05.01.2015 Aufrufe

1GirQKd

1GirQKd

1GirQKd

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden kann,<br />

7. sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen Biostoffe<br />

auftreten können, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen; hierzu hat der<br />

Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten gesonderte Bereiche einzurichten, die<br />

nicht mit persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung betreten<br />

werden dürfen.<br />

(4) Der Arbeitgeber hat Biostoffe sicher zu lagern, innerbetrieblich sicher zu befördern und<br />

Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Dabei hat er<br />

sicherzustellen, dass nur Behälter verwendet werden, die<br />

1. hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen,<br />

2. so gekennzeichnet sind, dass die davon ausgehenden Gefahren in geeigneter Weise<br />

deutlich erkennbar sind,<br />

3. hinsichtlich Form und Kennzeichnung so gestaltet sind, dass der Inhalt nicht mit<br />

Lebensmitteln verwechselt werden kann.<br />

(5) Bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten außerhalb von<br />

Einrichtungen des Gesundheitsdienstes findet § 11 Absatz 2 bis 5 Anwendung. Bei diesen<br />

Tätigkeiten hat der Arbeitgeber in Arbeitsanweisungen den Umgang mit persönlicher<br />

Schutzausrüstung und Arbeitskleidung sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene und<br />

zur Desinfektion festzulegen.<br />

9.1 Welche Bedeutung haben allgemeine Schutzmaßnahmen<br />

Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen müssen allgemeine Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Sie<br />

differenzieren sich in allgemeine Hygienemaßnahmen, spezielle Hygienemaßnahmen und<br />

weitergehende Schutzmaßnahmen. Weitergehende Schutzmaßnahmen können entfallen, wenn<br />

ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische<br />

Wirkungen durchgeführt werden.<br />

Bestehen gesundheitliche Gefährdungen für Beschäftigte durch Tätigkeiten mit Biostoffen, sind<br />

weitergehende Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu<br />

ergreifen (siehe FAQ 9.6). Weitergehende Schutzmaßnahmen schließen auch Regelungen zum<br />

sicheren Lagern, innerbetrieblichen Befördern, einschließlich der Nutzung geeigneter und<br />

gekennzeichneter Transport- und Lagerbehälter für Biostoffe, sowie Vorkehrungen gegen Missbrauch<br />

ein.<br />

9.2 Was sind allgemeine Hygienemaßnahmen<br />

Hygienemaßnahmen sind Teil der baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen<br />

Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Verunreinigung z. B. von Materialien, Produkten oder<br />

Oberflächen durch Biostoffe. Es sind i. d. R. vorbeugende Maßnahmen, die dem Entstehen von<br />

Gefahren durch Biostoffe entgegenwirken sollen. Die BioStoffV unterscheidet allgemeine<br />

Hygienemaßnahmen sowie spezielle Hygienemaßnahmen für bestimmte Arbeitsbereiche (siehe FAQ<br />

9.5).<br />

Bei den allgemeinen Hygienemaßnahmen handelt es sich um Mindestmaßnahmen, die (unabhängig<br />

von einer möglichen Gefährdung) bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen einzuhalten sind.<br />

Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind baulich und technisch so zu gestalten, dass sie sich durch<br />

regelmäßige Reinigung in einem guten hygienischen Zustand befinden. Den Beschäftigten soll an<br />

42

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!