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- in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Tätige,<br />

- Helfer im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,<br />

- in kirchlichen Einrichtungen tätige Angehörige von kirchlichen- oder diakonischen Dienst- und<br />

Lebensgemeinschaften (wenn sie aufgrund von Gestellungsverträgen tätig werden).<br />

(Quelle: Kollmer, Klindt 2011; siehe Abschnitt 27 4).<br />

Andererseits stehen nach BioStoffV § 2 Abs. 9 den Beschäftigten gleich:<br />

1. in Heimarbeit Beschäftigte<br />

2. Schülerinnen und Schüler<br />

3. Studierende<br />

4. Sonstige Personen, insbesondere in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Einrichtungen des<br />

Gesundheitsdienstes Tätige<br />

Hierzu zählen z. B. Auslandsstudenten, Gaststudenten, Doktoranden und Praktikanten. Zu<br />

berücksichtigen ist, dass die „sonstigen Personen“ nicht auf wissenschaftliche Einrichtungen<br />

und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes beschränkt sind, da diese Aufzählung nicht<br />

abschließend ist („insbesondere…“). Es kann sich z. B. auch um sonstige Personen in<br />

Privatunternehmen (Werkstudenten, Diplomanden, (Studien-)Praktikanten etc.) handeln. Ob im<br />

Rahmen dieser Tätigkeit eine Entgeltzahlung erfolgt, ist für die Definition nicht entscheidend.<br />

Hier spielen ausschließlich die Weisungsabhängigkeit sowie die Art der Gefährdung eine Rolle.<br />

2.13 Zählen ehrenamtlich Tätige zu den Beschäftigten<br />

Entscheidend für die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der BioStoffV bei ehrenamtlich<br />

Tätigen ist die tatsächliche Inanspruchnahme einer Person durch eine andere und ob diese<br />

Inanspruchnahme im Rahmen einer Organisation erfolgt. Die Einbindung in diese Organisation<br />

muss nicht die gleiche vertragliche Bindung wie bei Arbeitnehmern haben. Allerdings reicht es<br />

nicht aus, nur punktuelle und kurzzeitige Hilfeleistungen vorzunehmen. Ob eine wirtschaftliche<br />

Abhängigkeit besteht, bzw. welche Qualität diese ggf. hat, ist hierbei nicht ausschlaggebend.<br />

Werden Tätigkeiten auf rein freiwilliger Basis durchgeführt, z. B. im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen,<br />

unterliegen sie nicht dem Arbeitsschutzrecht und begründen auch kein<br />

Beschäftigtenverhältnis. Voraussetzung ist hierbei, dass derartige ehrenamtliche Tätigkeiten rechtlich<br />

ungebunden sind, d. h. keine Pflicht besteht, diese auch tatsächlich durchzuführen (Quelle: Kollmer,<br />

Klindt 2011; siehe Abschnitt 27 4).<br />

Hinweis: Ehrenamtlich Tätige sind „Kraft Gesetzes“ unfallversichert (siehe Sozialgesetzbuch (SGB)<br />

VII § 2 Abs.1). Damit finden auf sie die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger<br />

Anwendung (§ 1 DGUV-V 1).<br />

2.14 Wer ist Arbeitgeber<br />

Der Arbeitgeberbegriff ist in der BioStoffV weiter gefasst als im Arbeitsschutzgesetz. Neben<br />

natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, welche Personen<br />

nach § 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigen, stehen Unternehmer ohne Beschäftigte sowie<br />

Auftraggeber und Zwischenmeister von Heimarbeitern dem Arbeitgeber gleich. Damit soll auch<br />

der Schutz der Beschäftigten anderer Firmen sowie anderer Personen im Sinne von § 1 Abs. 1<br />

Satz 2 BioStoffV gewährleistet werden, die aufgrund ihrer Tätigkeiten gefährdet werden können.<br />

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