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17.3 Welche Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter sind unverzüglich zu melden<br />

Krankheits- und Todesfälle bei Beschäftigten, wenn sie in Zusammenhang mit ihrer beruflichen<br />

Tätigkeit mit Biostoffen stehen, sind unabhängig von der Risikogruppe des Biostoffes der Behörde<br />

zu melden. Dies muss unverzüglich durch den Arbeitsgeber erfolgen, sobald er davon Kenntnis<br />

erhält. Auch diese Unterrichtung ist an keine Form gebunden (siehe FAQ 17.2), sie muss aber als<br />

zusätzliche Information eine genaue Beschreibung der Tätigkeit, welche zur Erkrankung oder<br />

zum Tode geführt hat, beinhalten. Die Angabe persönlicher Daten oder Namen des Erkrankten<br />

oder Verstorbenen ist auch hier nicht erforderlich.<br />

18 § 18 Behördliche Ausnahmen<br />

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers<br />

Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III<br />

erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen<br />

Härte führen würde und die beantragte Abweichung mit dem Schutz der betroffenen<br />

Beschäftigten vereinbar ist.<br />

18.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die zuständige Behörde<br />

eine Ausnahme erteilen kann<br />

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />

- Der Arbeitgeber muss den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.<br />

- Die Durchführung der geforderten Maßnahme muss im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen<br />

Härte führen.<br />

Die Tatsache, dass die in der Verordnung und den Anhängen beschriebenen Maßnahmen z. T.<br />

mit Kosten verbunden sind, reicht zur Begründung einer unverhältnismäßigen Härte nicht aus.<br />

Der Gesetzgeber hat hier bereits vorab (bevor er diese Maßnahmen in der Verordnung<br />

festgeschrieben hat) geprüft, dass deren Erfüllung durch den Arbeitgeber verhältnismäßig,<br />

erforderlich und zumutbar ist. Das Interesse der Beschäftigten an ihrer körperlichen<br />

Unversehrtheit darf nicht hinter den finanziellen Interessen des Arbeitsgebers zurückstehen.<br />

Die Behörde trifft eine Einzelfallentscheidung. Der Antragsteller muss spezifische Gründe nennen<br />

und die Rahmenbedingungen müssen betrachtet werden. Wenn dann die Durchführung der<br />

geforderten Maßnahme, auf die sich der Ausnahmeantrag bezieht, als unverhältnismäßige<br />

Härte gewertet wird, kann dem Antrag nur zugestimmt werden, wenn die Ausnahme<br />

gleichzeitig mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist (siehe nächster Punkt).<br />

- Die beantragte Ausnahme muss mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar sein.<br />

Dies bedeutet, dass der beantragte Wegfall oder die beantragte Veränderung einer Maßnahme<br />

nicht zu einer Erhöhung der Gesundheitsgefährdung für die Beschäftigten führen darf. Ggf. sind<br />

geeignete Ersatzmaßnahmen, die dem Einzelfall angepasst sind, vom Arbeitgeber anzubieten<br />

oder als Bedingung oder Auflage in den Ausnahmebescheid mit aufzunehmen.<br />

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