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1.3 Wie ist die BioStoffV im Verhältnis zu den Vorschriften des<br />
Jugendarbeitsschutzes anzuwenden<br />
Für Jugendliche gelten die entsprechenden Regelungen zum Jugendarbeitsschutz. Hierzu gehören<br />
insbesondere Beschäftigungsverbote und -beschränkungen.<br />
Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen<br />
von Biostoffen ausgesetzt sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 7 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)).<br />
Abweichend davon ist eine Beschäftigung erlaubt, wenn dies zum Erreichen ihres<br />
Ausbildungsziels notwendig ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet<br />
ist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JArbSchG). Dies gilt nicht für den „absichtlichen Umgang“ mit<br />
Biostoffen der Risikogruppe 3 und 4 (§ 22 Abs. 2 JArbSchG). Das bedeutet, dass Tätigkeiten der<br />
Schutzstufen 3 und 4 von Jugendlichen nicht durchgeführt werden dürfen.<br />
Soweit eine Beschäftigung nach dem JArbSchG, z. B. im Rahmen der Berufsausbildung, zulässig ist,<br />
werden die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht nur durch dieses Recht gestaltet, sondern auch durch die<br />
Vorschriften der BioStoffV.<br />
1.4 Wer sind "andere Personen", die gefährdet werden können<br />
Die Verordnung dient auch dem Schutz "anderer Personen", wenn, infolge des Verwendens von<br />
Biostoffen (§ 2 Abs.7 Nr. 1 BioStoffV) durch Beschäftigte oder Arbeitgeber ohne Beschäftigte, diese<br />
gefährdet werden können. Vorwiegend sind dies Tätigkeiten in Laboratorien, Biotechnika oder<br />
Versuchstierhaltungen.<br />
Bei den „anderen Personen“ handelt es sich um unbeteiligte Personen, wie z. B. andere Beschäftigte<br />
(Büropersonal etc.) oder auch um Personen, welche keine Beschäftigten im Sinne des<br />
Arbeitsschutzrechtes sind, wie z. B. Passanten oder Besucher, die bei Versagen einer<br />
Einschließungsmaßnahme und Verschleppung von Biostoffen gesundheitlich gefährdet werden<br />
können.<br />
1.5 Wie ist die BioStoffV im Verhältnis zu den Vorschriften des Gentechnikrechts<br />
anzuwenden<br />
Die BioStoffV gilt auch für gentechnische Arbeiten, sofern das Gentechnikrecht keine gleichwertigen<br />
oder strengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vorsieht.<br />
Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) enthält eine Reihe von Arbeitsschutzaspekten. Die<br />
BioStoffV umfasst jedoch eine Reihe weitergehender Forderungen, die damit in gentechnischen<br />
Anlagen umzusetzen sind. Dazu gehören z. B. die Regelungen des § 10 BioStoffV i. V. m.<br />
Anhang II (siehe FAQ 10.1 - 10.6 und FAQ 24.1).<br />
Hinweis: Für Laboratorien enthält die TRBA 100 z. B. viele Konkretisierungen, die in Anhang III<br />
„Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und Produktionsbereich“ der GenTSV nicht enthalten sind.<br />
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