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KARL V.

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ser wie protestantische Stände argumentierten im Rahmen der<br />

als gut befundenen zeitgenössischen Traditionen der Herr-<br />

schaftslegitimation. Das gilt für Bugenhagen ebenso wie für<br />

Spengler, für Kaiser Karl V. ebenso wie für den Landgrafen<br />

Philipp von Hessen. Ebensowenig wie der Kaiser eine von al-<br />

len Bindungen gelöste Herrschaft anstrebte, waren die prote-<br />

stierenden Reichsstände Revolutionäre’, die mit dem Vor-<br />

handenen brechen wollten. „Weder der sächsische noch der<br />

brandenburgische noch der hessische Fürst verstanden sich im<br />

Glauben oder im Widerstandsdenken als Neuerer“ (Böttcher<br />

1991, S. 25f.).

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