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16.2 Welche Anzeigepflichten gibt es für Tätigkeiten mit Biostoffen in<br />

Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in Arbeitsbereichen der<br />

Biotechnologie<br />

Die Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV beschränkt sich auf die erstmalige Aufnahme<br />

gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie von Tätigkeiten mit Biostoffen der<br />

Risikogruppe 3, die nicht erlaubnispflichtig sind. Nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Biostoffen<br />

der Risikogruppe 3 sind<br />

- gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**)<br />

gekennzeichnet sind sowie<br />

- nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die nach dem Ergebnis der<br />

Gefährdungsbeurteilung der Schutzstufe 2 zugeordnet sind.<br />

So müssen z. B. Tätigkeiten in der HIV- oder HBV-Diagnostik grundsätzlich angezeigt werden, da<br />

HIV und HBV jeweils in die Risikogruppe 3(**) eingestuft sind. Diagnostische Einrichtungen, die<br />

Tätigkeiten der Schutzstufe 2 zum Nachweis von Biostoffen der Risikogruppe 3 im Rahmen der<br />

Erstdiagnostik durchführen, müssen diese ebenfalls anzeigen, da es sich um nicht<br />

erlaubnispflichtige Tätigkeiten handelt.<br />

Auch für Änderungen bereits erlaubter bzw. angezeigter Tätigkeiten, die relevant für die Sicherheit<br />

und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sind, gilt die Anzeigepflicht. Dies kann z. B. die<br />

Aufnahme von Tätigkeiten mit besonders virulenten Stämmen oder mit weiteren Biostoffen hoher<br />

Risikogruppen sein.<br />

Soll eine nach § 15 erlaubnispflichtige Tätigkeit eingestellt werden, so ist dies ebenfalls<br />

anzeigepflichtig.<br />

Diese Anzeigen müssen jeweils spätestens 30 Tage vor dem Beginn der genannten Tätigkeiten bzw.<br />

der Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten bei der für die BioStoffV zuständigen Behörde<br />

erfolgen.<br />

16.3 Welche Anzeigepflichten gelten für Tätigkeiten in Einrichtungen des<br />

Gesundheitsdienstes<br />

Die Anzeigepflichten der BioStoffV beschränken sich bei Einrichtungen des Gesundheitsdienstes auf<br />

Sonderisolierstationen (Patientenstationen der Schutzstufe 4). Die Aufnahme eines mit einem<br />

Krankheitserreger der Risikogruppe 4 infizierten oder infektionsverdächtigen Patienten in eine<br />

derartige Station muss unverzüglich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt auch<br />

für die vorläufige Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, z. B. bei Entlassung des<br />

Patienten.<br />

Die Aufnahme eines infizierten oder infektionsverdächtigen Patienten in eine Sonderisolierstation ist<br />

derzeit ein relativ seltenes Ereignis und mit einer hohen Gefährdung für die Beschäftigten verbunden.<br />

Innerhalb kurzer Zeit muss vom „Normalbetrieb“ auf einen „Hochsicherheitsbetrieb“ umgestellt<br />

werden. Umgekehrt muss bei Entlassung eines Patienten sichergestellt werden, dass bei<br />

Umstellung in den Normalbestrieb keine Restgefährdung mehr vorhanden ist. Durch die Anzeigen<br />

der Aufnahme und Entlassung entsprechender Patienten wird der für den Arbeitsschutz<br />

zuständigen Behörde ermöglicht, ihren Überwachungspflichten nachzukommen.<br />

Die Meldepflichten des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.<br />

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