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12.5 Müssen Beschäftigte an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilnehmen<br />

Für die im Anhang Teil 2 Abs. 1 ArbMedVV genannten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ist die<br />

Teilnahme des Beschäftigten an der Pflichtvorsorge die Voraussetzung für die Beschäftigung oder<br />

eine Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit. Da die Pflichtvorsorge<br />

Beschäftigungsvoraussetzung ist und fristgerecht erfolgen muss, kann die Weigerung, an der<br />

Vorsorge teilzunehmen, arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Beschäftigten haben. Ohne<br />

fristgerechte Vorsorge ist es dann unter Umständen nicht möglich, bestimmte arbeitsvertraglich<br />

geschuldete Tätigkeiten auszuführen. Wenn der Arbeitgeber dann glaubhaft machen kann, dass<br />

ein Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung steht, kann die vorzeitige Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses drohen.<br />

12.6 Müssen Beschäftigte sich untersuchen lassen<br />

Veranlasst der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge, muss der Beschäftigte am<br />

Vorsorgetermin teilnehmen. Der Beschäftigte muss das ärztliche Beratungsgespräch einschließlich<br />

Arbeitsanamnese wahrnehmen, hat jedoch das Recht, körperliche, klinische oder apparative<br />

Untersuchungen zu verweigern. Der Tatbestand der Pflichtvorsorge ist dann mit dem ärztlichen<br />

Beratungsgespräch erfüllt.<br />

12.7 Ist die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen zu<br />

wiederholen<br />

Pflicht- und Angebotsvorsorge müssen in regelmäßigen Abständen veranlasst bzw. angeboten<br />

werden. Daneben gibt es einmalige Angebote einer arbeitsmedizinischen Vorsorge wenn<br />

- als Folge einer Exposition mit einer schweren Infektionskrankheit zu rechnen ist,<br />

- eine Infektion erfolgt ist oder<br />

- eine Tätigkeit endet, bei der eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war.<br />

Die Fristen für die Veranlassung bzw. das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge bei Tätigkeiten<br />

mit Biostoffen sind in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 geregelt.<br />

12.8 Wann sind Impfungen notwendig und anzubieten<br />

Impfungen sind im Rahmen der Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge anzubieten, wenn das<br />

Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der<br />

Beschäftigte keinen ausreichenden Immunschutz aufweist. Voraussetzung ist, dass ein Impfstoff<br />

verfügbar ist. Die Feststellung, ob eine Immunität besteht, ist Aufgabe des beauftragten Arztes, der die<br />

arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt. Eine Impfpflicht besteht nicht. Im Rahmen der<br />

arbeitsmedizinischen Beratung ist auf die Bedeutung von Impfungen als Präventionsmaßnahme<br />

hinzuweisen und aufzuklären.<br />

12.9 Wer übernimmt die Kosten der Impfung<br />

Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht<br />

den Beschäftigten auferlegen. Dies bedeutet, dass er auch die Impfkosten tragen muss, wenn kein<br />

anderer Kostenträger existiert (siehe auch FAQ 12.11).<br />

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