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Vorwort<br />

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) regelt seit dem 1. April 1999 branchenübergreifend den Schutz<br />

aller Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Die Neufassung der<br />

Verordnung, die am 23. Juli 2013 in Kraft getreten ist, war erforderlich, um die Richtlinie 2010/32/EU<br />

(„Nadelstich-Richtlinie“) in nationales Recht umzusetzen. Diese verpflichtet Arbeitgeber im<br />

Gesundheitsdienst, Beschäftigte vor Infektionen infolge von Verletzungen durch gebrauchte<br />

spitze oder scharfe Instrumente zu schützen und diese durch geeignete sichere Instrumente<br />

(Sicherheitsgeräte) zu ersetzen. Gleichzeitig wurde die Verordnung einschließlich der Anhänge II<br />

und III an neuere wissenschaftliche und technische Entwicklungen angepasst sowie Erkenntnisse<br />

aus der Anwendung der bisherigen Verordnung einbezogen.<br />

In den Anwendungsbereich der BioStoffV fallen viele und zum Teil sehr heterogene<br />

Tätigkeitsbereiche in verschiedenen Branchen. Dazu gehören Einrichtungen des<br />

Gesundheitswesens, der Biotechnologie und Forschungseinrichtungen sowie der Bereich der<br />

Abfallwirtschaft, der Abwasserreinigung und der Land- und Forstwirtschaft, um nur einige zu<br />

nennen. Mit den Regelungen der BioStoffV sollen die Beschäftigten vor Gefährdungen durch<br />

infektiöse, sensibilisierende, toxische und sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen von<br />

Biostoffen geschützt werden. Daneben soll auch der Schutz anderer Personen, die aufgrund der<br />

Verwendung von Biostoffen durch Beschäftigte ebenfalls gefährdet sein können, gewährleistet<br />

werden.<br />

Die BioStoffV enthält eine Reihe neuer Bestimmungen sowie eine geänderte Struktur hinsichtlich<br />

Grundpflichten, allgemeinen Schutzmaßnahmen und speziellen Maßnahmen für bestimmte<br />

Arbeitsbereiche (z. B. Laboratorien oder Einrichtungen des Gesundheitsdienstes). Für Tätigkeiten mit<br />

hoher Infektionsgefährdung wurden besondere Fachkundeanforderungen und eine Erlaubnispflicht<br />

eingeführt. Aber es gibt auch Vereinfachungen: So entfällt für viele Branchen die Pflicht<br />

Tätigkeiten mit Biostoffen einer Schutzstufe zuzuordnen. Hierzu gehören z. B. die Abfallwirtschaft<br />

oder die Land- und Forstwirtschaft.<br />

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat die Leitlinien zur<br />

Biostoffverordnung vollständig überarbeitet und an die Regelungen der novellierten BioStoffV<br />

angepasst. Mit den in der 4. Auflage der LV 23 Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen getroffenen<br />

Aussagen werden Antworten auf grundlegende Fragen zur neuen BioStoffV gegeben. Die Aspekte<br />

der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen sind weiterhin Bestandteil dieser<br />

Leitlinien. Sie sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Mit<br />

den nachfolgenden FAQ (Frequently Asked Questions) wird die Umsetzung in die Praxis erleichtert.<br />

Dr. Sibylle Scriba<br />

Vorsitzende des Länderausschusses<br />

für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik<br />

(LASI)<br />

Dr. Bernhard Brückner<br />

Leitung der AG1 des LASI: „Betriebliche<br />

Arbeitsschutzorganisation“<br />

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