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17.3 Welche Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter sind unverzüglich zu melden<br />
Krankheits- und Todesfälle bei Beschäftigten, wenn sie in Zusammenhang mit ihrer beruflichen<br />
Tätigkeit mit Biostoffen stehen, sind unabhängig von der Risikogruppe des Biostoffes der Behörde<br />
zu melden. Dies muss unverzüglich durch den Arbeitsgeber erfolgen, sobald er davon Kenntnis<br />
erhält. Auch diese Unterrichtung ist an keine Form gebunden (siehe FAQ 17.2), sie muss aber als<br />
zusätzliche Information eine genaue Beschreibung der Tätigkeit, welche zur Erkrankung oder<br />
zum Tode geführt hat, beinhalten. Die Angabe persönlicher Daten oder Namen des Erkrankten<br />
oder Verstorbenen ist auch hier nicht erforderlich.<br />
18 § 18 Behördliche Ausnahmen<br />
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers<br />
Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III<br />
erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen<br />
Härte führen würde und die beantragte Abweichung mit dem Schutz der betroffenen<br />
Beschäftigten vereinbar ist.<br />
18.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die zuständige Behörde<br />
eine Ausnahme erteilen kann<br />
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />
- Der Arbeitgeber muss den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.<br />
- Die Durchführung der geforderten Maßnahme muss im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen<br />
Härte führen.<br />
Die Tatsache, dass die in der Verordnung und den Anhängen beschriebenen Maßnahmen z. T.<br />
mit Kosten verbunden sind, reicht zur Begründung einer unverhältnismäßigen Härte nicht aus.<br />
Der Gesetzgeber hat hier bereits vorab (bevor er diese Maßnahmen in der Verordnung<br />
festgeschrieben hat) geprüft, dass deren Erfüllung durch den Arbeitgeber verhältnismäßig,<br />
erforderlich und zumutbar ist. Das Interesse der Beschäftigten an ihrer körperlichen<br />
Unversehrtheit darf nicht hinter den finanziellen Interessen des Arbeitsgebers zurückstehen.<br />
Die Behörde trifft eine Einzelfallentscheidung. Der Antragsteller muss spezifische Gründe nennen<br />
und die Rahmenbedingungen müssen betrachtet werden. Wenn dann die Durchführung der<br />
geforderten Maßnahme, auf die sich der Ausnahmeantrag bezieht, als unverhältnismäßige<br />
Härte gewertet wird, kann dem Antrag nur zugestimmt werden, wenn die Ausnahme<br />
gleichzeitig mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist (siehe nächster Punkt).<br />
- Die beantragte Ausnahme muss mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar sein.<br />
Dies bedeutet, dass der beantragte Wegfall oder die beantragte Veränderung einer Maßnahme<br />
nicht zu einer Erhöhung der Gesundheitsgefährdung für die Beschäftigten führen darf. Ggf. sind<br />
geeignete Ersatzmaßnahmen, die dem Einzelfall angepasst sind, vom Arbeitgeber anzubieten<br />
oder als Bedingung oder Auflage in den Ausnahmebescheid mit aufzunehmen.<br />
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