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Sicherheitsgeräte, bei denen nach Gebrauch die Kanülenspitze bzw. die Klinge abgedeckt<br />
werden, um einen Verletzungsschutz zu erzielen.<br />
5 § 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung<br />
(1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in<br />
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu<br />
ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten<br />
hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.<br />
(2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich<br />
1. bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden<br />
Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung<br />
nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe,<br />
2. bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund<br />
a) der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,<br />
b) der Art der Tätigkeit,<br />
c) der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition<br />
den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.<br />
5.1 Wann müssen Tätigkeiten mit Biostoffen einer Schutzstufe zugeordnet werden<br />
Tätigkeiten mit Biostoffen sind nur in bestimmten Arbeitsbereichen einer Schutzstufe zuzuordnen,<br />
unabhängig davon, ob es sich dabei um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt. Dies sind<br />
Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen<br />
des Gesundheitsdienstes (siehe Begriffsbestimmung § 2 Abs. 14 BioStoffV sowie FAQ 2.18).<br />
Schutzstufenzuordnungen sind hier notwendig, da<br />
- in diesen Arbeitsbereichen überwiegend Biostoffe mit infektiösen Eigenschaften, in Einzelfällen<br />
auch Krankheitserreger hoher Risikogruppen vorkommen können und<br />
- dementsprechend die schutzstufenspezifisch zusammengefassten zusätzlichen Schutzmaßnahmen,<br />
insbesondere die baulich-technischen Schutzmaßnahmen, nach Anhang II bzw. III<br />
BioStoffV umgesetzt werden müssen.<br />
Schutzstufenzuordnungen sind beispielhaft in der TRBA 100 für Laboratorien, in der TRBA 120 für<br />
die Versuchstierhaltung und in der TRBA 250 für das Gesundheitswesen und die Wohlfahrtpflege<br />
aufgeführt.<br />
5.2 Was ist bei der Schutzstufenzuordnung in Laboratorien, in der<br />
Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des<br />
Gesundheitsdienstes zu beachten<br />
Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in<br />
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besteht die Pflicht zu ermitteln, ob gezielte oder nicht<br />
gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden und anschließend in jedem Fall die Tätigkeiten hinsichtlich<br />
ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.<br />
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