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8. Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.<br />

Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen anfordern.<br />

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, die<br />

erforderlich sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den<br />

Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen.<br />

15.1 Welche rechtliche Bedeutung hat die Erlaubnispflicht<br />

Biostoffe der Risikogruppen 3 und 4 sind hochpathogene Krankheitserreger. Deswegen sieht die<br />

BioStoffV ein Erlaubnisverfahren vor der Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 in<br />

Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie sowie der Schutzstufe 4 in<br />

Sonderisolierstationen vor. Erst wenn die zuständige Behörde dem Arbeitgeber diese Erlaubnis<br />

erteilt hat, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt werden.<br />

Diese Regelung der BioStoffV stellt ein präventives Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt dar.<br />

Dadurch wird dem Gefährdungspotenzial der entsprechenden Tätigkeiten Rechnung getragen und<br />

die erforderliche staatliche Kontrolle ermöglicht. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen<br />

und organisatorischen Voraussetzungen nach BioStoffV und damit alle Betriebsanforderungen.<br />

Die Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn alle Anforderungen der BioStoffV erfüllt sind, die<br />

einzuhalten sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen<br />

durch Biostoffe sicherzustellen. Sie kann durch Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen<br />

den Erlaubnisumfang bestimmen (gestaltender Verwaltungsakt). Eine Erlaubnis bietet beiden Seiten<br />

(genehmigender Behörde und Arbeitgeber) Rechtssicherheit.<br />

Hinweis: Im Gegensatz zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten sind anzeigepflichtige Tätigkeiten<br />

prinzipiell erlaubt (siehe FAQ 16.5).<br />

15.2 Ist die Erlaubnis nach BioStoffV mit der Erlaubnis nach § 44<br />

Infektionsschutzgesetz oder nach § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung<br />

vergleichbar<br />

Nein. Die Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. nach § 2 Tierseuchenerreger-<br />

Verordnung (TierSeuchErV) wird jeweils personengebunden durch die zuständigen Behörden<br />

erteilt. Sie besagt, dass diese Personen mit Krankheitserregern bzw. Tierseuchenerregern arbeiten<br />

dürfen. Die Erlaubniserteilung nach IfSG bzw. TierSeuchErV ist an eine Sachkenntnis (spezifische<br />

Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung) geknüpft.<br />

Sollen entsprechende Arbeiten durchgeführt werden, fordert das IfSG „geeignete Räume“,<br />

konkretisiert jedoch diese Anforderung nicht.<br />

Eine Erlaubnis nach BioStoffV richtet sich jedoch an den Arbeitgeber. Sie umfasst die baulichen,<br />

technischen und organisatorischen Voraussetzungen, die zum Schutz der Beschäftigten und anderer<br />

Personen erfüllt sein müssen, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 aufgenommen werden<br />

dürfen. Dies setzt insbesondere die Bestellung einer fachkundigen Person, die Durchführung der<br />

Gefährdungsbeurteilung sowie die Umsetzung aller für die jeweilige Schutzstufe notwendigen<br />

Maßnahmen entsprechend der BioStoffV und den geltenden TRBA voraus.<br />

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