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Viele der (nicht zu den Biostoffen zählenden) organischen Stoffe mit sensibilisierender Wirkung sind<br />

Gefahrstoffe. Sie unterliegen damit der GefStoffV. Konkrete Regelungen dazu enthält die<br />

TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege".<br />

2.11 Wie sind gezielte von nicht gezielten Tätigkeiten zu unterscheiden<br />

Gezielte Tätigkeiten sind an das Vorhandensein der drei in § 2 Abs. 8 BioStoffV genannten<br />

Voraussetzungen gebunden:<br />

1. Die Tätigkeit ist auf einen oder mehrere Biostoffe unmittelbar ausgerichtet.<br />

Dies bedeutet, dass der oder die Biostoffe eingesetzt werden, z. B. um bestimmte Eigenschaften<br />

genauer zu untersuchen (Antibiogramm etc.), um Produkte im Rahmen der Anzucht zu gewinnen<br />

(Essigherstellung, Bierherstellung etc.) oder um bestimmte Stoffe (z. B. Enzyme) aus diesen zu<br />

gewinnen.<br />

2. Die Biostoffe sind mindestens der Spezies nach bekannt.<br />

Das heißt, dass sie eindeutig entsprechend der Art (z. B. Escherichia coli, Salmonella<br />

typhimurium) bzw. der Spezies/Infraspezies (z. B. Influenza-A-Virus H1N1 oder H5N1)<br />

identifiziert sind.<br />

3. Die Exposition der Beschäftigten ist im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar.<br />

Dies betrifft z. B. den Einsatz bekannter Verfahren und Methoden, bei denen eingeschätzt<br />

werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang eine Exposition des Beschäftigten gegeben ist.<br />

Dies ist z. B. in Laboratorien der Fall.<br />

Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben (in der Praxis handelt es sich häufig um die unter 1.<br />

genannte), liegen nicht gezielte Tätigkeiten vor.<br />

2.12 Wer ist Beschäftigter<br />

Der Beschäftigtenbegriff ist weiter gefasst als im Arbeitsschutzgesetz. Es handelt sich einerseits um<br />

Beschäftigte nach ArbSchG § 2 Abs. 2:<br />

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,<br />

2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,<br />

3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)<br />

(„…Als Arbeitnehmer gelten auch …sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen<br />

Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind“).<br />

4. Beamtinnen und Beamte,<br />

5. Richterinnen und Richter,<br />

6. Soldatinnen und Soldaten,<br />

7. die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Beschäftigten<br />

Hinweis: Zu Nr. 3 zählen u.a. auch<br />

- Asylbewerber im Rahmen öffentlich rechtlich organisierter Beschäftigung,<br />

- Strafgefangene im Rahmen der Pflichtarbeit im Strafvollzug,<br />

- Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung,<br />

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