KARL V.
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Offensichtlich ist den protestantischen Ständen diese Ein-<br />
schränkung verschwiegen worden.<br />
Damit aber geriet das Interim in die „gefährliche Nähe ei-<br />
nes diskriminierenden Sondergesetzes für – oder besser: gegen<br />
– die Protestanten“ (Rabe 1996, S. 338). An anderer Stelle ist<br />
das Ganze sogar als „konfessionelle Diktatur“ (Seibt 1990, S.<br />
170) bezeichnet worden. Bei den Protestanten brach denn<br />
auch ein Sturm der Entrüstung los, der sich zum aktiven Wi-<br />
derstand gegen die kaiserliche Religionspolitik bis in den letz-<br />
ten Winkel des Reichs hinein entfaltete. Lediglich in den süd-<br />
deutschen Reichsstädten konnte der Kaiser als Stadtherr<br />
durchsetzen, daß das Interim zusammen mit weitreichenden<br />
Verfassungsänderungen in Kraft trat. Widerstand gab es al-<br />
lerdings auch in diesen Regionen. Das ohnehin gespannte<br />
Verhältnis zwischen Kaiser und Ständen erhielt neuen Zünd-<br />
stoff. Dies geschah nicht zuletzt aufgrund der Wiederbelebung<br />
der Debatte um das Recht auf Widerstand gegen einen tyran-<br />
nischen Kaiser, wie sie bereits in den ausgehenden zwanziger<br />
Jahren geführt worden war.<br />
4. Ungehorsam oder ständisches Widerstandsrecht?<br />
In der Auseinandersetzung um die Herrschaftsansprüche des<br />
Kaisers hatte die Religionsfrage zur Intensivierung des reichs-<br />
ständischen Selbstbewußtseins beigetragen. In all seinen Herr-<br />
schaftsbereichen übernahm Karl sein Amt zu einem Zeit-<br />
punkt, an dem entsprechende Konflikte bereits an Dynamik<br />
gewonnen hatten. Neue Probleme waren dies nicht, eine mit-<br />
telalterliche Wurzel der Diskussionen ist unverkennbar. Schon<br />
seit dem 14. Jahrhundert war die Frage umstritten, ob Bünd-<br />
nisse der Stände gegen den Kaiser/König als Lehnsherrn zu-<br />
lässig seien. Formale Einigkeit bestand darüber, daß deren<br />
Zielrichtung den Kaiser/König stets ausnehmen müsse, sofern<br />
er nicht selbst an dem Konflikt beteiligt sei; denn alle Stände<br />
hatten Treue geschworen (Treuevorbehalt). Dies galt für die<br />
spanischen Stände ebenso wie für die burgundischen, für die<br />
böhmischen ebenso wie für die Reichsstände. Im Zuge des<br />
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