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Auftraggeber hat vertraglich sicherzustellen, dass für die Tätigkeiten nur Beschäftigte einer Firma<br />

herangezogen werden, die über die erforderliche Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.<br />

Mitarbeiter von Fremdfirmen (Reinigungsfirmen, Wartungs- und Instandsetzungsfirmen, Firmen für<br />

Abbrucharbeiten etc.) sind durch regelmäßige Schulung über mögliche Gefahren und notwendige<br />

Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biostoffen in Abstimmung zwischen den Arbeitgebern<br />

nachweislich zu unterrichten. Entscheidend ist, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz für<br />

diese Beschäftigten sichergestellt werden.<br />

4.7 Welche psychischen Belastungen können für die Gefährdungsbeurteilung bei<br />

Tätigkeiten mit Biostoffen relevant sein<br />

Psychische Belastungen können die Wahrscheinlichkeit von Unfällen oder Betriebsstörungen<br />

erhöhen. Ursächlich hierfür können Zeitdruck, Arbeitsintensität, überlange Arbeitszeiten oder<br />

häufige Unterbrechungen sein, die z. B. im Gesundheitswesen zu Schnitt- und Stichverletzungen<br />

beitragen. Auch das dauerhafte Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen in<br />

Hochsicherheitsbereichen kann eine psychische Belastung darstellen.<br />

Aus erlebten Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Betriebsstörungen können sich ebenfalls<br />

psychische Beanspruchungen für Beschäftigte ergeben. Zu nennen sind beispielsweise Ängste nach<br />

einer Nadelstichverletzung vor einer möglichen Übertragung von HBV, HCV oder HIV.<br />

Auch bei Tätigkeiten mit kontaminiertem Archivgut in mit Schimmelpilzen befallenen Archiven können<br />

psychische Belastungen auftreten, z. B. wenn die an diesen Arbeitsplätzen tätigen Beschäftigten<br />

Ängste vor schwerwiegenden Atemwegserkrankungen aufgrund des Schimmelpilzbefalls entwickeln.<br />

Zusätzlich zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach TRBA 240 "Schutzmaßnahmen<br />

bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut" ist die Aufklärung im Rahmen der<br />

Unterweisung und der allgemeinen und ggf. individuellen arbeitsmedizinischen Beratung hier von<br />

besonderer Bedeutung.<br />

4.8 Was beinhaltet das Substitutionsgebot<br />

Die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 BioStoffV geforderte Substitutionsprüfung bezieht sich auf Biostoffe,<br />

Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel. Sie besagt, dass zu prüfen ist, ob durch einen entsprechenden<br />

Ersatz die Gefährdung für die Beschäftigten verringert werden kann. Bestehen entsprechende<br />

Möglichkeiten und können damit vergleichbar gute Ergebnisse der Tätigkeiten erzielt werden, so ist<br />

der Ersatz verpflichtend.<br />

Im Folgenden soll dies anhand einiger Beispiele erläutert werden:<br />

- Im Forschungsbereich kann ggf. bei Untersuchungen von Krankheitserregern im Rahmen der<br />

Forschung auf Laborstämme zurückgegriffen werden, die eine wesentlich geringere Virulenz<br />

aufweisen, als der entsprechende Wildtyp-Stamm.<br />

- Bei Arbeiten mit humanem Probenmaterial im Rahmen von Forschungsarbeiten ist es ggf.<br />

möglich, auf getestetes und hinsichtlich HIV, HBV und HCV negatives Material zurückzugreifen.<br />

- Stehen automatisierte Verfahren für häufig verrichtete Tätigkeiten zur Verfügung, so sollten<br />

diese eingesetzt werden, anstatt die einzelnen Arbeitsschritte manuell durchzuführen.<br />

- Gibt es geeignete Arbeitsmittel, die z. B. über Sicherheitseinrichtungen zur Verhinderung von<br />

Verletzungen verfügen, sind diese einzusetzen. Das sind im medizinischen Bereich z. B.<br />

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