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16.4 Wie muss angezeigt werden<br />
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben umfassen:<br />
- Name und Anschrift des Arbeitsgebers,<br />
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,<br />
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV,<br />
- die Art des Biostoffs und<br />
- die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vorgesehenen Maßnahmen.<br />
Nähere Hinweise zur Ausführung der Anzeige gibt die zuständige Behörde.<br />
Es ist auch möglich, die Kopie einer Anzeige, Erlaubnis oder Genehmigung nach anderen<br />
Rechtsvorschriften zu übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben enthalten.<br />
Dies könnten z. B. Unterlagen sein, die die Anzeigepflichten nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder<br />
Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) bzw. auch die Anmelde- oder<br />
Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) betreffen. I. d. R. sind diese im<br />
Hinblick auf die spezifischen Anforderungen der BioStoffV zu ergänzen.<br />
Die Anzeige bei Einstellung der Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in einer Sonderisolierstation kann sich<br />
auf eine entsprechende Mitteilung beschränken.<br />
16.5 Welche rechtliche Bedeutung hat die Anzeigepflicht<br />
Im juristischen Sinn sind anzeigepflichtige Tätigkeiten prinzipiell erlaubt – im Gegensatz zu<br />
erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, bei denen ein präventives Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt<br />
vorliegt.<br />
Mit der Anzeige wird die zuständige Behörde über die geplanten Tätigkeiten und die für die Sicherheit<br />
und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten vorgesehenen Schutzmaßnahmen informiert.<br />
Eine Anzeige verpflichtet die Behörde nicht zu einer schriftlichen Erwiderung. Manche Behörden<br />
bestätigen den Eingang einer Anzeige, z. B. in Form eines feststellenden Bescheids. Äußert die<br />
Behörde keine Bedenken, kann der Arbeitgeber nach Ablauf der in § 16 Abs. 3 genannten Frist die<br />
entsprechenden Tätigkeiten durchführen lassen.<br />
17 § 17 Unterrichtung der Behörde<br />
(1) Der Arbeitgeber hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten über<br />
1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3<br />
oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können,<br />
2. Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen<br />
zurückzuführen sind, unter genauer Angabe der Tätigkeit.<br />
(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen<br />
Behörde auf ihr Verlangen Folgendes zu übermitteln:<br />
1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,<br />
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