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14.7 Wann sind Unterweisungen durchzuführen<br />

Vor Aufnahme der Tätigkeiten und mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen wiederkehrend sind<br />

Unterweisungen durchzuführen. Anlassbezogene Unterweisungen sind in Verbindung mit<br />

maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen, auch nach durch Fehlverhalten bedingten<br />

Arbeitsunfällen und Betriebsstörungen, erforderlich.<br />

14.8 Über welche Inhalte und wann sind Beschäftigte von Fremdfirmen nach § 8<br />

ArbSchG in Verbindung mit § 14 BioStoffV zu unterweisen<br />

Beschäftigte von Fremdfirmen (Reinigung, Wartung und Instandsetzung, Sanierung, Umbau etc.)<br />

oder hauseigene technische Dienste sind vor Aufnahme der Tätigkeiten über mögliche<br />

Gefährdungen, notwendige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einschließlich der Nutzung<br />

persönlicher Schutzausrüstung zu unterrichten. Dazu ist (u.a. im Interesse der Beschäftigten) eine<br />

Abstimmung der Arbeitgeber (Auftraggeber und Auftragnehmer) über Ort und Zeitpunkt der<br />

Durchführung der Unterweisung, der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung und der<br />

arbeitsmedizinischen Vorsorge notwendig.<br />

Die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung arbeitsmedizinischer<br />

Vorsorgemaßnahmen sind vertraglich zwischen den Arbeitgebern vor Aufnahme der Tätigkeiten<br />

abzustimmen.<br />

Allgemeine Unterweisungen des Auftragnehmers entbinden den Auftraggeber nicht, vor Ort<br />

arbeitsplatz- und biostoffspezifische Unterweisungen durchzuführen und über konkrete<br />

Verhaltensregeln vor Ort zu unterrichten. Unterweisungen sind grundsätzlich zu dokumentieren.<br />

14.9 Wie ist die Unterrichtungspflicht nach § 8 ArbSchG in Verbindung mit § 14<br />

BioStoffV gegenüber den Beschäftigten der zuständigen Behörden des Brandund<br />

Katastrophenschutzes umzusetzen<br />

Eine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 8 ArbSchG in Verbindung mit § 14 BioStoffV<br />

über Gefährdungen durch Biostoffe besteht auch gegenüber den Beschäftigten der Feuerwehr im<br />

Rahmen möglicher Einsätze in Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung.<br />

Die Verantwortung für die Unterweisung der im Einsatz tätigen Feuerwehrleute liegt beim<br />

Einsatzleiter der zuständigen Feuerwehr. Dies setzt allerdings Kenntnisse über Art und Ausmaß<br />

der Gefährdung voraus. Es ist deshalb erforderlich, dass die Verantwortlichen im Brand- und<br />

Katastrophenschutz durch den Arbeitgeber im Vorfeld über mögliche Gefährdungen durch Biostoffe<br />

und über notwendige Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biostoffen tätigkeits- und<br />

standortbezogen unterrichtet werden, damit diese Erkenntnisse schon bei der<br />

Feuerwehreinsatzplanung berücksichtigt werden können. Über sicherheitsrelevante Änderungen,<br />

mit denen ein wesentlich erhöhtes Infektionsrisiko für die Feuerwehrleute verbunden ist<br />

(Schutzstufenänderung), sind die örtlich zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden<br />

unverzüglich zu unterrichten, damit das Schutzkonzept der Gefährdung angepasst und notwendige<br />

Schutzmaßnahmen einschließlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge in der<br />

Feuerwehreinsatzplanung umgesetzt werden können.<br />

Vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, der Versuchstierhaltung und<br />

Biotechnologie sowie vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des<br />

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