Fahrdienst - Kontext Lilian Meier
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Bremsstörungen / Zugstrennung<br />
FDV 300.9/12.2/12.3<br />
Vorgehen nach Bremsstörung oder Zugstrennung<br />
1. Wenn nach behobener Störung keine weiteren Bremsen<br />
ausgeschaltet werden müssen und eine Bremsprobe durchgeführt<br />
werden kann, ist nach dem vorhandenen Bremsverhältnis<br />
weiterzufahren.<br />
Ist eine Bremsprobe nicht möglich, ist nach dem vorhandenen<br />
Bremsverhältnis mit höchstens 40 km/h weiterzufahren.<br />
Unmittelbar nach der Weiterfahrt ist eine Bremsprobe auf<br />
Wirkung durchzuführen. Im nächsten geeigneten Bahnhof<br />
ist die Bremsprobe nachzuholen.<br />
100<br />
2. Lässt sich eine Störung nur beheben, indem eine oder<br />
mehrere Bremsen ausgeschaltet werden, darf unter folgenden<br />
Bedingungen weitergefahren werden:<br />
– Bremsverhältnis muss überprüft werden.<br />
– Bedingungen für Teilbremsverhältnis müssen erfüllt sein.<br />
– Bedingungen für ungebremste Schlussgruppe müssen erfüllt<br />
sein (besetzte Handbremsen dürfen angerechnet<br />
werden).<br />
Ist es nicht möglich eine Bremsprobe durchzuführen, ist das<br />
verbleibende Bremsgewicht jedoch für die tiefste Geschwindigkeit<br />
und die massgebende Neigung genügend, darf nach<br />
Bremsverhältnis mit höchstens 40 km/h bis zum nächsten<br />
geeigneten Bahnhof weitergefahren werden, wo die Bremsprobe<br />
nachzuholen ist. Unmittelbar nach der Weiterfahrt ist<br />
eine Bremsprobe auf Wirkung durchzuführen.<br />
Weiterfahrt mit bedienten Handbremsen<br />
Ist das restliche Bremsverhältnis ungenügend, darf der Zug<br />
handgebremst mit höchstens 40 km/h weiterfahren.<br />
Zurücklassen von verlorenen Zugteilen<br />
Das Fahrpersonal hat die zurückgelassenen Zugteile gegen<br />
Entlaufen zu sichern. Der <strong>Fahrdienst</strong>leiter muss den Abschnitt<br />
sichern.