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Die Auswahl der Sicherheitsgeräte muss anwendungsbezogen erfolgen, insbesondere unter dem<br />

Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten.<br />

Unter www.sicheres-krankenhaus.de werden Beispiele für medizinische Instrumente genannt, bei<br />

deren Einsatz keine oder eine geringere Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen bestehen.<br />

Hinweis: Zur Prävention von Nadelstichverletzungen siehe auch TRBA 250, Nr.4.2.5.<br />

11.5 Warum müssen gebrauchte medizinische Instrumente mit Schutzeinrichtungen<br />

in stich- und bruchsicheren Abwurfbehältern entsorgt werden<br />

Es muss gewährleistet sein, dass sich Beschäftigte beim Sammeln, Transportieren und Entsorgen<br />

von Abfällen, die mit potenziell infektiösem Material kontaminiert sind, nicht verletzen können.<br />

Benutzte Sicherheitsgeräte mit ausgelöstem Schutzmechanismus weisen je nach Produkt eine<br />

unterschiedliche mechanische Stabilität auf. Daher kann trotz Auslösung des<br />

Sicherheitsmechanismus nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Entsorgung zu Unfällen<br />

kommen kann. Deshalb sind auch diese Instrumente unmittelbar nach Gebrauch durch den<br />

Anwender in Abfallbehältnissen zu sammeln, die stich- und bruchfest sind und die Abfälle sicher<br />

umschließen. Die TRBA 250 beschreibt in Nr. 4.2.5 (6) ausführlich, welche Beschaffenheit die<br />

entsprechenden Abfallbehältnisse aufweisen müssen.<br />

11.6 Gibt es Ausnahmen vom Recapping-Verbot<br />

Ein Zurückstecken der Schutzkappe (Recapping) auf die benutzte Kanüle ist nur dann zulässig, wenn<br />

nach dem Stand der Technik eine Mehrfachverwendung der Kanüle am Patienten erforderlich ist.<br />

Dies ist z. B. bei der Lokalanästhesie in der Zahnheilkunde der Fall.<br />

Das Recapping muss jedoch mit einer Hand möglich sein, z. B. durch die Verwendung einer<br />

Kanülenhalterung. Das Verfahren muss in einer Arbeitsanweisung beschrieben werden. Hierüber<br />

müssen die Beschäftigten mindestens jährlich unterwiesen werden.<br />

11.7 Welche Angaben muss das Biostoffverzeichnis nach § 7 Abs. 2 BioStoffV in<br />

Einrichtungen des Gesundheitsdienstes enthalten<br />

Das Verzeichnis der vorkommenden Biostoffe ist Bestandteil der Dokumentation zur<br />

Gefährdungsbeurteilung (s. FAQ 7.2). In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes muss das<br />

Verzeichnis mindestens die Biostoffe enthalten, deren Auftreten auch mit einer gewissen<br />

Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und die die Gefährdung bei der Tätigkeit maßgeblich<br />

bestimmen.<br />

In Krankenhäusern sind dies bei Tätigkeiten mit Blut z. B. HBV, HCV und HIV oder in Verbindung mit<br />

Ausscheidungen die Erreger von Magen-Darm-Erkrankungen. Mit dem Auftreten von Erregern<br />

aerogen übertragbarer Erkrankungen wie Influenza, Masern, Röteln, Mumps, Keuchhusten und<br />

Windpocken ist in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit zu rechnen. Die ggf. erforderliche<br />

Berücksichtigung weiterer Biostoffe ergibt sich aus dem Spektrum der in der Einrichtung<br />

behandelten Erkrankungen. Die Tabelle 1 der TRBA 250 fasst beispielhaft Vorkommen und<br />

Übertragungswege ggf. auftretender Erreger und Tätigkeiten zusammen.<br />

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