05.01.2015 Aufrufe

1GirQKd

1GirQKd

1GirQKd

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Berufsausbildung und 3-jähriger Erfahrung im gentechnischen Arbeiten) Voraussetzung für einen<br />

BBS ist, ist eng verknüpft mit den Schutzzielen des Gentechnikrechts. Arbeitsschutzrechtliche<br />

Themen stellen dabei nur einen Aspekt unter vielen dar.<br />

Die BioStoffV schreibt dagegen nicht zwingend die Teilnahme an einem spezifischen Kurs vor.<br />

Allerdings können spezifische Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt der geforderten Kompetenzen<br />

notwendig sein.<br />

Ob ein BBS nach Gentechnikrecht auch über die Qualifikation der fachkundigen Person nach<br />

BioStoffV verfügt, hat der Arbeitgeber zu prüfen. Die Qualifikation liegt vor, wenn alle in der TRBA<br />

200 „Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung“ beschriebenen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

Hinweis: Siehe auch FAQ 10.5.<br />

10.7 Was bedeutet „zuverlässig“ hinsichtlich der Beschäftigten und der benannten<br />

fachkundigen Person<br />

Tätigkeiten mit hochpathogenen Biostoffen verlangen nicht nur ein hohes Schutzniveau durch<br />

entsprechende baulich-technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,<br />

einschließlich PSA, sie erfordern auch eine hohe persönliche Zuverlässigkeit derjenigen, die diese<br />

Arbeiten durchführen oder in diesem Zusammenhang beratende, kontrollierende und überprüfende<br />

Aufgaben wahrnehmen. Es muss gewährleistet sein, dass diese weder sich selbst noch andere<br />

Personen durch Missachtung einzelner Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen gefährden und die<br />

übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.<br />

Ein großer Teil der in Risikogruppe 3 und fast alle der in Risikogruppe 4 eingestuften Biostoffe sind in<br />

der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 3 als humanpathogene Erreger mit doppeltem<br />

Verwendungszweck („dual use“) gelistet. Das bedeutet, dass sie z. B. zu bioterroristischen<br />

Anschlägen oder als biologische Waffe bei kriegerischen Konflikten eingesetzt werden könnten.<br />

Deswegen muss sichergestellt sein, dass derartige Biostoffe z. B. nicht entwendet werden<br />

können oder dass spezielles Wissen nicht weitergegeben wird. Die Zuverlässigkeit der<br />

Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung zum Schutz vor Missbrauch (Biosecurity-<br />

Maßnahme).<br />

Zur Zuverlässigkeit zählen allgemeine Faktoren wie verlässliches Arbeiten und das Befolgen von<br />

Rechtsnormen, Unterweisungen oder Arbeitsanweisungen. Ob weitere Kriterien der Zuverlässigkeit<br />

zu definieren sind, liegt letztlich im Ermessen des Arbeitgebers. Bei humanpathogenen Erregern mit<br />

doppeltem Verwendungszweck kann eine Sicherheitsüberprüfung angezeigt sein. In diesen Fällen<br />

gibt die zuständige Dienststelle des Innenministeriums weitere Informationen.<br />

Hinweis: Siehe auch TRBA 100 Abschnitt 5.4.2 (21) und 5.5 (27).<br />

Weitere Informationen zum Thema Biosecurity findet man im „Posit ionspapier des ABAS zu<br />

Biosecurity aus Sicht des Arbeitsschutzes – Bewertung der Schnittstellen“<br />

3 Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der<br />

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung,<br />

der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck<br />

49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!