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Auftraggeber hat vertraglich sicherzustellen, dass für die Tätigkeiten nur Beschäftigte einer Firma<br />
herangezogen werden, die über die erforderliche Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.<br />
Mitarbeiter von Fremdfirmen (Reinigungsfirmen, Wartungs- und Instandsetzungsfirmen, Firmen für<br />
Abbrucharbeiten etc.) sind durch regelmäßige Schulung über mögliche Gefahren und notwendige<br />
Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biostoffen in Abstimmung zwischen den Arbeitgebern<br />
nachweislich zu unterrichten. Entscheidend ist, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz für<br />
diese Beschäftigten sichergestellt werden.<br />
4.7 Welche psychischen Belastungen können für die Gefährdungsbeurteilung bei<br />
Tätigkeiten mit Biostoffen relevant sein<br />
Psychische Belastungen können die Wahrscheinlichkeit von Unfällen oder Betriebsstörungen<br />
erhöhen. Ursächlich hierfür können Zeitdruck, Arbeitsintensität, überlange Arbeitszeiten oder<br />
häufige Unterbrechungen sein, die z. B. im Gesundheitswesen zu Schnitt- und Stichverletzungen<br />
beitragen. Auch das dauerhafte Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen in<br />
Hochsicherheitsbereichen kann eine psychische Belastung darstellen.<br />
Aus erlebten Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Betriebsstörungen können sich ebenfalls<br />
psychische Beanspruchungen für Beschäftigte ergeben. Zu nennen sind beispielsweise Ängste nach<br />
einer Nadelstichverletzung vor einer möglichen Übertragung von HBV, HCV oder HIV.<br />
Auch bei Tätigkeiten mit kontaminiertem Archivgut in mit Schimmelpilzen befallenen Archiven können<br />
psychische Belastungen auftreten, z. B. wenn die an diesen Arbeitsplätzen tätigen Beschäftigten<br />
Ängste vor schwerwiegenden Atemwegserkrankungen aufgrund des Schimmelpilzbefalls entwickeln.<br />
Zusätzlich zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach TRBA 240 "Schutzmaßnahmen<br />
bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut" ist die Aufklärung im Rahmen der<br />
Unterweisung und der allgemeinen und ggf. individuellen arbeitsmedizinischen Beratung hier von<br />
besonderer Bedeutung.<br />
4.8 Was beinhaltet das Substitutionsgebot<br />
Die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 BioStoffV geforderte Substitutionsprüfung bezieht sich auf Biostoffe,<br />
Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel. Sie besagt, dass zu prüfen ist, ob durch einen entsprechenden<br />
Ersatz die Gefährdung für die Beschäftigten verringert werden kann. Bestehen entsprechende<br />
Möglichkeiten und können damit vergleichbar gute Ergebnisse der Tätigkeiten erzielt werden, so ist<br />
der Ersatz verpflichtend.<br />
Im Folgenden soll dies anhand einiger Beispiele erläutert werden:<br />
- Im Forschungsbereich kann ggf. bei Untersuchungen von Krankheitserregern im Rahmen der<br />
Forschung auf Laborstämme zurückgegriffen werden, die eine wesentlich geringere Virulenz<br />
aufweisen, als der entsprechende Wildtyp-Stamm.<br />
- Bei Arbeiten mit humanem Probenmaterial im Rahmen von Forschungsarbeiten ist es ggf.<br />
möglich, auf getestetes und hinsichtlich HIV, HBV und HCV negatives Material zurückzugreifen.<br />
- Stehen automatisierte Verfahren für häufig verrichtete Tätigkeiten zur Verfügung, so sollten<br />
diese eingesetzt werden, anstatt die einzelnen Arbeitsschritte manuell durchzuführen.<br />
- Gibt es geeignete Arbeitsmittel, die z. B. über Sicherheitseinrichtungen zur Verhinderung von<br />
Verletzungen verfügen, sind diese einzusetzen. Das sind im medizinischen Bereich z. B.<br />
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