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Angebotsvorsorge festgeschrieben.<br />

- Schutzanzug: Schutzanzüge sind beispielsweise bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 oder in<br />

Sonderisolierstationen zu tragen. Hierbei handelt es sich i. d. R. um Vollschutzanzüge, die<br />

entsprechende mechanische Eigenschaften (abriebfest, reißfest und luftundurchlässig) und<br />

chemische Eigenschaften (beständig gegen das bei der Desinfektionsdusche verwendete<br />

Desinfektionsmittel) haben müssen und ggf. fremdbelüftet sind. Dementsprechend hoch sind die<br />

körperlichen Belastungen beim Tragen dieser Schutzanzüge. Deswegen sind ggf. Festlegungen<br />

unter Beteiligung des Betriebsarztes zur Dauer der entsprechenden Tätigkeiten zu treffen, bei<br />

denen die tätigkeitsbedingten Beanspruchungen, natürliche Bedürfnisse und die Dauer des Einund<br />

Ausschleusens zu berücksichtigen sind. Auch bei Tätigkeiten mit hoher<br />

Infektionsgefährdung im Freien (z. B. Sammeln von Vogelkadavern, die mit hochpathogenen<br />

aviären Influenzaviren infiziert sind) ist das Tragen von entsprechenden Schutzanzügen (i. d. R.<br />

Einwegschutzanzüge) notwendig.<br />

Hinweis: Die TRBA 100, die TRBA 120, die TRBA 130 und die TRBA 250 sowie der ABAS<br />

Beschluss 608 enthalten jeweils konkrete Angaben zur erforderlichen Schutzkleidung.<br />

Tragedauer/Dauermaßnahme: Eine generelle Festlegung, ab welchem Zeitraum von einer<br />

ständigen Maßnahme/Dauermaßnahme auszugehen ist, ist aufgrund der unterschiedlichsten<br />

Tätigkeiten und des daraus resultierenden Einsatzes der verschiedenen Arten von PSA nicht<br />

allgemein zu bestimmen.<br />

Für bestimmte Arbeitsbereiche, z. B. bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in Laboratorien oder bei der<br />

Patientenversorgung der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes geben die<br />

einschlägigen TRBA (TRBA 100, TRBA 250) den dauerhaften Einsatz von PSA als dem Stand<br />

der Technik entsprechend vor, da hier trotz hoher technischer Anforderungen eine Gefährdung<br />

nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

Vorgaben zu Tragedauer/Tragezeitbegrenzung von Atemschutz enthält z. B. die DGUV Regel 112-<br />

190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“.<br />

Hinweis: Informationen zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung gibt die Stellungnahme des<br />

ABAS "Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe".<br />

8.5 Für welche Arbeitsbereiche ist ein Technischer Kontrollwert (TKW) zur<br />

Wirksamkeitsprüfung festgelegt<br />

In Abfallbehandlungsbetrieben ist für bestimmte Arbeitsplätze ein Technischer Kontrollwert (TKW)<br />

zur Überprüfung der Wirksamkeit der nach dem Stand der Technik erforderlichen technischen<br />

Schutzmaßnahmen festgeschrieben. Der TKW stellt keinen Grenzwert dar.<br />

Der TKW ist festgelegt für ständige Arbeitsplätze in Sortierkabinen, Kabinen und Steuerständen. Die<br />

Konzentrationsmessung von luftgetragenen Schimmelpilzen als Leitorganismen muss anhand von<br />

validierten Messverfahren (Kennziffer 9420 der IFA-Arbeitsmappe, siehe auch FAQ 4.4) durchgeführt<br />

werden. Wird der TKW überschritten, so müssen entsprechende weitergehende Maßnahmen<br />

erfolgen. Diese sind in der TRBA 214 „Abfallbehandlungsanlagen“ beschrieben.<br />

Hinweis: Zur Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene<br />

Biostoffe siehe auch TRBA 405 „Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten<br />

für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe“.<br />

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