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3.2 Wo sind Informationen zur Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen zu<br />

finden<br />

Mit § 3 Abs. 2 der BioStoffV wird die EU-weit harmonisierte Einstufung von Biostoffen durch einen<br />

gleitenden Verweis in nationales Recht umgesetzt (Einstufung nach Anhang III der Richtlinie<br />

2000/54/EG 2 ). Die EU-Einstufungen müssen unmittelbar angewandt werden und stellen ein<br />

Mindestschutzniveau für alle Beschäftigten in den EU-Mitgliedstaaten sicher. Zusätzlich zur<br />

Einstufung eines Biostoffes werden mögliche allergene und toxische Wirkungen sowie die<br />

Verfügbarkeit eines wirksamen Impfstoffes ausgewiesen.<br />

Die EU-Einstufungen werden, um weitere nationale Einstufungen z. B. zur Risikogruppe 1 ergänzt,<br />

in Form von TRBA bekannt gemacht:<br />

- TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“<br />

- TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“<br />

- TRBA 464 „Einstufung von Parasiten in Risikogruppen“<br />

- TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“<br />

Die TRBA 468 „Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen“ ordnet Zellkulturen in<br />

Risikogruppe 1 ein. Sie trifft weiterhin Festlegungen zur Zuordnung entsprechender Tätigkeiten in<br />

Schutzstufen.<br />

Die o. g. TRBA enthalten weiterhin biostoffbezogene Informationen z. B. zur Tierpathogenität, zu<br />

sensibilisierenden und toxischen Wirkungen.<br />

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) veröffentlicht die Einstufungen als Merkblätter<br />

der B-Reihe (B004-B007 - siehe Abschnitt 26). Diese enthalten neben den Einstufungslisten<br />

grundlegende Informationen über die Einstufungskriterien, Expositionsmöglichkeiten sowie<br />

Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, Desinfektion, Immunprophylaxe und arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge.<br />

Hinweis: Informationen erhält man auch über die internetbasierte Datenbank zu Biostoffen<br />

(GESTIS-Biostoffdatenbank) der DGUV.<br />

Soweit gentechnische Arbeiten durchgeführt werden, sind zur Risikobewertung der verwendeten<br />

Spender-, Empfänger- und der gentechnisch veränderten Organismen die Organismenliste nach<br />

§ 5 Abs. 6 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) und die Stellungnahmen der ZKBS zur<br />

Einstufung in Verbindung mit der Durchführung der geplanten gentechnischen Arbeiten<br />

heranzuziehen (www.bvl.bund.de).<br />

Da bei den Einstufungen nach GenTSV nicht nur der Mensch sondern auch Umweltaspekte<br />

(Pflanzen-, Tierpathogenität) einbezogen werden, kann es in diesen Fällen zu unterschiedlichen<br />

Einstufungen bei Biostoffen kommen. Auch bezüglich der Bewertung der Humanpathogenität kann<br />

sich die Einstufung von Biostoffen in Einzelfällen unterscheiden. Soweit natürliche (nicht<br />

gentechnisch veränderte) Biostoffe verwendet werden, gelten die Einstufungen der o. g. TRBA.<br />

2 Richtlinie 2000/54/EG: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz<br />

der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit<br />

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