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Fassung bereits ab ihrem Inkrafttreten angewendet werden. Sie ist nach Ablauf der<br />
festgelegten Umsetzungsfrist anzuwenden.<br />
(3) Ist ein Biostoff nicht nach Absatz 2 eingestuft, kann das Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales nach Beratung durch den Ausschuss nach § 19 die Einstufung in eine Risikogruppe<br />
nach Absatz 1 vornehmen. Die Einstufungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt<br />
bekannt gegeben. Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten.<br />
(4) Liegt für einen Biostoff weder eine Einstufung nach Absatz 2 noch eine nach Absatz 3 vor,<br />
hat der Arbeitgeber, der eine gezielte Tätigkeit mit diesem Biostoff beabsichtigt, diesen in eine<br />
der Risikogruppen nach Absatz 1 einzustufen. Dabei hat der Arbeitgeber Folgendes zu<br />
beachten:<br />
1. kommen für die Einstufung mehrere Risikogruppen in Betracht, ist der Biostoff in die<br />
höchste infrage kommende Risikogruppe einzustufen,<br />
2. Viren, die bereits beim Menschen isoliert wurden, sind mindestens in die Risikogruppe 2<br />
einzustufen, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass diese Viren beim Menschen eine<br />
Krankheit verursachen,<br />
3. Stämme, die abgeschwächt sind oder bekannte Virulenzgene verloren haben, können<br />
vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in eine niedrigere<br />
Risikogruppe eingestuft werden als der Elternstamm (parentaler Stamm); ist der<br />
Elternstamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann eine Herabstufung nur auf der<br />
Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbesondere der<br />
Ausschuss nach § 19 vornehmen kann.<br />
3.1 Welche Bedeutung hat die Einstufung des Biostoffs in eine Risikogruppe für die<br />
durchzuführenden Tätigkeiten und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen<br />
Die Einstufung der verwendeten/vorkommenden Biostoffe in Risikogruppen ist eine wichtige<br />
Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.<br />
Je nach Art der Tätigkeit und der damit verbundenen Infektionsgefährdung für den Beschäftigten<br />
müssen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen<br />
werden.<br />
In § 3 Abs. 1 BioStoffV werden Biostoffe in vier Risikogruppen eingeteilt. Die Einstufung von Biostoffen<br />
in diese Risikogruppen erfolgt ausschließlich aufgrund ihres Infektionsrisikos, d. h. der Fähigkeit eine<br />
Infektionskrankheit hervorzurufen. Dabei werden die Schwere der hervorgerufenen Krankheit, die<br />
Gefahr für Beschäftigte, an diesem Biostoff zu erkranken, die Verbreitungsgefahr der Krankheit in der<br />
Bevölkerung sowie Präventions- und Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigt.<br />
Jede Risikogruppe selbst umfasst Biostoffe, die aufgrund der unterschiedlichen Wichtung der<br />
genannten Kriterien in Bezug auf ihr Gefährdungspotenzial trotzdem nur bedingt vergleichbar sind.<br />
Einige Biostoffe der Risikogruppe 3 sind mit (**) gekennzeichnet. Diese sind nicht auf dem Luftweg<br />
übertragbar. Daher kann auf diesbezügliche Schutzmaßnahmen i. d. R. verzichtet werden (siehe auch<br />
FAQ 2.9).<br />
Sensibilisierende oder toxische Wirkungen werden bei der Einstufung der Biostoffe in Risikogruppen<br />
nicht berücksichtigt. Es besteht deshalb die Verpflichtung, sensibilisierende und toxische<br />
Gefährdungen sowie die Infektionsgefährdung jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen und<br />
die Einzelbeurteilungen in einer Gesamtbeurteilung zusammenzuführen. Soweit infektiöse<br />
Biostoffe über sensibilisierende und/oder toxische Wirkungen verfügen, können weitere<br />
Schutzmaßnahmen notwendig sein.<br />
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