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Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten,<br />

soweit das Risiko tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist (vgl. § 6 Abs.<br />

2 ArbMedVV).<br />

12.3 Was unterscheidet die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung nach § 14<br />

Abs. 2 BioStoffV und die individuelle Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorge<br />

Ziel der arbeitsmedizinischen Beratung nach § 14 Abs. 2 BioStoffV ist es, die Beschäftigten kollektiv<br />

über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit zu informieren. Besteht die<br />

Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflicht- und Angebotsvorsorge), sollte auf diese<br />

sowie die Möglichkeit der Impfprophylaxe hingewiesen werden. Diese Beratung dient dazu, dass die<br />

Beschäftigten eigenverantwortlich über Annahme oder Ablehnung einer Angebotsvorsorge<br />

entscheiden können. Das Gesundheitsbewusstsein der Beschäftigten soll mit der Beratung gestärkt<br />

werden.<br />

Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung ist regelmäßig Bestandteil der Unterweisung der<br />

Beschäftigten. Sie muss nicht zwingend persönlich durch den nach § 3 Abs. 2 ArbMedVV<br />

beauftragten bzw. nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellten Arzt erfolgen. Führt der Arzt<br />

die Beratung nicht selbst durch, muss aber sichergestellt sein, dass den Beschäftigten die<br />

erforderlichen medizinischen Informationsinhalte vollständig und verständlich vermittelt werden, zum<br />

Beispiel anhand von Unterweisungsmaterialien, an deren Erstellung der Arzt beteiligt war.<br />

Hinweis: Zur Unterweisung siehe auch FAQ 14.1 – 14.10.<br />

Im Gegensatz hierzu erfolgt die Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge in einem<br />

Vier-Augen-Gespräch mit dem die Vorsorge durchführenden Arzt auf der Grundlage der individuellen<br />

Gefährdungs- und Gesundheitssituation des Beschäftigten. Die Inhalte dieser Beratung unterliegen<br />

der ärztlichen Schweigepflicht.<br />

12.4 Ist der mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte<br />

Arzt verpflichtet, den Arbeitgeber über eine Erkrankung eines Beschäftigten zu<br />

informieren<br />

Die Pflichten des beauftragten Arztes, der die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt, sind in § 6<br />

ArbMedVV festgelegt. Danach sind an den Arbeitgeber nur die Mitteilung dass, wann und weswegen<br />

die arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgte, zu übermitteln. Eine Mitteilung an den Arbeitgeber, ob eine<br />

Erkrankung vorliegt und ob dadurch ggf. Dritte (z. B. Patienten im Gesundheitswesen) gefährdet<br />

werden können, sehen die Arbeitsschutzvorschriften nicht vor.<br />

Unter Umständen können sich aus dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge<br />

Meldeverpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz ergeben. Diese bestehen jedoch nicht<br />

gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt und verfolgen<br />

den Zweck, die Weiterverbreitung bestimmter Infektionskrankheiten zu verhindern.<br />

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