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7.1 Was muss dokumentiert werden<br />
Die Dokumentationspflichten hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung sind in § 7 BioStoffV<br />
zusammengefasst. Sie sollte ein nachvollziehbarer Nachweis dafür sein, dass der Arbeitgeber alle<br />
Belange zum Schutz der Beschäftigten berücksichtigt hat.<br />
Es existieren keine Ausnahmen von der Dokumentationspflicht, d.h. die Gefährdungsbeurteilung ist<br />
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. Das Verzeichnis der vorkommenden<br />
Biostoffe und ggf. das Verzeichnis der Beschäftigten (siehe FAQ 7.2) sind Bestandteil der<br />
Dokumentation. Bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und<br />
toxische Wirkungen sind die Anforderungen an die Dokumentation geringer. So kann in diesen<br />
Fällen auf ein Biostoffverzeichnis sowie auf die Substitutionsprüfung verzichtet werden.<br />
Die Dokumentation der Ergebnisse der Substitutionsprüfung hinsichtlich des Einsatzes von<br />
Biostoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln, die zu keiner oder einer geringeren Gefährdung<br />
führen, ist verbindlich. Gibt es zu bestimmten Tätigkeiten bzw. Branchen TRBA und wird<br />
hinsichtlich der Schutzmaßnahmen davon abgewichen, ist dies - einschließlich Begründung -<br />
ebenfalls zu dokumentieren.<br />
Des Weiteren müssen auch Zeitpunkt und Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung technischer<br />
Schutzmaßnahmen dokumentiert werden (§ 8 Abs. 6 BioStoffV).<br />
Die regelmäßige Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung muss ebenfalls<br />
dokumentiert werden. Ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Gefährdungsbeurteilung, so<br />
ist lediglich das Datum der erneuten Überprüfung zu dokumentieren.<br />
7. 2 Was ist ein Biostoffverzeichnis und was ist unter einem Verzeichnis der<br />
Beschäftigten zu verstehen<br />
Ein Verzeichnis der vorkommenden Biostoffe ist Bestandteil der Dokumentation zur<br />
Gefährdungsbeurteilung. Es muss Angaben zur Einstufung in eine Risikogruppe und zu den<br />
sensibilisierenden, toxischen und sonstigen die Gesundheit schädigenden Wirkungen beinhalten.<br />
Bei gezielten Tätigkeiten ist mindestens die Art/Spezies anzugeben. Bei nicht gezielten<br />
Tätigkeiten sind in der Dokumentation insbesondere diejenigen Biostoffe zu verzeichnen, die für<br />
die Gefährdungsbeurteilung relevant sind. Im Falle der Abfallsortieranlagen sind dies Schimmelpilze<br />
und Actinomyceten. Bei anderen nicht gezielten Tätigkeiten außerhalb von Laboratorien,<br />
Versuchstierhaltung, Biotechnologie und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes genügt häufig die<br />
Angabe sogenannter Leitorganismen. Bei Tätigkeiten mit kontaminiertem Archivgut sind dies<br />
i. d. R. Schimmelpilze. Für Arbeitsbereiche des Gesundheitswesens kann die Nennung sonstiger<br />
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auftretender Biostoffe, wie z. B. die Erreger von Magen-<br />
Darm-Erkrankungen in Verbindung mit Fäkalien oder HBV, HCV und HIV in Verbindung mit Blut<br />
ausreichend sein (siehe auch FAQ 11.7).<br />
Ein Verzeichnis der Beschäftigten ist zu führen, wenn diese Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4<br />
durchführen. Dabei müssen die Art der Tätigkeiten, die vorkommenden Biostoffe und aufgetretene<br />
Unfälle oder sonstige besondere Vorkommnisse dokumentiert werden. Das Verzeichnis ist<br />
mindestens 10 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren. Dem Beschäftigten ist bei<br />
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Auszug über alle ihn betreffenden Angaben<br />
auszuhändigen. Das Verzeichnis der Beschäftigten soll die Möglichkeit geben, durch Tätigkeiten mit<br />
Biostoffen verursachte Erkrankungen auch dann zuordnen zu können, wenn ein relativ großer<br />
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