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13.4 Was ist ein innerbetrieblicher Plan zur Gefahrenabwehr<br />

Der innerbetriebliche Plan nach § 13 Abs. 3 BioStoffV beschreibt, wie Gefahren abzuwehren sind,<br />

welche beim Versagen einer Einschließungsmaßnahme durch eine Freisetzung von Biostoffen<br />

auftreten können.<br />

13.5 Wann ist ein innerbetrieblicher Plan zur Gefahrenabwehr zu erstellen<br />

Die Pflicht einen innerbetrieblichen Plan nach § 13 Abs. 3 BioStoffV (Gefahrenabwehrplan) zu<br />

erstellen, besteht vor der Aufnahme von Tätigkeiten in bestimmten Bereichen:<br />

Schutzstufe 3 Schutzstufe 4<br />

Laboratorien ja ja<br />

Versuchstierhaltung ja ja<br />

Biotechnologie ja ja<br />

Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nein ja<br />

Werden ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (**) oder niedriger<br />

ausgeführt, muss kein Gefahrenabwehrplan nach BioStoffV erstellt werden.<br />

13.6 Was ist in einem innerbetrieblichen Plan zur Gefahrenabwehr zu<br />

beschreiben und festzulegen<br />

Für die in § 13 Abs. 3 und 4 BioStoffV aufgeführten Bereiche (siehe Tabelle in FAQ 13.5) ist ein<br />

innerbetrieblicher Gefahrenabwehrplan zu erarbeiten. In diesem sind alle Maßnahmen festzulegen,<br />

die beim Versagen einer Einschließungsmaßnahme oder einer sonstigen unbeabsichtigten<br />

Freisetzung von Biostoffen erforderlich sind. Der Plan sollte sinnvollerweise kurz und verständlich<br />

gefasst sein und insbesondere folgende Aspekte enthalten:<br />

- Aufbau der Notfallorganisation: Namen der für die innerbetrieblichen Rettungsmaßnahmen<br />

zuständigen Personen (einschließlich Stellvertretung), Geltungsbereich,<br />

- Ablaufpläne für die interne Notfallbewältigung unter Berücksichtigung von:<br />

Sofortmaßnahmen (z. B. Alarmierung, Absicherung des betroffenen/ggf. angrenzenden<br />

Bereiches, Sofortmaßnahmen des Eigenschutzes, Dekontaminationsmaßnahmen),<br />

Verhaltensregeln (z. B. Evakuierungsmaßnahmen, Sammelplätze),<br />

möglichen Vorkommnissen außerhalb der üblichen Betriebszeiten,<br />

Gefahren, die bei der Notfallbewältigung auftreten können.<br />

- Festlegungen zu externen Alarm- und Meldewegen (Rettungsdienste, Feuerwehr, zuständige<br />

Behörden, z. B. für Arbeitsschutz (siehe auch FAQ 17.1 - 17.3), Infektionsschutz,<br />

Tierseuchenschutz etc.),<br />

- Regelungen zur Wiederinbetriebnahme.<br />

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