05.01.2015 Aufrufe

1GirQKd

1GirQKd

1GirQKd

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gefahren abzuwehren sind, die beim Versagen einer Einschließungsmaßnahme durch eine<br />

Freisetzung von Biostoffen auftreten können. Darin hat er die spezifischen Gefahren und<br />

die Namen der für die innerbetrieblichen Rettungsmaßnahmen zuständigen Personen<br />

festzulegen. Die Festlegungen sind regelmäßig zu aktualisieren. Satz 1 gilt nicht für<br />

Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.<br />

(4) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 hat der Plan nach Absatz 3 Angaben über den Umfang<br />

von Sicherheitsübungen und deren regelmäßige Durchführung zu enthalten, sofern solche<br />

Sicherheitsübungen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Die Maßnahmen<br />

nach Absatz 3 sind mit den zuständigen Rettungs- und Sicherheitsdiensten abzustimmen.<br />

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber Warnsysteme einzurichten und<br />

Kommunikationsmöglichkeiten zu schaffen, durch die alle betroffenen Beschäftigten<br />

unverzüglich gewarnt und der Rettungs- und Sicherheitsdienst alarmiert werden können.<br />

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass diese Systeme funktionstüchtig sind.<br />

(5) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkeiten ein Verfahren für Unfallmeldungen und<br />

-untersuchungen sowie die Vorgehensweise zur Unterrichtung der Beschäftigten und ihrer<br />

Vertretungen festzulegen. Das Verfahren ist so zu gestalten, dass bei schweren Unfällen<br />

sowie bei Nadelstichverletzungen mögliche organisatorische und technische<br />

Unfallursachen erkannt werden können und individuelle Schuldzuweisungen vermieden<br />

werden. Die Beschäftigten und ihre Vertretungen sind über Betriebsstörungen und Unfälle mit<br />

Biostoffen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten gefährden können,<br />

unverzüglich zu unterrichten.<br />

13.1 Was ist eine Betriebsstörung Was ist ein Unfall<br />

Die BioStoffV definiert die Begriffe Betriebsstörung und Unfall nicht explizit. Dennoch werden unter<br />

Betriebsstörungen unerwünschte Abweichungen vom normalen Betriebsablauf ohne<br />

Personenschaden verstanden. Unfälle sind plötzliche Ereignisse. Infolge von Unfällen kann es bei<br />

Tätigkeiten mit Biostoffen aufgrund deren Einwirkung zu einer Schädigung der Gesundheit oder<br />

sogar zum Tod eines Beschäftigten oder anderer Personen kommen. Eine unmittelbare<br />

Unterrichtung der Beschäftigten hat zu erfolgen, wenn infolge einer Betriebsstörung die Sicherheit<br />

und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet werden können. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde<br />

muss über Betriebsstörungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 3 und 4<br />

unverzüglich unterrichtet werden (siehe FAQ 17.1 – 17.3).<br />

Unvorhergesehene Vorkommnisse können im direkten Arbeitsumfeld zu Betriebsstörungen und<br />

Unfällen führen, wie z. B.<br />

- eine Leckage mit Austritt der Kulturflüssigkeit,<br />

- Bruch von Reaktoren,<br />

- Ausfall oder Defekt der Lüftungsanlagen,<br />

- Entweichen von infizierten Versuchstieren oder<br />

- Verletzungen durch Versuchstiere.<br />

Darüber hinaus können auch weitere Ereignisse zu Betriebsstörungen oder Unfällen führen wie z. B.<br />

- Stromausfall (kurzzeitig, mehrstündig, mehrtägig),<br />

- Feuer,<br />

- Hochwasser oder andersartiger Wassereinbruch,<br />

- Gebäudebeschädigungen (Absacken des Gebäudes durch darunterliegenden Hohlräume,<br />

Gruben oder Schächte, abstürzende Flugzeuge, Weltraumschrott, Explosion von Blindgängern).<br />

60

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!