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schriftlich festzuhalten und sich von den unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift<br />
bestätigen zu lassen.<br />
(4) Für Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 sind zusätzlich zur Betriebsanweisung<br />
Arbeitsanweisungen zu erstellen, die am Arbeitsplatz vorliegen müssen.<br />
Arbeitsanweisungen sind auch erforderlich für folgende Tätigkeiten mit erhöhter<br />
Infektionsgefährdung:<br />
1. Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an<br />
kontaminierten Arbeitsmitteln,<br />
2. Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß eine erhöhte Unfallgefahr besteht,<br />
3. Tätigkeiten, bei denen bei einem Unfall mit schweren Infektionen zu rechnen ist; dies<br />
4. kann bei der Entnahme von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs der Fall<br />
sein.<br />
14.1 Welche Anforderungen muss die Betriebsanweisung erfüllen<br />
Betriebsanweisungen sind arbeitsplatzbezogene und tätigkeitsbezogene Anweisungen des<br />
Arbeitgebers, die verbindliche Verhaltensregeln für alle im Arbeitsbereich tätigen Beschäftigten<br />
beinhalten. Sie dient der Unterweisung der Beschäftigten und anderer Personen zum Schutz vor<br />
auftretenden Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen. Die Betriebsanweisung ist auf der<br />
Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten arbeitsbereichs- und<br />
biostoffbezogen zu erstellen und muss für alle Beschäftigten verständlich sein. Gegebenenfalls<br />
sind Übersetzungen erforderlich.<br />
Beschäftigungsbeschränkungen oder -verbote für Schwangere oder stillende Mütter oder<br />
Jugendliche, die durch Biostoffe bedingt sind, sind einzubeziehen. Kombinierte Betriebsanweisungen,<br />
z. B. in Laboratorien, in denen auch gentechnische Arbeiten durchgeführt werden, sind möglich,<br />
wenn sich dabei an dem jeweils höchsten Schutzziel orientiert wird.<br />
Es ist möglich, den Beschäftigten die Betriebsanweisung in elektronischer Form (z. B. über das<br />
Intranet) zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon ist sie an geeigneter bekannter Stelle im<br />
Arbeitsbereich zur Einsichtnahme zusätzlich auszulegen.<br />
14.2 Wer kann bei der Erstellung einer Betriebsanweisung helfen<br />
Die Betriebsanweisung ist auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Daher sollten<br />
die Personen bei der Erstellung einer Betriebsanweisung einbezogen werden, die maßgeblich an der<br />
fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt waren bzw. dabei beraten haben<br />
(siehe auch TRBA 200 „Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung“).<br />
Werden Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder Schutzstufe 4 in Laboratorien, der Versuchstierhaltung<br />
und der Biotechnologie sowie der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes<br />
durchgeführt, ist an der Erstellung der Betriebsanweisung die benannte fachkundige Person zu<br />
beteiligen.<br />
Der Arbeitgeber kann externe Experten hinzuziehen. In gentechnischen Anlagen kann es sinnvoll<br />
sein, den nach dem Gentechnikrecht bestellten Beauftragten für Biologische Sicherheit<br />
hinzuzuziehen.<br />
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