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NICKI ENGEL HONKLAND

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Sollte das alles nicht klappen, und wir werden doch bei unserer<br />

nächtlichen Zündelei erwischt, könnten wir uns vielleicht auf § 20 StGB<br />

(Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) berufen:<br />

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer<br />

krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden<br />

Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer<br />

schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das<br />

Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu<br />

handeln.<br />

Was für ein Fest, meine Herren! Abfeier! Allein beim Verlesen des<br />

Textes läge man quer unter der Anklagebank. Tiefgreifende<br />

Bewußtseinsstörung. Schwachsinn. Andere seelische Abartigkeit. Leck`<br />

mich am Arsch, seit wann sind denn Gesetzestexte so lustig?! Total<br />

abgefahren, man wird doch wohl nicht ernsthaft von uns erwarten<br />

können, beim Verlesen eines solch hanebüchenen Kokolores nicht in<br />

Lachkrämpfe ausbrechen zu müssen?! Unfaßbar amüsant, geradezu<br />

höchstrichterlich amüsant. Also wir werden uns auf gar keinen Fall auf<br />

§ 20 berufen können. Völlig ausgeschlossen. Der ganze Gerichtssaal<br />

würde frohlocken und sich halb bis voll totlachen.<br />

§ 20 wäre also eine Mordsgaudi, hilft uns aber auch nicht wirklich<br />

weiter. Mist. Bockmist. Was kann uns jetzt noch retten? Wie können<br />

wir unseren Arsch noch aus der Schlinge ziehen? Wonach kann man<br />

noch suchen? Wir müssen uns nun ganz unverblümt folgende Frage<br />

stellen: Was ist stets eine sinnvolle Lösung in verzwickten Situationen<br />

und Lebenslagen? Wenn man kurz davorsteht, auszurasten, alles<br />

hinzuschmeißen und vielleicht sogar aufzustampfen? Wenn einem alles<br />

bis hier oben steht? Richtig, § 323a StGB (Vollrausch):<br />

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische<br />

Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch<br />

versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine<br />

rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden<br />

kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil<br />

dies nicht auszuschließen ist.<br />

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