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KARL V.

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„Einige sagten, daß ich ein Universalmonarch zu sein versu-<br />

che, Monarco del mundo und meine Gedanken und meine<br />

Werke zeigen, daß ich das Gegenteil bin“ (Seibt 1990, S.<br />

127). Diese Formulierung war in all ihrer Unbestimmtheit<br />

keine endgültige Absage an das Konzept der monarchia uni-<br />

versalis: Der Kaiser nahm in seinen Formulierungen Rücksicht<br />

auf seine Zuhörer. Indem er aber in der Rede die Verbindun-<br />

gen Frankreichs zu den Türken und den Protestanten an-<br />

sprach und verurteilte, wurde doch deutlich, was das Gerüst<br />

seiner Politik ausmachte. Ein König, der wie der französische<br />

im Bündnis mit Ketzern und Ungläubigen gegen den Kaiser<br />

handelte, ließ die innerchristliche Disziplin außer acht. „Da-<br />

mit enthüllte Karl jedoch sein politisches Koordinatensystem,<br />

denn was anderes ist Universalmonarchie?“ (Seibt 1990, S.<br />

127f.).<br />

4. Aufstand in Gent<br />

Den Konflikt mit den spanischen Ständen hatte Karl 1522 als<br />

Auseinandersetzung um ihre Teilhabe an der Herrschafts-<br />

übung verstanden und zu beantworten versucht. In den Nie-<br />

derlanden stand diese Auseinandersetzung unter den besonde-<br />

ren Bedingungen einer durch ein wohlhabendes städtisches<br />

Bürgertum geprägten ständischen Gesellschaft noch bevor.<br />

Schon seit dem Ende des 15. Jahrhunderts hatten die bur-<br />

gundischen Herzöge als Landesherren wachsenden Einfluß<br />

auf die Zusammensetzung der Magistrate in den Städten<br />

Flanderns und Brabants nehmen können. Das entsprach einer<br />

allgemeinen Begrenzung der ständischen regionalen Autono-<br />

mie, des territorialen Partikularismus, der in den Niederlan-<br />

den sehr viel ausgeprägter existierte als in anderen Regionen<br />

jener Zeit. Dennoch blieb ein stolzes Selbstbewußtsein insbe-<br />

sondere des städtischen Bürgertums, das sich gegen alle Ver-<br />

suche des Landesherrn richtete, ihre Autonomie weiter zu be-<br />

grenzen.<br />

Die Forderung nach Zahlung einer allgemeinen Abgabe<br />

(Bede) in Höhe von 300 000 Gulden zur Finanzierung des<br />

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