungen vermieden<br />
werden. Die Beschäftigten und ihre Vertretungen sind über Betriebsstörungen und Unfälle mit<br />
Biostoffen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten gefährden können,<br />
unverzüglich zu unterrichten.<br />
13.1 Was ist eine Betriebsstörung Was ist ein Unfall<br />
Die BioStoffV definiert die Begriffe Betriebsstörung und Unfall nicht explizit. Dennoch werden unter<br />
Betriebsstörungen unerwünschte Abweichungen vom normalen Betriebsablauf ohne<br />
Personenschaden verstanden. Unfälle sind plötzliche Ereignisse. Infolge von Unfällen kann es bei<br />
Tätigkeiten mit Biostoffen aufgrund deren Einwirkung zu einer Schädigung der Gesundheit oder<br />
sogar zum Tod eines Beschäftigten oder anderer Personen kommen. Eine unmittelbare<br />
Unterrichtung der Beschäftigten hat zu erfolgen, wenn infolge einer Betriebsstörung die Sicherheit<br />
und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet werden können. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde<br />
muss über Betriebsstörungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 3 und 4<br />
unverzüglich unterrichtet werden (siehe FAQ 17.1 – 17.3).<br />
Unvorhergesehene Vorkommnisse können im direkten Arbeitsumfeld zu Betriebsstörungen und<br />
Unfällen führen, wie z. B.<br />
- eine Leckage mit Austritt der Kulturflüssigkeit,<br />
- Bruch von Reaktoren,<br />
- Ausfall oder Defekt der Lüftungsanlagen,<br />
- Entweichen von infizierten Versuchstieren oder<br />
- Verletzungen durch Versuchstiere.<br />
Darüber hinaus können auch weitere Ereignisse zu Betriebsstörungen oder Unfällen führen wie z. B.<br />
- Stromausfall (kurzzeitig, mehrstündig, mehrtägig),<br />
- Feuer,<br />
- Hochwasser oder andersartiger Wassereinbruch,<br />
- Gebäudebeschädigungen (Absacken des Gebäudes durch darunterliegenden Hohlräume,<br />
Gruben oder Schächte, abstürzende Flugzeuge, Weltraumschrott, Explosion von Blindgängern).<br />
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