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16.4 Wie muss angezeigt werden<br />

Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben umfassen:<br />

- Name und Anschrift des Arbeitsgebers,<br />

- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,<br />

- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV,<br />

- die Art des Biostoffs und<br />

- die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vorgesehenen Maßnahmen.<br />

Nähere Hinweise zur Ausführung der Anzeige gibt die zuständige Behörde.<br />

Es ist auch möglich, die Kopie einer Anzeige, Erlaubnis oder Genehmigung nach anderen<br />

Rechtsvorschriften zu übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben enthalten.<br />

Dies könnten z. B. Unterlagen sein, die die Anzeigepflichten nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder<br />

Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) bzw. auch die Anmelde- oder<br />

Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) betreffen. I. d. R. sind diese im<br />

Hinblick auf die spezifischen Anforderungen der BioStoffV zu ergänzen.<br />

Die Anzeige bei Einstellung der Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in einer Sonderisolierstation kann sich<br />

auf eine entsprechende Mitteilung beschränken.<br />

16.5 Welche rechtliche Bedeutung hat die Anzeigepflicht<br />

Im juristischen Sinn sind anzeigepflichtige Tätigkeiten prinzipiell erlaubt – im Gegensatz zu<br />

erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, bei denen ein präventives Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt<br />

vorliegt.<br />

Mit der Anzeige wird die zuständige Behörde über die geplanten Tätigkeiten und die für die Sicherheit<br />

und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten vorgesehenen Schutzmaßnahmen informiert.<br />

Eine Anzeige verpflichtet die Behörde nicht zu einer schriftlichen Erwiderung. Manche Behörden<br />

bestätigen den Eingang einer Anzeige, z. B. in Form eines feststellenden Bescheids. Äußert die<br />

Behörde keine Bedenken, kann der Arbeitgeber nach Ablauf der in § 16 Abs. 3 genannten Frist die<br />

entsprechenden Tätigkeiten durchführen lassen.<br />

17 § 17 Unterrichtung der Behörde<br />

(1) Der Arbeitgeber hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten über<br />

1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3<br />

oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können,<br />

2. Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen<br />

zurückzuführen sind, unter genauer Angabe der Tätigkeit.<br />

(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen<br />

Behörde auf ihr Verlangen Folgendes zu übermitteln:<br />

1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,<br />

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