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KARL V.

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Konflikts um die Durchsetzung des Wormser Edikts wurde<br />

diese Frage für diejenigen Reichsfürsten aktuell, die der re-<br />

formatorischen Bewegung zuneigten. Dem sächsischen Kur-<br />

fürsten hatte der Kaiser abverlangt, alles zu tun, „damit des<br />

Luthers lere und handlung abgethun und nit weiter ausgebrait<br />

werde“ (Des kursächsischen Rates, 1899, S. 223). Offensicht-<br />

lich gab es Pläne Karls V., dem Sachsen bei Nichterfüllung die<br />

Kurwürde zu entziehen. In dieser bedrohlichen Situation wur-<br />

den die Wittenberger Theologen vom kursächsischen Rat Ge-<br />

org Spalatin (1484–1545) um ein Gutachten gebeten, ob es<br />

ein Recht oder gar eine Pflicht „des christlichen Fürsten [ge-<br />

be], sein Territorium gegen einen Angriff wegen der Religion<br />

zu schützen.“<br />

Schon auf diese erste Anfrage gaben die Theologen eine dif-<br />

ferenzierte Antwort. Während Johannes Bugenhagen (1485-<br />

1558) und Nikolaus von Amsdorf (1483–1565) das ständi-<br />

sche „Recht der Gegenwehr“ (Widerstandsrecht) auch in Fra-<br />

gen der Religion uneingeschränkt anerkannten, lehnten Mar-<br />

tin Luther und Philipp Melanchthon dies, wenn auch mit<br />

unterschiedlichen Begründungen, ab. Aktualität erhielten die<br />

Gutachten erst 1529 wieder, als der Kaiser während des<br />

Reichstags zu Speyer in einem „Mandat an die protestieren-<br />

den Stände“ feststellte, daß die Minderheit einem Beschluß<br />

der Reichstagsmehrheit auch in Glaubensdingen zu folgen ha-<br />

be. Nicht nur das Verfahren des Kaisers empörte die „pro-<br />

testierenden Stände“: Gerade der Kaiser müsse denjenigen, die<br />

anderer Meinung waren, zumindest Gehör einräumen, argu-<br />

mentierten Melanchthon und Philipp von Hessen (1504-<br />

1567) gleichermaßen. Auch in der Sache standen sich zwei<br />

deutlich unterschiedene Positionen gegenüber. Noch einmal<br />

wurden die Wittenberger Theologen um Stellungnahme gebe-<br />

ten; Bugenhagens Votum (vom 29.9.1529) ergänzte die juri-<br />

stische durch eine theologische Sichtweise.<br />

Aus der Sicht der Stände war das Kaisertum eine Funktion<br />

mit begrenzten Kompetenzen, folglich mit begrenztem Gehor-<br />

samsanspruch. Selbstverständlich waren die Reichsstände<br />

durch ihren Huldigungseid verpflichtet zu gehorchen, aber<br />

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