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Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 ist in den Gefahrenabwehrplan zusätzlich der Umfang von<br />

regelmäßig durchzuführenden Sicherheitsübungen aufzunehmen, sofern diese aufgrund der<br />

Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Die Maßnahmen sind vorab mit Rettungs- und<br />

Sicherheitsdiensten abzustimmen (siehe FAQ 13.3). Darüber hinaus ist ein Warnsystem<br />

einzurichten, das sowohl die Kommunikation innerhalb des Betriebes als auch zu den<br />

außerbetrieblichen Rettungs- und Sicherheitsdiensten gewährleistet. Ein solches<br />

Kommunikationssystem ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.<br />

Hinweis: Die TRBA 130 beschreibt Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen.<br />

Allerdings wird hier nur auf das Primärereignis eingegangen. Diese TRBA kann einige<br />

Hintergrundinformationen und Hilfestellungen hinsichtlich der Maßnahmen im Gefahrenfall geben.<br />

13.7 Was ist der Unterschied zwischen einer Unfallmeldung und einer Unfallanzeige<br />

Die Unfallmeldung nach BioStoffV ist zunächst eine interne Meldung innerhalb des Betriebes mit dem<br />

Ziel, Unfallschwerpunkte zu erfassen. Sie wird bereits wirksam bei Unfällen, die nicht unbedingt zu<br />

einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt. Es ist sinnvoll, bei der internen<br />

Unfallmeldung bereits die Daten für eine eventuell notwendige Unfallanzeige an den<br />

Unfallversicherungsträger zu erfassen.<br />

Die Unfallanzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit<br />

von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod des Versicherten zur Folge hat. Sie geht i. d. R. an<br />

den Unfallversicherungsträger und eine Kopie an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde. Für<br />

Beamte gelten spezifische Regelungen.<br />

Hinweis: Siehe auch FAQ 17.2 und 17.3.<br />

13.8 Was ist in einem Verfahren für Unfallmeldungen und Unfalluntersuchungen<br />

festzulegen<br />

Die BioStoffV fordert ein betriebsinternes Verfahren zur Festlegung von Unfallmeldungen und<br />

Unfalluntersuchungen. Die Form des Verfahrens ist nicht detailliert festgelegt. I. d. R. wird ein<br />

Verfahren mit einer Verfahrensanweisung und gegebenenfalls Arbeitsanweisungen dokumentiert.<br />

Folgende Punkte sollten im Verfahren festgelegt werden:<br />

- Wann ist eine Unfallmeldung zu erstatten Hier sollte der Arbeitgeber Beinahe-Unfälle, nicht<br />

meldepflichtige und meldepflichtige Unfälle erfassen.<br />

- Wer hat die Unfallmeldung zu erstatten<br />

- Wer bekommt die Unfallmeldung<br />

- Wer wertet die Unfallmeldung aus<br />

- Gegebenenfalls sollten Vorgaben festgelegt werden, wie die Unfallmeldung auszuwerten ist und<br />

ob bestimmte Daten statistisch erfasst werden sollen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine<br />

personenbezogenen Daten ermittelt werden.<br />

- Innerhalb welcher Fristen sind Unfallmeldungen zu erstatten und die Unfalluntersuchung<br />

einzuleiten<br />

- Wie und wann erfahren die Beschäftigten von den Ergebnissen der Unfalluntersuchung, d .h. von<br />

den Maßnahmen, die getroffen werden, um zukünftig solche Unfälle zu verhindern Individuelle<br />

Schuldzuweisungen müssen dabei vermieden werden. Je nach Schwere der Unfälle oder<br />

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