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Vorwort<br />
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) regelt seit dem 1. April 1999 branchenübergreifend den Schutz<br />
aller Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Die Neufassung der<br />
Verordnung, die am 23. Juli 2013 in Kraft getreten ist, war erforderlich, um die Richtlinie 2010/32/EU<br />
(„Nadelstich-Richtlinie“) in nationales Recht umzusetzen. Diese verpflichtet Arbeitgeber im<br />
Gesundheitsdienst, Beschäftigte vor Infektionen infolge von Verletzungen durch gebrauchte<br />
spitze oder scharfe Instrumente zu schützen und diese durch geeignete sichere Instrumente<br />
(Sicherheitsgeräte) zu ersetzen. Gleichzeitig wurde die Verordnung einschließlich der Anhänge II<br />
und III an neuere wissenschaftliche und technische Entwicklungen angepasst sowie Erkenntnisse<br />
aus der Anwendung der bisherigen Verordnung einbezogen.<br />
In den Anwendungsbereich der BioStoffV fallen viele und zum Teil sehr heterogene<br />
Tätigkeitsbereiche in verschiedenen Branchen. Dazu gehören Einrichtungen des<br />
Gesundheitswesens, der Biotechnologie und Forschungseinrichtungen sowie der Bereich der<br />
Abfallwirtschaft, der Abwasserreinigung und der Land- und Forstwirtschaft, um nur einige zu<br />
nennen. Mit den Regelungen der BioStoffV sollen die Beschäftigten vor Gefährdungen durch<br />
infektiöse, sensibilisierende, toxische und sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen von<br />
Biostoffen geschützt werden. Daneben soll auch der Schutz anderer Personen, die aufgrund der<br />
Verwendung von Biostoffen durch Beschäftigte ebenfalls gefährdet sein können, gewährleistet<br />
werden.<br />
Die BioStoffV enthält eine Reihe neuer Bestimmungen sowie eine geänderte Struktur hinsichtlich<br />
Grundpflichten, allgemeinen Schutzmaßnahmen und speziellen Maßnahmen für bestimmte<br />
Arbeitsbereiche (z. B. Laboratorien oder Einrichtungen des Gesundheitsdienstes). Für Tätigkeiten mit<br />
hoher Infektionsgefährdung wurden besondere Fachkundeanforderungen und eine Erlaubnispflicht<br />
eingeführt. Aber es gibt auch Vereinfachungen: So entfällt für viele Branchen die Pflicht<br />
Tätigkeiten mit Biostoffen einer Schutzstufe zuzuordnen. Hierzu gehören z. B. die Abfallwirtschaft<br />
oder die Land- und Forstwirtschaft.<br />
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat die Leitlinien zur<br />
Biostoffverordnung vollständig überarbeitet und an die Regelungen der novellierten BioStoffV<br />
angepasst. Mit den in der 4. Auflage der LV 23 Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen getroffenen<br />
Aussagen werden Antworten auf grundlegende Fragen zur neuen BioStoffV gegeben. Die Aspekte<br />
der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen sind weiterhin Bestandteil dieser<br />
Leitlinien. Sie sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Mit<br />
den nachfolgenden FAQ (Frequently Asked Questions) wird die Umsetzung in die Praxis erleichtert.<br />
Dr. Sibylle Scriba<br />
Vorsitzende des Länderausschusses<br />
für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik<br />
(LASI)<br />
Dr. Bernhard Brückner<br />
Leitung der AG1 des LASI: „Betriebliche<br />
Arbeitsschutzorganisation“<br />
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