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Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten,<br />
soweit das Risiko tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist (vgl. § 6 Abs.<br />
2 ArbMedVV).<br />
12.3 Was unterscheidet die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung nach § 14<br />
Abs. 2 BioStoffV und die individuelle Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen<br />
Vorsorge<br />
Ziel der arbeitsmedizinischen Beratung nach § 14 Abs. 2 BioStoffV ist es, die Beschäftigten kollektiv<br />
über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit zu informieren. Besteht die<br />
Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflicht- und Angebotsvorsorge), sollte auf diese<br />
sowie die Möglichkeit der Impfprophylaxe hingewiesen werden. Diese Beratung dient dazu, dass die<br />
Beschäftigten eigenverantwortlich über Annahme oder Ablehnung einer Angebotsvorsorge<br />
entscheiden können. Das Gesundheitsbewusstsein der Beschäftigten soll mit der Beratung gestärkt<br />
werden.<br />
Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung ist regelmäßig Bestandteil der Unterweisung der<br />
Beschäftigten. Sie muss nicht zwingend persönlich durch den nach § 3 Abs. 2 ArbMedVV<br />
beauftragten bzw. nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellten Arzt erfolgen. Führt der Arzt<br />
die Beratung nicht selbst durch, muss aber sichergestellt sein, dass den Beschäftigten die<br />
erforderlichen medizinischen Informationsinhalte vollständig und verständlich vermittelt werden, zum<br />
Beispiel anhand von Unterweisungsmaterialien, an deren Erstellung der Arzt beteiligt war.<br />
Hinweis: Zur Unterweisung siehe auch FAQ 14.1 – 14.10.<br />
Im Gegensatz hierzu erfolgt die Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge in einem<br />
Vier-Augen-Gespräch mit dem die Vorsorge durchführenden Arzt auf der Grundlage der individuellen<br />
Gefährdungs- und Gesundheitssituation des Beschäftigten. Die Inhalte dieser Beratung unterliegen<br />
der ärztlichen Schweigepflicht.<br />
12.4 Ist der mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte<br />
Arzt verpflichtet, den Arbeitgeber über eine Erkrankung eines Beschäftigten zu<br />
informieren<br />
Die Pflichten des beauftragten Arztes, der die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt, sind in § 6<br />
ArbMedVV festgelegt. Danach sind an den Arbeitgeber nur die Mitteilung dass, wann und weswegen<br />
die arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgte, zu übermitteln. Eine Mitteilung an den Arbeitgeber, ob eine<br />
Erkrankung vorliegt und ob dadurch ggf. Dritte (z. B. Patienten im Gesundheitswesen) gefährdet<br />
werden können, sehen die Arbeitsschutzvorschriften nicht vor.<br />
Unter Umständen können sich aus dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge<br />
Meldeverpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz ergeben. Diese bestehen jedoch nicht<br />
gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt und verfolgen<br />
den Zweck, die Weiterverbreitung bestimmter Infektionskrankheiten zu verhindern.<br />
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