1GirQKd
1GirQKd
1GirQKd
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Berufsausbildung und 3-jähriger Erfahrung im gentechnischen Arbeiten) Voraussetzung für einen<br />
BBS ist, ist eng verknüpft mit den Schutzzielen des Gentechnikrechts. Arbeitsschutzrechtliche<br />
Themen stellen dabei nur einen Aspekt unter vielen dar.<br />
Die BioStoffV schreibt dagegen nicht zwingend die Teilnahme an einem spezifischen Kurs vor.<br />
Allerdings können spezifische Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt der geforderten Kompetenzen<br />
notwendig sein.<br />
Ob ein BBS nach Gentechnikrecht auch über die Qualifikation der fachkundigen Person nach<br />
BioStoffV verfügt, hat der Arbeitgeber zu prüfen. Die Qualifikation liegt vor, wenn alle in der TRBA<br />
200 „Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung“ beschriebenen Voraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
Hinweis: Siehe auch FAQ 10.5.<br />
10.7 Was bedeutet „zuverlässig“ hinsichtlich der Beschäftigten und der benannten<br />
fachkundigen Person<br />
Tätigkeiten mit hochpathogenen Biostoffen verlangen nicht nur ein hohes Schutzniveau durch<br />
entsprechende baulich-technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,<br />
einschließlich PSA, sie erfordern auch eine hohe persönliche Zuverlässigkeit derjenigen, die diese<br />
Arbeiten durchführen oder in diesem Zusammenhang beratende, kontrollierende und überprüfende<br />
Aufgaben wahrnehmen. Es muss gewährleistet sein, dass diese weder sich selbst noch andere<br />
Personen durch Missachtung einzelner Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen gefährden und die<br />
übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.<br />
Ein großer Teil der in Risikogruppe 3 und fast alle der in Risikogruppe 4 eingestuften Biostoffe sind in<br />
der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 3 als humanpathogene Erreger mit doppeltem<br />
Verwendungszweck („dual use“) gelistet. Das bedeutet, dass sie z. B. zu bioterroristischen<br />
Anschlägen oder als biologische Waffe bei kriegerischen Konflikten eingesetzt werden könnten.<br />
Deswegen muss sichergestellt sein, dass derartige Biostoffe z. B. nicht entwendet werden<br />
können oder dass spezielles Wissen nicht weitergegeben wird. Die Zuverlässigkeit der<br />
Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung zum Schutz vor Missbrauch (Biosecurity-<br />
Maßnahme).<br />
Zur Zuverlässigkeit zählen allgemeine Faktoren wie verlässliches Arbeiten und das Befolgen von<br />
Rechtsnormen, Unterweisungen oder Arbeitsanweisungen. Ob weitere Kriterien der Zuverlässigkeit<br />
zu definieren sind, liegt letztlich im Ermessen des Arbeitgebers. Bei humanpathogenen Erregern mit<br />
doppeltem Verwendungszweck kann eine Sicherheitsüberprüfung angezeigt sein. In diesen Fällen<br />
gibt die zuständige Dienststelle des Innenministeriums weitere Informationen.<br />
Hinweis: Siehe auch TRBA 100 Abschnitt 5.4.2 (21) und 5.5 (27).<br />
Weitere Informationen zum Thema Biosecurity findet man im „Posit ionspapier des ABAS zu<br />
Biosecurity aus Sicht des Arbeitsschutzes – Bewertung der Schnittstellen“<br />
3 Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der<br />
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung,<br />
der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck<br />
49