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Fassung bereits ab ihrem Inkrafttreten angewendet werden. Sie ist nach Ablauf der<br />

festgelegten Umsetzungsfrist anzuwenden.<br />

(3) Ist ein Biostoff nicht nach Absatz 2 eingestuft, kann das Bundesministerium für Arbeit und<br />

Soziales nach Beratung durch den Ausschuss nach § 19 die Einstufung in eine Risikogruppe<br />

nach Absatz 1 vornehmen. Die Einstufungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt<br />

bekannt gegeben. Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten.<br />

(4) Liegt für einen Biostoff weder eine Einstufung nach Absatz 2 noch eine nach Absatz 3 vor,<br />

hat der Arbeitgeber, der eine gezielte Tätigkeit mit diesem Biostoff beabsichtigt, diesen in eine<br />

der Risikogruppen nach Absatz 1 einzustufen. Dabei hat der Arbeitgeber Folgendes zu<br />

beachten:<br />

1. kommen für die Einstufung mehrere Risikogruppen in Betracht, ist der Biostoff in die<br />

höchste infrage kommende Risikogruppe einzustufen,<br />

2. Viren, die bereits beim Menschen isoliert wurden, sind mindestens in die Risikogruppe 2<br />

einzustufen, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass diese Viren beim Menschen eine<br />

Krankheit verursachen,<br />

3. Stämme, die abgeschwächt sind oder bekannte Virulenzgene verloren haben, können<br />

vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in eine niedrigere<br />

Risikogruppe eingestuft werden als der Elternstamm (parentaler Stamm); ist der<br />

Elternstamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann eine Herabstufung nur auf der<br />

Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbesondere der<br />

Ausschuss nach § 19 vornehmen kann.<br />

3.1 Welche Bedeutung hat die Einstufung des Biostoffs in eine Risikogruppe für die<br />

durchzuführenden Tätigkeiten und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen<br />

Die Einstufung der verwendeten/vorkommenden Biostoffe in Risikogruppen ist eine wichtige<br />

Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.<br />

Je nach Art der Tätigkeit und der damit verbundenen Infektionsgefährdung für den Beschäftigten<br />

müssen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen<br />

werden.<br />

In § 3 Abs. 1 BioStoffV werden Biostoffe in vier Risikogruppen eingeteilt. Die Einstufung von Biostoffen<br />

in diese Risikogruppen erfolgt ausschließlich aufgrund ihres Infektionsrisikos, d. h. der Fähigkeit eine<br />

Infektionskrankheit hervorzurufen. Dabei werden die Schwere der hervorgerufenen Krankheit, die<br />

Gefahr für Beschäftigte, an diesem Biostoff zu erkranken, die Verbreitungsgefahr der Krankheit in der<br />

Bevölkerung sowie Präventions- und Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigt.<br />

Jede Risikogruppe selbst umfasst Biostoffe, die aufgrund der unterschiedlichen Wichtung der<br />

genannten Kriterien in Bezug auf ihr Gefährdungspotenzial trotzdem nur bedingt vergleichbar sind.<br />

Einige Biostoffe der Risikogruppe 3 sind mit (**) gekennzeichnet. Diese sind nicht auf dem Luftweg<br />

übertragbar. Daher kann auf diesbezügliche Schutzmaßnahmen i. d. R. verzichtet werden (siehe auch<br />

FAQ 2.9).<br />

Sensibilisierende oder toxische Wirkungen werden bei der Einstufung der Biostoffe in Risikogruppen<br />

nicht berücksichtigt. Es besteht deshalb die Verpflichtung, sensibilisierende und toxische<br />

Gefährdungen sowie die Infektionsgefährdung jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen und<br />

die Einzelbeurteilungen in einer Gesamtbeurteilung zusammenzuführen. Soweit infektiöse<br />

Biostoffe über sensibilisierende und/oder toxische Wirkungen verfügen, können weitere<br />

Schutzmaßnahmen notwendig sein.<br />

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