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16.2 Welche Anzeigepflichten gibt es für Tätigkeiten mit Biostoffen in<br />
Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in Arbeitsbereichen der<br />
Biotechnologie<br />
Die Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV beschränkt sich auf die erstmalige Aufnahme<br />
gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie von Tätigkeiten mit Biostoffen der<br />
Risikogruppe 3, die nicht erlaubnispflichtig sind. Nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Biostoffen<br />
der Risikogruppe 3 sind<br />
- gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**)<br />
gekennzeichnet sind sowie<br />
- nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die nach dem Ergebnis der<br />
Gefährdungsbeurteilung der Schutzstufe 2 zugeordnet sind.<br />
So müssen z. B. Tätigkeiten in der HIV- oder HBV-Diagnostik grundsätzlich angezeigt werden, da<br />
HIV und HBV jeweils in die Risikogruppe 3(**) eingestuft sind. Diagnostische Einrichtungen, die<br />
Tätigkeiten der Schutzstufe 2 zum Nachweis von Biostoffen der Risikogruppe 3 im Rahmen der<br />
Erstdiagnostik durchführen, müssen diese ebenfalls anzeigen, da es sich um nicht<br />
erlaubnispflichtige Tätigkeiten handelt.<br />
Auch für Änderungen bereits erlaubter bzw. angezeigter Tätigkeiten, die relevant für die Sicherheit<br />
und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sind, gilt die Anzeigepflicht. Dies kann z. B. die<br />
Aufnahme von Tätigkeiten mit besonders virulenten Stämmen oder mit weiteren Biostoffen hoher<br />
Risikogruppen sein.<br />
Soll eine nach § 15 erlaubnispflichtige Tätigkeit eingestellt werden, so ist dies ebenfalls<br />
anzeigepflichtig.<br />
Diese Anzeigen müssen jeweils spätestens 30 Tage vor dem Beginn der genannten Tätigkeiten bzw.<br />
der Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten bei der für die BioStoffV zuständigen Behörde<br />
erfolgen.<br />
16.3 Welche Anzeigepflichten gelten für Tätigkeiten in Einrichtungen des<br />
Gesundheitsdienstes<br />
Die Anzeigepflichten der BioStoffV beschränken sich bei Einrichtungen des Gesundheitsdienstes auf<br />
Sonderisolierstationen (Patientenstationen der Schutzstufe 4). Die Aufnahme eines mit einem<br />
Krankheitserreger der Risikogruppe 4 infizierten oder infektionsverdächtigen Patienten in eine<br />
derartige Station muss unverzüglich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt auch<br />
für die vorläufige Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, z. B. bei Entlassung des<br />
Patienten.<br />
Die Aufnahme eines infizierten oder infektionsverdächtigen Patienten in eine Sonderisolierstation ist<br />
derzeit ein relativ seltenes Ereignis und mit einer hohen Gefährdung für die Beschäftigten verbunden.<br />
Innerhalb kurzer Zeit muss vom „Normalbetrieb“ auf einen „Hochsicherheitsbetrieb“ umgestellt<br />
werden. Umgekehrt muss bei Entlassung eines Patienten sichergestellt werden, dass bei<br />
Umstellung in den Normalbestrieb keine Restgefährdung mehr vorhanden ist. Durch die Anzeigen<br />
der Aufnahme und Entlassung entsprechender Patienten wird der für den Arbeitsschutz<br />
zuständigen Behörde ermöglicht, ihren Überwachungspflichten nachzukommen.<br />
Die Meldepflichten des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.<br />
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