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3.2 Wo sind Informationen zur Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen zu<br />
finden<br />
Mit § 3 Abs. 2 der BioStoffV wird die EU-weit harmonisierte Einstufung von Biostoffen durch einen<br />
gleitenden Verweis in nationales Recht umgesetzt (Einstufung nach Anhang III der Richtlinie<br />
2000/54/EG 2 ). Die EU-Einstufungen müssen unmittelbar angewandt werden und stellen ein<br />
Mindestschutzniveau für alle Beschäftigten in den EU-Mitgliedstaaten sicher. Zusätzlich zur<br />
Einstufung eines Biostoffes werden mögliche allergene und toxische Wirkungen sowie die<br />
Verfügbarkeit eines wirksamen Impfstoffes ausgewiesen.<br />
Die EU-Einstufungen werden, um weitere nationale Einstufungen z. B. zur Risikogruppe 1 ergänzt,<br />
in Form von TRBA bekannt gemacht:<br />
- TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“<br />
- TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“<br />
- TRBA 464 „Einstufung von Parasiten in Risikogruppen“<br />
- TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“<br />
Die TRBA 468 „Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen“ ordnet Zellkulturen in<br />
Risikogruppe 1 ein. Sie trifft weiterhin Festlegungen zur Zuordnung entsprechender Tätigkeiten in<br />
Schutzstufen.<br />
Die o. g. TRBA enthalten weiterhin biostoffbezogene Informationen z. B. zur Tierpathogenität, zu<br />
sensibilisierenden und toxischen Wirkungen.<br />
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) veröffentlicht die Einstufungen als Merkblätter<br />
der B-Reihe (B004-B007 - siehe Abschnitt 26). Diese enthalten neben den Einstufungslisten<br />
grundlegende Informationen über die Einstufungskriterien, Expositionsmöglichkeiten sowie<br />
Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, Desinfektion, Immunprophylaxe und arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge.<br />
Hinweis: Informationen erhält man auch über die internetbasierte Datenbank zu Biostoffen<br />
(GESTIS-Biostoffdatenbank) der DGUV.<br />
Soweit gentechnische Arbeiten durchgeführt werden, sind zur Risikobewertung der verwendeten<br />
Spender-, Empfänger- und der gentechnisch veränderten Organismen die Organismenliste nach<br />
§ 5 Abs. 6 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) und die Stellungnahmen der ZKBS zur<br />
Einstufung in Verbindung mit der Durchführung der geplanten gentechnischen Arbeiten<br />
heranzuziehen (www.bvl.bund.de).<br />
Da bei den Einstufungen nach GenTSV nicht nur der Mensch sondern auch Umweltaspekte<br />
(Pflanzen-, Tierpathogenität) einbezogen werden, kann es in diesen Fällen zu unterschiedlichen<br />
Einstufungen bei Biostoffen kommen. Auch bezüglich der Bewertung der Humanpathogenität kann<br />
sich die Einstufung von Biostoffen in Einzelfällen unterscheiden. Soweit natürliche (nicht<br />
gentechnisch veränderte) Biostoffe verwendet werden, gelten die Einstufungen der o. g. TRBA.<br />
2 Richtlinie 2000/54/EG: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz<br />
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit<br />
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