05.01.2015 Aufrufe

1GirQKd

1GirQKd

1GirQKd

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung weitere Schutzmaßnahmen<br />

erforderlich (siehe TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“).<br />

6.2 Welche Bedeutung hat das Technische Regelwerk für Tätigkeiten ohne<br />

Schutzstufenzuordnung<br />

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und die Beschlüsse des ABAS geben<br />

den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte<br />

arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für den jeweiligen Anwendungsbereich wieder (siehe auch<br />

FAQ 2.17). Die BioStoffV sieht für Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung neben den generell<br />

geltenden Anforderungen in § 8 (Grundpflichten) und § 9 (allgemeine Schutzmaßnahmen) keine<br />

weiteren Konkretisierungen vor.<br />

Die branchenspezifischen TRBA, wie z. B. die TRBA 212, 213 und 214 für die Abfallwirtschaft, die<br />

TRBA 220 für die abwassertechnischen Anlagen, die TRBA 230 für die Landwirtschaft oder die<br />

TRBA 240 für Tätigkeiten mit kontaminiertem Archivgut beschreiben branchen- und<br />

tätigkeitsabhängig die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Bei Einhaltung der in den Technischen<br />

Regeln beschriebenen Anforderungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von der<br />

BioStoffV gestellten Anforderungen erfüllt sind (Vermutungswirkung: § 8 Abs. 5 BioStoffV).<br />

6.3 Was ist mit Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 4 BioStoffV gemeint<br />

Dies sind vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelte Regeln und Erkenntnisse<br />

sowie Einstufungen von Biostoffen nach § 3 Abs. 3 BioStoffV, die das Bundesministerium für Arbeit<br />

und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gibt und die damit in Kraft treten<br />

(www.baua.de/trba).<br />

Weiterhin können dies auch Empfehlungen, Stellungnahmen und Beschlüsse des ABAS sein, die das<br />

BMAS über die Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entsprechend<br />

veröffentlicht (www.baua.de/abas).<br />

6.4 Was ist unter Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten zu verstehen<br />

Liegen Erfahrungen aufgrund von Messungen oder des Auftretens tätigkeitsbedingter<br />

gesundheitlicher Beeinträchtigungen in anderen Branchen vor, können diese berücksichtigt werden,<br />

auch wenn es sich um völlig andere Arbeitsbereiche handelt.<br />

Finden beispielsweise Tätigkeiten mit Kontakt zu Blut in Arbeitsbereichen außerhalb des<br />

Gesundheitswesens statt, wie z. B. die Detektion von Körperschmuggelware oder die Abnahme<br />

einer Blutprobe auf Veranlassung durch die Polizei, so entsprechen die Gefährdungen den<br />

vergleichbaren Tätigkeiten im Gesundheitswesen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind<br />

umzusetzen.<br />

34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!