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12.5 Müssen Beschäftigte an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilnehmen<br />
Für die im Anhang Teil 2 Abs. 1 ArbMedVV genannten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ist die<br />
Teilnahme des Beschäftigten an der Pflichtvorsorge die Voraussetzung für die Beschäftigung oder<br />
eine Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit. Da die Pflichtvorsorge<br />
Beschäftigungsvoraussetzung ist und fristgerecht erfolgen muss, kann die Weigerung, an der<br />
Vorsorge teilzunehmen, arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Beschäftigten haben. Ohne<br />
fristgerechte Vorsorge ist es dann unter Umständen nicht möglich, bestimmte arbeitsvertraglich<br />
geschuldete Tätigkeiten auszuführen. Wenn der Arbeitgeber dann glaubhaft machen kann, dass<br />
ein Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung steht, kann die vorzeitige Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses drohen.<br />
12.6 Müssen Beschäftigte sich untersuchen lassen<br />
Veranlasst der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge, muss der Beschäftigte am<br />
Vorsorgetermin teilnehmen. Der Beschäftigte muss das ärztliche Beratungsgespräch einschließlich<br />
Arbeitsanamnese wahrnehmen, hat jedoch das Recht, körperliche, klinische oder apparative<br />
Untersuchungen zu verweigern. Der Tatbestand der Pflichtvorsorge ist dann mit dem ärztlichen<br />
Beratungsgespräch erfüllt.<br />
12.7 Ist die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen zu<br />
wiederholen<br />
Pflicht- und Angebotsvorsorge müssen in regelmäßigen Abständen veranlasst bzw. angeboten<br />
werden. Daneben gibt es einmalige Angebote einer arbeitsmedizinischen Vorsorge wenn<br />
- als Folge einer Exposition mit einer schweren Infektionskrankheit zu rechnen ist,<br />
- eine Infektion erfolgt ist oder<br />
- eine Tätigkeit endet, bei der eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war.<br />
Die Fristen für die Veranlassung bzw. das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge bei Tätigkeiten<br />
mit Biostoffen sind in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 geregelt.<br />
12.8 Wann sind Impfungen notwendig und anzubieten<br />
Impfungen sind im Rahmen der Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge anzubieten, wenn das<br />
Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der<br />
Beschäftigte keinen ausreichenden Immunschutz aufweist. Voraussetzung ist, dass ein Impfstoff<br />
verfügbar ist. Die Feststellung, ob eine Immunität besteht, ist Aufgabe des beauftragten Arztes, der die<br />
arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt. Eine Impfpflicht besteht nicht. Im Rahmen der<br />
arbeitsmedizinischen Beratung ist auf die Bedeutung von Impfungen als Präventionsmaßnahme<br />
hinzuweisen und aufzuklären.<br />
12.9 Wer übernimmt die Kosten der Impfung<br />
Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht<br />
den Beschäftigten auferlegen. Dies bedeutet, dass er auch die Impfkosten tragen muss, wenn kein<br />
anderer Kostenträger existiert (siehe auch FAQ 12.11).<br />
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