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KARL V.

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diese Pflicht ging nur soweit, wie deren Erfüllung kein höher-<br />

wertiges Recht verletzte. Als ein solches galt in den Argumen-<br />

ten, der protestantischen Juristen, die sich dabei sowohl auf<br />

die Traditionen des Lehnsrechts als auch des römischen Ver-<br />

tragsrechts beriefen, das Naturrecht, ferner das göttliche<br />

Recht in Gestalt des Alten und des Neuen Testaments. Das<br />

hieß konkret: Die Gehorsamspflicht und damit die Pflicht zur<br />

Unterordnung der Stände beruht auf der Huldigung, ist also<br />

nicht naturgegeben. Deshalb erstreckt sie sich auch nicht auf<br />

alle Lebensbereiche. Die erwarteten Leistungen müssen zu-<br />

mutbar sein, sie dürfen höheren Pflichten nicht zuwiderlaufen.<br />

Das Anknüpfen an den Vertragscharakter des Verhältnisses<br />

zwischen Kaiser und Reichsständen begründete zudem die<br />

Auffassung, daß die Stände Obrigkeiten aus eigenem Recht<br />

seien (magistratus inferiores), gegenüber denen der Kaiser als<br />

magistratus superior zwar eine eigene Herrschaftsübung be-<br />

anspruchen könne, diese aber in der skizzierten Weise klar<br />

begrenzt sei.<br />

Dieser Argumentationsrichtung arbeitete Bugenhagen mit<br />

seiner theologischen Rechtfertigung der Gehorsamsverweige-<br />

rung bzw. des Rechts zu aktivem Widerstand zu. Nach seiner<br />

Auffassung ist alle obrigkeitliche Gewalt von Gott eingesetzt<br />

(Römer 13). Indem sie die Frommen schützt und die Bösen<br />

straft, hilft sie, die Schöpfungsordnung zu bewahren. Aber<br />

auch diese Obrigkeit ist in ihrer Gewalt begrenzt, in Sachen,<br />

die das Wort Gottes betreffen, ist sie kein Richter (Böttcher<br />

1991, S. 23 f.). Ein christlicher magistratus inferior (Unterherr<br />

bei Bugenhagen) nimmt die Gehorsamspflicht gegen den<br />

christlichen Oberherrn (magistratus superior) besonders ernst,<br />

aber in dem, was Gott gehört, hat er ihm nicht gehuldigt.<br />

Wenn nun der Oberherr seine Gewalt gegen Gott und Gottes<br />

Wort richtet, verliert diese ihre Legitimation, sie hört auf,<br />

obrigkeitliche Gewalt zu sein.<br />

Auch der Kaiser argumentierte nicht in den Kategorien un-<br />

begrenzten Herrschaftsrechts. Seine Auffassung der monar-<br />

chia universalis gehörte ebenso in eine vorreformatorische<br />

Tradition wie die Rechtfertigung des Widerstandsrechts durch<br />

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