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erfolgen (vgl. TRBA 100 Abschnitt 5.4.1 Abs.6 und Abschnitt 5.4.2 Abs. 23 sowie TRBA 120<br />
Abschnitt 4.4.1 Abs. 12).<br />
10.5 Welche Funktion hat die fachkundige Person, die der Arbeitgeber vor Aufnahme<br />
von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 benennen muss<br />
Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 sind mit hohen Gefährdungen verknüpft. Deswegen fordert die<br />
BioStoffV hier eine fachkundige Person, die der Arbeitgeber zu benennen hat. Dies gilt nicht, wenn<br />
Tätigkeiten der Schutzstufe 3 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 durchgeführt werden, die mit (**)<br />
gekennzeichnet sind (siehe FAQ 2.9).<br />
Konkretisierungen zur Qualifikation der zu benennenden fachkundigen Person enthält die TRBA 200<br />
„Fachkundeanforderungen nach Biostoffverordnung“. Die Voraussetzungen, die sie mitbringen muss,<br />
um ihre Aufgaben erfüllen zu können, sind eine geeignete Berufsausbildung, eine einschlägige<br />
zeitnahe Berufserfahrung und Kenntnisse der relevanten Arbeitsschutzregelungen, insbesondere<br />
der BioStoffV und der entsprechenden TRBA.<br />
Die benannte fachkundige Person muss in der Lage sein, den Arbeitgeber bei der<br />
Gefährdungsbeurteilung aller vorgesehenen Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 und bei sonstigen<br />
sicherheitstechnischen Fragestellungen zu beraten. Zudem muss sie den Arbeitgeber bei der<br />
Unterweisung der Beschäftigten unterstützen. Das impliziert entsprechende Kenntnisse zu den<br />
verwendeten Biostoffen und den eingesetzten Techniken sowie aller sicherheitsrelevanten<br />
Aspekte, die damit verknüpft sind. Um ihren Kontrollaufgaben gerecht werden zu können, muss der<br />
Arbeitsgeber sie mit den notwendigen Befugnissen ausstatten.<br />
Die Befugnisse sowie die Aufgaben der benannten fachkundigen Person sind schriftlich vom<br />
Arbeitgeber festzulegen, was der Rechtssicherheit beider Seiten dient. Die zuständige<br />
Überwachungsbehörde ist berechtigt, die schriftliche Benennung einschließlich der entsprechenden<br />
Festlegungen zu überprüfen.<br />
10.6 Ist ein Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach dem Gentechnikrecht<br />
der fachkundigen Person nach BioStoffV gleichzusetzen<br />
Mit der Forderung einer benannten fachkundigen Person für Arbeitsbereiche der Schutzstufen 3 und<br />
4 folgt die BioStoffV dem „Vier-Augen-Prinzip“, welches im Gentechnikrecht mit dem Beauftragten<br />
für die Biologische Sicherheit (BBS) ebenfalls gegeben ist. Allerdings sind die Aufgaben dieser<br />
Personen nicht völlig gleichzusetzen, da ein BBS nach dem Gentechnikrecht immer bei<br />
gentechnischen Arbeiten benannt sein muss, unabhängig von deren Zuordnung zu einer<br />
Sicherheitsstufe.<br />
Die fachkundige Person nach BioStoffV wird dagegen nur für bestimmte Arbeitsbereiche<br />
(Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie und Sonderisolierstationen) gefordert, und auch<br />
nur, wenn dort Tätigkeiten hoher Schutzstufen stattfinden. Damit soll die Einhaltung aller für die<br />
biologische Sicherheit notwendigen Maßnahmen, insbesondere der Arbeits- und<br />
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei hohen Gefährdungen und auch der Schutz anderer<br />
Personen, sichergestellt werden. Die benannte fachkundige Person fungiert damit als spezialisierter<br />
Arbeitsschutzexperte.<br />
Die Fortbildung nach § 15 Gentechnik-Sicherheitsverordnung, die (neben einschlägiger<br />
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