KARL V.
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ser wie protestantische Stände argumentierten im Rahmen der<br />
als gut befundenen zeitgenössischen Traditionen der Herr-<br />
schaftslegitimation. Das gilt für Bugenhagen ebenso wie für<br />
Spengler, für Kaiser Karl V. ebenso wie für den Landgrafen<br />
Philipp von Hessen. Ebensowenig wie der Kaiser eine von al-<br />
len Bindungen gelöste Herrschaft anstrebte, waren die prote-<br />
stierenden Reichsstände Revolutionäre’, die mit dem Vor-<br />
handenen brechen wollten. „Weder der sächsische noch der<br />
brandenburgische noch der hessische Fürst verstanden sich im<br />
Glauben oder im Widerstandsdenken als Neuerer“ (Böttcher<br />
1991, S. 25f.).