KARL V.
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„Einige sagten, daß ich ein Universalmonarch zu sein versu-<br />
che, Monarco del mundo und meine Gedanken und meine<br />
Werke zeigen, daß ich das Gegenteil bin“ (Seibt 1990, S.<br />
127). Diese Formulierung war in all ihrer Unbestimmtheit<br />
keine endgültige Absage an das Konzept der monarchia uni-<br />
versalis: Der Kaiser nahm in seinen Formulierungen Rücksicht<br />
auf seine Zuhörer. Indem er aber in der Rede die Verbindun-<br />
gen Frankreichs zu den Türken und den Protestanten an-<br />
sprach und verurteilte, wurde doch deutlich, was das Gerüst<br />
seiner Politik ausmachte. Ein König, der wie der französische<br />
im Bündnis mit Ketzern und Ungläubigen gegen den Kaiser<br />
handelte, ließ die innerchristliche Disziplin außer acht. „Da-<br />
mit enthüllte Karl jedoch sein politisches Koordinatensystem,<br />
denn was anderes ist Universalmonarchie?“ (Seibt 1990, S.<br />
127f.).<br />
4. Aufstand in Gent<br />
Den Konflikt mit den spanischen Ständen hatte Karl 1522 als<br />
Auseinandersetzung um ihre Teilhabe an der Herrschafts-<br />
übung verstanden und zu beantworten versucht. In den Nie-<br />
derlanden stand diese Auseinandersetzung unter den besonde-<br />
ren Bedingungen einer durch ein wohlhabendes städtisches<br />
Bürgertum geprägten ständischen Gesellschaft noch bevor.<br />
Schon seit dem Ende des 15. Jahrhunderts hatten die bur-<br />
gundischen Herzöge als Landesherren wachsenden Einfluß<br />
auf die Zusammensetzung der Magistrate in den Städten<br />
Flanderns und Brabants nehmen können. Das entsprach einer<br />
allgemeinen Begrenzung der ständischen regionalen Autono-<br />
mie, des territorialen Partikularismus, der in den Niederlan-<br />
den sehr viel ausgeprägter existierte als in anderen Regionen<br />
jener Zeit. Dennoch blieb ein stolzes Selbstbewußtsein insbe-<br />
sondere des städtischen Bürgertums, das sich gegen alle Ver-<br />
suche des Landesherrn richtete, ihre Autonomie weiter zu be-<br />
grenzen.<br />
Die Forderung nach Zahlung einer allgemeinen Abgabe<br />
(Bede) in Höhe von 300 000 Gulden zur Finanzierung des<br />
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