1GirQKd
1GirQKd
1GirQKd
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 ist in den Gefahrenabwehrplan zusätzlich der Umfang von<br />
regelmäßig durchzuführenden Sicherheitsübungen aufzunehmen, sofern diese aufgrund der<br />
Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Die Maßnahmen sind vorab mit Rettungs- und<br />
Sicherheitsdiensten abzustimmen (siehe FAQ 13.3). Darüber hinaus ist ein Warnsystem<br />
einzurichten, das sowohl die Kommunikation innerhalb des Betriebes als auch zu den<br />
außerbetrieblichen Rettungs- und Sicherheitsdiensten gewährleistet. Ein solches<br />
Kommunikationssystem ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.<br />
Hinweis: Die TRBA 130 beschreibt Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen.<br />
Allerdings wird hier nur auf das Primärereignis eingegangen. Diese TRBA kann einige<br />
Hintergrundinformationen und Hilfestellungen hinsichtlich der Maßnahmen im Gefahrenfall geben.<br />
13.7 Was ist der Unterschied zwischen einer Unfallmeldung und einer Unfallanzeige<br />
Die Unfallmeldung nach BioStoffV ist zunächst eine interne Meldung innerhalb des Betriebes mit dem<br />
Ziel, Unfallschwerpunkte zu erfassen. Sie wird bereits wirksam bei Unfällen, die nicht unbedingt zu<br />
einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt. Es ist sinnvoll, bei der internen<br />
Unfallmeldung bereits die Daten für eine eventuell notwendige Unfallanzeige an den<br />
Unfallversicherungsträger zu erfassen.<br />
Die Unfallanzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit<br />
von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod des Versicherten zur Folge hat. Sie geht i. d. R. an<br />
den Unfallversicherungsträger und eine Kopie an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde. Für<br />
Beamte gelten spezifische Regelungen.<br />
Hinweis: Siehe auch FAQ 17.2 und 17.3.<br />
13.8 Was ist in einem Verfahren für Unfallmeldungen und Unfalluntersuchungen<br />
festzulegen<br />
Die BioStoffV fordert ein betriebsinternes Verfahren zur Festlegung von Unfallmeldungen und<br />
Unfalluntersuchungen. Die Form des Verfahrens ist nicht detailliert festgelegt. I. d. R. wird ein<br />
Verfahren mit einer Verfahrensanweisung und gegebenenfalls Arbeitsanweisungen dokumentiert.<br />
Folgende Punkte sollten im Verfahren festgelegt werden:<br />
- Wann ist eine Unfallmeldung zu erstatten Hier sollte der Arbeitgeber Beinahe-Unfälle, nicht<br />
meldepflichtige und meldepflichtige Unfälle erfassen.<br />
- Wer hat die Unfallmeldung zu erstatten<br />
- Wer bekommt die Unfallmeldung<br />
- Wer wertet die Unfallmeldung aus<br />
- Gegebenenfalls sollten Vorgaben festgelegt werden, wie die Unfallmeldung auszuwerten ist und<br />
ob bestimmte Daten statistisch erfasst werden sollen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine<br />
personenbezogenen Daten ermittelt werden.<br />
- Innerhalb welcher Fristen sind Unfallmeldungen zu erstatten und die Unfalluntersuchung<br />
einzuleiten<br />
- Wie und wann erfahren die Beschäftigten von den Ergebnissen der Unfalluntersuchung, d .h. von<br />
den Maßnahmen, die getroffen werden, um zukünftig solche Unfälle zu verhindern Individuelle<br />
Schuldzuweisungen müssen dabei vermieden werden. Je nach Schwere der Unfälle oder<br />
63