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- in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Tätige,<br />
- Helfer im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,<br />
- in kirchlichen Einrichtungen tätige Angehörige von kirchlichen- oder diakonischen Dienst- und<br />
Lebensgemeinschaften (wenn sie aufgrund von Gestellungsverträgen tätig werden).<br />
(Quelle: Kollmer, Klindt 2011; siehe Abschnitt 27 4).<br />
Andererseits stehen nach BioStoffV § 2 Abs. 9 den Beschäftigten gleich:<br />
1. in Heimarbeit Beschäftigte<br />
2. Schülerinnen und Schüler<br />
3. Studierende<br />
4. Sonstige Personen, insbesondere in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Einrichtungen des<br />
Gesundheitsdienstes Tätige<br />
Hierzu zählen z. B. Auslandsstudenten, Gaststudenten, Doktoranden und Praktikanten. Zu<br />
berücksichtigen ist, dass die „sonstigen Personen“ nicht auf wissenschaftliche Einrichtungen<br />
und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes beschränkt sind, da diese Aufzählung nicht<br />
abschließend ist („insbesondere…“). Es kann sich z. B. auch um sonstige Personen in<br />
Privatunternehmen (Werkstudenten, Diplomanden, (Studien-)Praktikanten etc.) handeln. Ob im<br />
Rahmen dieser Tätigkeit eine Entgeltzahlung erfolgt, ist für die Definition nicht entscheidend.<br />
Hier spielen ausschließlich die Weisungsabhängigkeit sowie die Art der Gefährdung eine Rolle.<br />
2.13 Zählen ehrenamtlich Tätige zu den Beschäftigten<br />
Entscheidend für die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der BioStoffV bei ehrenamtlich<br />
Tätigen ist die tatsächliche Inanspruchnahme einer Person durch eine andere und ob diese<br />
Inanspruchnahme im Rahmen einer Organisation erfolgt. Die Einbindung in diese Organisation<br />
muss nicht die gleiche vertragliche Bindung wie bei Arbeitnehmern haben. Allerdings reicht es<br />
nicht aus, nur punktuelle und kurzzeitige Hilfeleistungen vorzunehmen. Ob eine wirtschaftliche<br />
Abhängigkeit besteht, bzw. welche Qualität diese ggf. hat, ist hierbei nicht ausschlaggebend.<br />
Werden Tätigkeiten auf rein freiwilliger Basis durchgeführt, z. B. im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen,<br />
unterliegen sie nicht dem Arbeitsschutzrecht und begründen auch kein<br />
Beschäftigtenverhältnis. Voraussetzung ist hierbei, dass derartige ehrenamtliche Tätigkeiten rechtlich<br />
ungebunden sind, d. h. keine Pflicht besteht, diese auch tatsächlich durchzuführen (Quelle: Kollmer,<br />
Klindt 2011; siehe Abschnitt 27 4).<br />
Hinweis: Ehrenamtlich Tätige sind „Kraft Gesetzes“ unfallversichert (siehe Sozialgesetzbuch (SGB)<br />
VII § 2 Abs.1). Damit finden auf sie die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger<br />
Anwendung (§ 1 DGUV-V 1).<br />
2.14 Wer ist Arbeitgeber<br />
Der Arbeitgeberbegriff ist in der BioStoffV weiter gefasst als im Arbeitsschutzgesetz. Neben<br />
natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, welche Personen<br />
nach § 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigen, stehen Unternehmer ohne Beschäftigte sowie<br />
Auftraggeber und Zwischenmeister von Heimarbeitern dem Arbeitgeber gleich. Damit soll auch<br />
der Schutz der Beschäftigten anderer Firmen sowie anderer Personen im Sinne von § 1 Abs. 1<br />
Satz 2 BioStoffV gewährleistet werden, die aufgrund ihrer Tätigkeiten gefährdet werden können.<br />
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