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Fahrdienst - Kontext Lilian Meier

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Anordnung: Protokoll- & Quittungspflicht<br />

Nachrichten sind kurz und verständlich zu formulieren. Ein<br />

Befehl ist dem vordersten Lokführer abzugeben. Weiteres<br />

Fahrpersonal ist durch diesen Lokführer zu verständigen.<br />

Aufhebung eines Befehls<br />

Wird ein abgegebener Befehl aufgehoben, ist der Lokführer<br />

quittungspflichtig zu verständigen.<br />

Einteilung der Kommunikationsmittel<br />

1. schriftlich (Zirkular, Weisung, Formular)<br />

2. fernschriftlich (Fax, E-Mail, Intranet, SMS, Pager usw.)<br />

3. mündlich (Sichtverbindung, ohne technische Hilfsmittel)<br />

4. fernmündlich (Telefon, Funk, Lautsprecher)<br />

Übermittlungsverfahren<br />

Es werden drei Übermittlungsverfahren unterschieden:<br />

1. informieren, 2. quittieren, 3. protokollieren.<br />

Sämtliche sicherheitsrelevanten Nachrichten sind zu quittieren.<br />

Die Angabe von Passwörtern ist protokollpflichtig und<br />

nur mündlich oder fernmündlich zugelassen. Vor der Übermittlung<br />

der Nachricht hat der Absender den Empfänger<br />

eindeutig zu indentifizieren.<br />

Formulare & Sprachdisziplin<br />

Die vorhanden Formulare für die Übermittlung von Nachrichten<br />

sind anzuwenden. Formulare dürfen nur einseitig benutzt<br />

werden. Für die mündliche Kommunikation dürfen die Landessprachen<br />

(Dialekt) verwendet werden. Es sind die vorgegebenen<br />

Redewendungen anzuwenden.<br />

GSM-R<br />

Bei Verwendung von GSM-R gelten die entsprechenden Bestimmungen<br />

für den Funkverkehr sinngemäss (Funkdisziplin).<br />

Das Lok- und Zugpersonal hat sich spätestens auf dem<br />

Zug «funktional» anzumelden. Das GSM-R-Telefon ist von<br />

Dienstbeginn bis Dienstende einzuschalten.<br />

P20’000’803 [3.0] 4.1 FDV 300.3/1.3/2.3/3.2/3.4/4.1/6.2<br />

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