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2.15 Wer ist fachkundig und wie wird die Fachkunde nachgewiesen<br />
Die BioStoffV definiert „Fachkunde“ in allgemeiner Form in der Begriffsbestimmung. Danach ist<br />
fachkundig, wer zur Ausübung der jeweiligen in der Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die<br />
Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Aufgabe und von der Höhe der<br />
Gefährdung.<br />
Die BioStoffV fordert Fachkunde bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (siehe FAQ 4.2).<br />
Weiterhin müssen in bestimmten Arbeitsbereichen bei Tätigkeiten hoher Schutzstufen die<br />
Beschäftigten fachkundig sein; zudem muss eine fachkundige Person durch den Arbeitgeber benannt<br />
werden (siehe FAQ 10.4 und 10.5). Die jeweiligen Fachkundeanforderungen werden in der TRBA<br />
200 „Anforderungen an die Fachkunde nach BioStoffV“ konkretisiert. Sie beschreibt für die<br />
einzelnen Tätigkeitsbereiche,<br />
- welche Berufsausbildung geeignet ist,<br />
- welche Berufserfahrungen vorliegen sollten und<br />
- welche Kompetenzen im Arbeitsschutz notwendig sind,<br />
damit die erforderliche Fachkunde gegeben ist. Hierfür gibt es verschiedene<br />
Dokumentationspflichten.<br />
So ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten, wer an der Durchführung der<br />
Gefährdungsbeurteilung beteiligt wurde und wie die für die Fachkunde erforderlichen Komponenten<br />
abgedeckt wurden.<br />
Die Fachkunde der Beschäftigten in hohen Schutzstufen umfasst neben der geeigneten<br />
Berufsausbildung und -erfahrung ein ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein. Fachkundige<br />
Beschäftigte sind spezifisch einzuweisen und einzuarbeiten. Schulungskonzepte und<br />
Arbeitsanweisungen müssen vorliegen, die Durchführung muss dokumentiert sein.<br />
Die fachkundige Person muss vom Arbeitgeber schriftlich bestellt werden. Zuvor hat dieser sich zu<br />
vergewissern, ob die erforderliche Qualifikation/Kompetenz vorliegt. Aufgaben und Befugnisse<br />
müssen schriftlich festgelegt sein. Da die Fachkunde aktuell gehalten werden muss, können<br />
einschlägige Fortbildungen notwendig sein, die über Teilnahmebescheinigungen belegt werden.<br />
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass über eine einschlägige und aussagekräftige<br />
Dokumentation die Erfüllung der jeweiligen Fachkundeanforderungen im Betrieb nachgewiesen<br />
wird. Die benannte fachkundige Person hat ihre Fachkunde aktuell zu halten. Dabei hat der<br />
Arbeitgeber sie zu unterstützen.<br />
2.16 Was ist der "Stand der Technik"<br />
Als Stand der Technik gilt der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder<br />
Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz von Sicherheit und<br />
Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass die Eignung in der<br />
Praxis bereits erprobt und erwiesen wurde oder dies zumindest auf vergleichbare Maßnahmen<br />
zutrifft.<br />
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) beschreiben den Stand der Technik für<br />
Tätigkeiten mit Biostoffen. Bei Einhaltung der dort beschriebenen Regelungen ist davon auszugehen,<br />
dass die Anforderungen der BioStoffV erfüllt sind (Vermutungswirkung: § 8 Abs. 5 BioStoffV).<br />
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