1GirQKd
1GirQKd
1GirQKd
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
8. Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.<br />
Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen anfordern.<br />
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, die<br />
erforderlich sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den<br />
Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen.<br />
15.1 Welche rechtliche Bedeutung hat die Erlaubnispflicht<br />
Biostoffe der Risikogruppen 3 und 4 sind hochpathogene Krankheitserreger. Deswegen sieht die<br />
BioStoffV ein Erlaubnisverfahren vor der Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 in<br />
Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie sowie der Schutzstufe 4 in<br />
Sonderisolierstationen vor. Erst wenn die zuständige Behörde dem Arbeitgeber diese Erlaubnis<br />
erteilt hat, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt werden.<br />
Diese Regelung der BioStoffV stellt ein präventives Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt dar.<br />
Dadurch wird dem Gefährdungspotenzial der entsprechenden Tätigkeiten Rechnung getragen und<br />
die erforderliche staatliche Kontrolle ermöglicht. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen<br />
und organisatorischen Voraussetzungen nach BioStoffV und damit alle Betriebsanforderungen.<br />
Die Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn alle Anforderungen der BioStoffV erfüllt sind, die<br />
einzuhalten sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen<br />
durch Biostoffe sicherzustellen. Sie kann durch Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen<br />
den Erlaubnisumfang bestimmen (gestaltender Verwaltungsakt). Eine Erlaubnis bietet beiden Seiten<br />
(genehmigender Behörde und Arbeitgeber) Rechtssicherheit.<br />
Hinweis: Im Gegensatz zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten sind anzeigepflichtige Tätigkeiten<br />
prinzipiell erlaubt (siehe FAQ 16.5).<br />
15.2 Ist die Erlaubnis nach BioStoffV mit der Erlaubnis nach § 44<br />
Infektionsschutzgesetz oder nach § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung<br />
vergleichbar<br />
Nein. Die Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. nach § 2 Tierseuchenerreger-<br />
Verordnung (TierSeuchErV) wird jeweils personengebunden durch die zuständigen Behörden<br />
erteilt. Sie besagt, dass diese Personen mit Krankheitserregern bzw. Tierseuchenerregern arbeiten<br />
dürfen. Die Erlaubniserteilung nach IfSG bzw. TierSeuchErV ist an eine Sachkenntnis (spezifische<br />
Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung) geknüpft.<br />
Sollen entsprechende Arbeiten durchgeführt werden, fordert das IfSG „geeignete Räume“,<br />
konkretisiert jedoch diese Anforderung nicht.<br />
Eine Erlaubnis nach BioStoffV richtet sich jedoch an den Arbeitgeber. Sie umfasst die baulichen,<br />
technischen und organisatorischen Voraussetzungen, die zum Schutz der Beschäftigten und anderer<br />
Personen erfüllt sein müssen, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 aufgenommen werden<br />
dürfen. Dies setzt insbesondere die Bestellung einer fachkundigen Person, die Durchführung der<br />
Gefährdungsbeurteilung sowie die Umsetzung aller für die jeweilige Schutzstufe notwendigen<br />
Maßnahmen entsprechend der BioStoffV und den geltenden TRBA voraus.<br />
70