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Fahrdienst - Kontext Lilian Meier

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Bremsstörungen / Zugstrennung<br />

FDV 300.9/12.2/12.3<br />

Vorgehen nach Bremsstörung oder Zugstrennung<br />

1. Wenn nach behobener Störung keine weiteren Bremsen<br />

ausgeschaltet werden müssen und eine Bremsprobe durchgeführt<br />

werden kann, ist nach dem vorhandenen Bremsverhältnis<br />

weiterzufahren.<br />

Ist eine Bremsprobe nicht möglich, ist nach dem vorhandenen<br />

Bremsverhältnis mit höchstens 40 km/h weiterzufahren.<br />

Unmittelbar nach der Weiterfahrt ist eine Bremsprobe auf<br />

Wirkung durchzuführen. Im nächsten geeigneten Bahnhof<br />

ist die Bremsprobe nachzuholen.<br />

100<br />

2. Lässt sich eine Störung nur beheben, indem eine oder<br />

mehrere Bremsen ausgeschaltet werden, darf unter folgenden<br />

Bedingungen weitergefahren werden:<br />

– Bremsverhältnis muss überprüft werden.<br />

– Bedingungen für Teilbremsverhältnis müssen erfüllt sein.<br />

– Bedingungen für ungebremste Schlussgruppe müssen erfüllt<br />

sein (besetzte Handbremsen dürfen angerechnet<br />

werden).<br />

Ist es nicht möglich eine Bremsprobe durchzuführen, ist das<br />

verbleibende Bremsgewicht jedoch für die tiefste Geschwindigkeit<br />

und die massgebende Neigung genügend, darf nach<br />

Bremsverhältnis mit höchstens 40 km/h bis zum nächsten<br />

geeigneten Bahnhof weitergefahren werden, wo die Bremsprobe<br />

nachzuholen ist. Unmittelbar nach der Weiterfahrt ist<br />

eine Bremsprobe auf Wirkung durchzuführen.<br />

Weiterfahrt mit bedienten Handbremsen<br />

Ist das restliche Bremsverhältnis ungenügend, darf der Zug<br />

handgebremst mit höchstens 40 km/h weiterfahren.<br />

Zurücklassen von verlorenen Zugteilen<br />

Das Fahrpersonal hat die zurückgelassenen Zugteile gegen<br />

Entlaufen zu sichern. Der <strong>Fahrdienst</strong>leiter muss den Abschnitt<br />

sichern.

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