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getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden kann,<br />
7. sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen Biostoffe<br />
auftreten können, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen; hierzu hat der<br />
Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten gesonderte Bereiche einzurichten, die<br />
nicht mit persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung betreten<br />
werden dürfen.<br />
(4) Der Arbeitgeber hat Biostoffe sicher zu lagern, innerbetrieblich sicher zu befördern und<br />
Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Dabei hat er<br />
sicherzustellen, dass nur Behälter verwendet werden, die<br />
1. hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen,<br />
2. so gekennzeichnet sind, dass die davon ausgehenden Gefahren in geeigneter Weise<br />
deutlich erkennbar sind,<br />
3. hinsichtlich Form und Kennzeichnung so gestaltet sind, dass der Inhalt nicht mit<br />
Lebensmitteln verwechselt werden kann.<br />
(5) Bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten außerhalb von<br />
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes findet § 11 Absatz 2 bis 5 Anwendung. Bei diesen<br />
Tätigkeiten hat der Arbeitgeber in Arbeitsanweisungen den Umgang mit persönlicher<br />
Schutzausrüstung und Arbeitskleidung sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene und<br />
zur Desinfektion festzulegen.<br />
9.1 Welche Bedeutung haben allgemeine Schutzmaßnahmen<br />
Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen müssen allgemeine Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Sie<br />
differenzieren sich in allgemeine Hygienemaßnahmen, spezielle Hygienemaßnahmen und<br />
weitergehende Schutzmaßnahmen. Weitergehende Schutzmaßnahmen können entfallen, wenn<br />
ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische<br />
Wirkungen durchgeführt werden.<br />
Bestehen gesundheitliche Gefährdungen für Beschäftigte durch Tätigkeiten mit Biostoffen, sind<br />
weitergehende Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu<br />
ergreifen (siehe FAQ 9.6). Weitergehende Schutzmaßnahmen schließen auch Regelungen zum<br />
sicheren Lagern, innerbetrieblichen Befördern, einschließlich der Nutzung geeigneter und<br />
gekennzeichneter Transport- und Lagerbehälter für Biostoffe, sowie Vorkehrungen gegen Missbrauch<br />
ein.<br />
9.2 Was sind allgemeine Hygienemaßnahmen<br />
Hygienemaßnahmen sind Teil der baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen<br />
Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Verunreinigung z. B. von Materialien, Produkten oder<br />
Oberflächen durch Biostoffe. Es sind i. d. R. vorbeugende Maßnahmen, die dem Entstehen von<br />
Gefahren durch Biostoffe entgegenwirken sollen. Die BioStoffV unterscheidet allgemeine<br />
Hygienemaßnahmen sowie spezielle Hygienemaßnahmen für bestimmte Arbeitsbereiche (siehe FAQ<br />
9.5).<br />
Bei den allgemeinen Hygienemaßnahmen handelt es sich um Mindestmaßnahmen, die (unabhängig<br />
von einer möglichen Gefährdung) bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen einzuhalten sind.<br />
Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind baulich und technisch so zu gestalten, dass sie sich durch<br />
regelmäßige Reinigung in einem guten hygienischen Zustand befinden. Den Beschäftigten soll an<br />
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