KARL V.
KARL V.
KARL V.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
diese Pflicht ging nur soweit, wie deren Erfüllung kein höher-<br />
wertiges Recht verletzte. Als ein solches galt in den Argumen-<br />
ten, der protestantischen Juristen, die sich dabei sowohl auf<br />
die Traditionen des Lehnsrechts als auch des römischen Ver-<br />
tragsrechts beriefen, das Naturrecht, ferner das göttliche<br />
Recht in Gestalt des Alten und des Neuen Testaments. Das<br />
hieß konkret: Die Gehorsamspflicht und damit die Pflicht zur<br />
Unterordnung der Stände beruht auf der Huldigung, ist also<br />
nicht naturgegeben. Deshalb erstreckt sie sich auch nicht auf<br />
alle Lebensbereiche. Die erwarteten Leistungen müssen zu-<br />
mutbar sein, sie dürfen höheren Pflichten nicht zuwiderlaufen.<br />
Das Anknüpfen an den Vertragscharakter des Verhältnisses<br />
zwischen Kaiser und Reichsständen begründete zudem die<br />
Auffassung, daß die Stände Obrigkeiten aus eigenem Recht<br />
seien (magistratus inferiores), gegenüber denen der Kaiser als<br />
magistratus superior zwar eine eigene Herrschaftsübung be-<br />
anspruchen könne, diese aber in der skizzierten Weise klar<br />
begrenzt sei.<br />
Dieser Argumentationsrichtung arbeitete Bugenhagen mit<br />
seiner theologischen Rechtfertigung der Gehorsamsverweige-<br />
rung bzw. des Rechts zu aktivem Widerstand zu. Nach seiner<br />
Auffassung ist alle obrigkeitliche Gewalt von Gott eingesetzt<br />
(Römer 13). Indem sie die Frommen schützt und die Bösen<br />
straft, hilft sie, die Schöpfungsordnung zu bewahren. Aber<br />
auch diese Obrigkeit ist in ihrer Gewalt begrenzt, in Sachen,<br />
die das Wort Gottes betreffen, ist sie kein Richter (Böttcher<br />
1991, S. 23 f.). Ein christlicher magistratus inferior (Unterherr<br />
bei Bugenhagen) nimmt die Gehorsamspflicht gegen den<br />
christlichen Oberherrn (magistratus superior) besonders ernst,<br />
aber in dem, was Gott gehört, hat er ihm nicht gehuldigt.<br />
Wenn nun der Oberherr seine Gewalt gegen Gott und Gottes<br />
Wort richtet, verliert diese ihre Legitimation, sie hört auf,<br />
obrigkeitliche Gewalt zu sein.<br />
Auch der Kaiser argumentierte nicht in den Kategorien un-<br />
begrenzten Herrschaftsrechts. Seine Auffassung der monar-<br />
chia universalis gehörte ebenso in eine vorreformatorische<br />
Tradition wie die Rechtfertigung des Widerstandsrechts durch<br />
72